„Zeugnisverweigerungsrecht für Fansozialarbeit und für weitere staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen schaffen“
Es gilt das gesprochene Wort
Sehr geehrte/r Frau/Herr Präsident/in!
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Eines vorneweg: Bundesweit nimmt die Zahl an Vorladungen von Fachkräften sozialpädagogischer Einrichtungen zu und bringt diese in schwierige rechtliche und fachliche Konflikte. Abhilfe kann hier nur ein Zeugnisverweigerungsrecht schaffen.
Wir beraten hier zu später Stunde einen Antrag der Grünen, der inhaltlich ein wenig zu unseren gestrigen Debatten passt.
Die Staatsregierung soll sich für eine Bundesratsinitiative stark machen, den § 53 der Strafprozessordnung zu reformieren und in den Personenkreis, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der sozialen Arbeit aufzunehmen und dies vor allem vor dem Hintergrund der Fansozialarbeit in Fanprojekten.
Bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde die Debatte um ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter geführt. Schon damals sah sich die Sozialarbeit auf der Stufe der Ärzte, Geistlichen und Rechtsanwälte. Anfang der 70er Jahre flammten diese Diskurse rund um Jugendgerichtsbarkeit und die Einordnung der sozialen Arbeit erneut auf und mündete in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1972. In diesem Beschluss führte das Gericht aus, dass die Regelungen des § 53 Strafprozessordnung nicht das Recht der ratsuchenden Person auf Achtung ihrer Privatsphäre verletze. Sozialarbeit sei keine Berufsausübung für deren Gesamtbild persönliche, grundsätzlich keine Offenbarung duldende Vertrauensverhältnisse kennzeichnend seien. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Berufsstand, der damals noch Fürsorge hieß nicht scharf genug umgrenzt und nicht einheitlich geregelt sei und der Berufsstand noch nicht über eine besondere Vorbildung und ein in langer Berufsausübung gewachsenes Berufsethos besäße.
Liebe Kolleginnen und Kollegen – Das war vor nunmehr 47 Jahren und die Welt hat sich wirklich weitergedreht.
„Dem veralteten Verständnis von „Fürsorge“ stehen Entwicklungen von über 40 Jahren Fachlichkeit, methodischen Standards, eine zunehmend allgemeingültig gewordene Berufsethik sowie vereinheitlichte Ausbildungsstandards entgegen.“ Zu dieser Einschätzung kommt ein von der Koordinationsstelle Fanprojekte in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten, das den möglichen Reformbedarf des § 53 Strafprozessordnung zum Zeugnisverweigerungsrecht untersucht hat.
Seit 2014 besteht bei der KOS eine Arbeitsgruppe gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte. Inzwischen ist aus der AG Zeugnisverweigerungsrecht ein breites Bündnis entstanden, das aus vielen weiteren Projekten und Akteuren der sozialen Arbeit besteht.
Fanprojekte – derzeit bundesweit an 59 Standorten mit 65 Fanszenen leisten seit Beginn der 80er soziale Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus der Fußballszene. Sie arbeiten unter anderem nach den Prinzipien von Verbindlichkeit, Kontinuität, Freiwilligkeit, Akzeptanz, Vertrauensschutz und Anonymität. Grundlage ihrer Arbeit sind das SGB VIII, das Kinder- und Jugendhilfegesetz und das sogenannte Nationale Konzept Sport und Sicherheit.
Und eben dort steht:
„Fanprojekte sind eine besondere Form der Jugend- und Sozialarbeit Sie zeichnen sich durch einen szenenahen und sozialpädagogischen Zugang zu den aktiven Fanszenen aus. Basis für erfolgreiche Fanarbeit ist ein durch intensive Beziehungsarbeit aufgebautes Vertrauensverhältnis zur Zielgruppe.“
Und genau dieses Vertrauensverhältnis ist die Basis der sozialen Arbeit – bei den Fanprojekten, in der Wohnungslosenhilfe, mobiler Jugendarbeit und Streetwork, offener Jugendarbeit, Opferberatung aber auch für Sozialarbeiterinnen in Aussteigerprogrammen.
Im vergangenen Jahr hatte unsere Bundestagfraktion eine Anfrage zur Gewichtung des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Sozialarbeit und Klientel und der damit verbundenen Bedeutung eines zu gewährenden Zeugnisverweigerungsrechtes gestellt. In der Antwort der Bundesregierung ist zu lesen: „Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in der Arbeitsfeldern mobiler Jugendarbeit, Reintegration gewaltbereiter junger Menschen und bei der Beratung von Gewaltopfern ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Klienten voraussetzt. Zu beachten ist jedoch, dass das Interesse an einer leistungsfähigen Strafjustiz in den Gewährleistungsbereich des Rechtsstaatsprinzips nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes fällt.“
Die Antwort der Bundesregierung zeigt leider deutlich, dass sie den Berufsstand der Sozialen Arbeit einem von der Strafrechtspflege geprägtem Ordnungs- und Sicherheitsprofil unterwirft, nicht aber einem präventiven Ansatz folgt. Eine soziale Arbeit, die als Zubringer für die Strafrechtspflege wirken soll, kann ethisch und berufsethisch nicht haltbar sein.
Dieser mehr als merkwürdigen Rechtsauffassung schließt sich nun aber die Staatsregierung an und führt aus, dass Kenntnisse von Sozialarbeitern über Interna der Fanszene im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren von Bedeutung sein können und dass ein Zeugnisverweigerungsrecht zu Folge hätte, dass Straftaten von Fußballfans während der Fahrt von und zu Spielen oder währenddessen schlechter aufgeklärt werden können.
Aber: Soziale Arbeit erfüllt im Rechtsstaatsprinzip überwiegend eigene, originäre Aufgaben und Zuständigkeiten, die sich AUSSERHALB ordnungspolitischer Regelungen befinden und darf entsprechend ihres Auftrages und ihrer Haltung KEIN Erfüllungsgehilfe staatlicher Sektoren im Bereich der Ordnungs – und Sicherheitspolitik darstellen.
Wenn Fanprojekte abgehört, dort Räume durchsucht und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter von Polizei und Staatsanwaltschaft vorgeladen werden, wird das Vertrauensverhältnis zwischen den Sozialarbeiterinnen und ihren Klienten auf´s Spiel gesetzt und perspektivisch zerstört. Das ist mehr als kontraproduktiv!
Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen der Koalition, die nun endlich nach so vielen Jahren, in den wir das gefordert haben erkannt zu haben scheinen, wie wichtig soziale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im schulischen Bereich ist, sollten nun auch den fälligen zweiten Schritt gehen!
Denn aus diesen genannten Gründen ist eine Reform von § 53 Strafprozessordnung dringend geboten und damit eben die Aufnahme von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in den Kreis der dort genannten Berufsgruppen, für die ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Das würde auch die Ungleichbehandlung zwischen Sozialarbeitern im öffentlichen Dienst und den vielen Sozialarbeitern bei freien Trägern beenden, wenn es um Aussagegenehmigungen geht.
Der Antrag der Grünen trägt dem Rechnung, wir teilen diese Auffassung vollumfänglich und stimmen dem Antrag selbstverständlich zu.
Herzlichen Dank.
Du hast Fragen
oder möchtest einfach reden?
Fraktion Die Linke
im Sächsischen Landtag
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden, Sachsen
Telefon 0351 4935800
E-Mail linksfraktion@slt.sachsen.de
Oder schreibe uns auf unseren Social-Kanälen: