„Zweites Gesetz zur Änderung Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen!

Worum geht es denn heute eigentlich? Der Gesetzentwurf der Staatsregierung führt dazu unter B. Wesentlicher Inhalt folgendermaßen aus: „Die Gesetzesnovellierung hat zwei generelle inhaltliche Ausrichtungen.

Zum einen soll sie die grundsätzlich uneingeschränkte Weiterverwendung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens ermöglichen. Damit sollen die Nutzungsrechte an den Zielstellungen von Open-Data ausgerichtet und die mit der Öffnung und Weiterverwendung von Verwaltungsdaten verbundenen Ziele der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaates Sachsen unterstützt werden. Hierzu bedarf es einer Anpassung der entsprechenden fachrechtlichen Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes.

Zum anderen beinhaltet sie Einzeländerungen, die der Klarstellung, der Auflösung von Widersprüchen, der Anpassung an andere Rechtsvorschriften und der praxisgerechteren Anwendung dienen.“

Die Fraktion DIE LINKE teilt ausdrücklich das Grundanliegen des vorliegenden Gesetzentwurfs, die Nutzungsrechte an den Zielstellungen von Open-Data auszurichten und die mit der Öffnung und Weiterverwendung von Verwaltungsdaten verbundenen Ziele der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaates Sachsen zu unterstützen. Es ist jedoch zu konstatieren, dass die konkrete fachgesetzliche Umsetzung eher nur ansatzweise und halbherzig vollzogen wurde.

Die Änderungsvorschläge der einreichenden Fraktion DIE LINKE (Drs 6/17785) beheben die insbesondere in der schriftlichen Anhörung zum 30. November 2018 angesprochenen Fehlstellen: Die bereits im Gesetz zu verankernde Kostenfreiheit der Nutzung von Informationen des Vermessungswesens sowie die Einräumung einer Messbefugnis zugunsten der Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen.

In Anlehnung an § 12a Absatz 5 des E-Government-Gesetzes des Bundes ist die Kostenfreiheit bereits gesetzlich zu regeln. Dies erleichtert die Rechtsanwendung durch die erforderliche Klarheit der Regelungen. Um das Ziel, die Nutzungsrechte an den Zielstellungen von Open Data auszurichten, am effektivsten umsetzen, sollte der Landtag die Kostenfreiheit im Gesetz selbst verankern, statt dies auf die anschließend zu ändernde Vermessungskostenverordnung zu delegieren.

In § 13 Abs. 2 wird es schon interessant. Der Sachverständige Ulf Meyer-Dietrich, Leitender Städtischer Vermessungsdirektor der Stadt Dortmund unterbreitet Ihnen im Sinne des Open-Data-Anspruchs folgenden Vorschlag:

„ ‚Grundsätzlich sollte bei einer Zweckbestimmung der Daten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens, von Innovation, Kultur und Förderung der Wirtschaft auf alles verzichtet werden, was einer umfassenden Weiterverwendung entgegensteht.‘ (www.opendata.sachsen.de)

Daher sollte §13 Absatz 2 (neu) überdacht werden. Einschränkungen über datenschutzrechtliche Regelungen zu personenbezogenen Daten hinaus stehen dem Open Data-Gedanken entgegen. Insbesondere die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes SAPOS® sollten, z.B. für die Nutzung in der Präzisionslandwirtschaft, kostenfrei bereitgestellt werden. Hierdurch kann der Einsatz von Saatgut, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln reduziert sowie Verfahren automatisiert werden. Diesen Weg hat NRW kürzlich sehr erfolgreich eingeschlagen. Daher rege ich an § 13 Absatz 2 (neu) zu streichen.

Ersatzweise kann folgende Formulierung gewählt werden: ‚(2) Bei der Übermittlung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und Daten der Liegenschaftskatasterakten kann die Erlaubnis zur Nutzung beschränkt werden.‘“

Da es Ihnen eben nicht um die Open-Data-Grundsätze geht belassen Sie es bei der Fassung des Gesetzentwurfs: Bei der Übermittlung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters, Daten der Liegenschaftskatasterakten und Daten des Satellitenpositionierungsdienstes kann die Erlaubnis zur Nutzung beschränkt werden.“ Soviel zur Auflösung von Widersprüchen und zur Anpassung an praxisgerechte Anwendungen.

Hier muss nachgesteuert werden. Mit der Neufassung des § 13 Absatz 2 SächsVermKatG n.F. nach unserem Änderungsantrag entfallen die angedachten Nutzungsbeschränkungen: Die Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen legen nahe, dass insbesondere die uneingeschränkte und kostfreie Nutzung von Daten des Satellitenpositionsdiensts gewinnbringend für die Präzisionslandwirtschaft verwendet werden können. Hierdurch kann der Einsatz von Saatgut, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln reduziert sowie Verfahren automatisiert werden.

Zum anderen ist die Einräumung einer eigenen Messbefugnis für die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen eine alte Forderung der Kommunalen Spitzenverbände, der mit der vorliegenden Änderung entsprochen wird. Demzufolge sind die unteren Vermessungsbehörden zu Katastervermessungen und Abmarkungen befugt, soweit diese der Erfüllung eigener oder übertragener Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte dienen. Insbesondere in den Fällen, in denen die genannten Kommunen Eigentümerinnen der betroffenen Grundstücke sind oder diese Grundstücke erwerben möchten oder die Grundstücksnutzung der Erledigung öffentlicher Aufgaben dient, ist die Nutzung einer eigenen Messbefugnis sinnvoll. Die kommunalen Spitzenverbände wollen diese Befugnis. In den seit Einreichung des Gesetzentwurfs vergangenen neun Monaten haben Sie es nicht vermocht, diesem sachgerechten Begehr zu entsprechen.

Wir können als LINKE nur empfehlen, unseren Änderungsanträgen zuzustimmen.

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