„Strafverfolgung in Sachsen - Keine Toleranz für Straftäter, Opfer schützen!“

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Präsident,

meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen,

Herr Staatsminister Gemkow,

zunächst meine Referenz! Eine vom Entree her clever angelegte Rede! Wer kann schon was gegen den Opferschutz sagen und wer schon hat kein Verständnis und keine Anteilnahme an Verletzungen, Sichten und Erwartungen von Straftatopfern. Das gewählte Bild von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eines Supermarktes oder eines anderen Ladengeschäfts, die verzweifelt auf Sie zukommen und vom vermeintlich oder tatsächlich straflos gebliebenen Ladendieb berichten, dabei ihre Enttäuschung, Machtlosigkeit und Hilflosigkeit reflektieren, beeindruckt den Zuhörer. Ob solche Begegnungen und hier geschilderte Empfindungen für einen Minister oder Ministerpräsidenten, der gestern die gleiche Verkäuferin ins Feld führte, ein rationaler Ausgangspunkt für Forderungen nach einer generellen Verschärfung der Strafpolitik sein können, steht auf einem anderen Blatt!

Keinen aus der Runde, mit Gewissheit auch nicht uns, nicht mich lässt die Sicht der betroffenen Opfer kalt, erst recht nicht, wenn es sich um Opfer von Gewalttaten handelt, seien sie nun den öffentlichen Raum, in Verkehrsmitteln, in Fußballstadien oder in der häuslichen Umgebung geschehen. Uns etwas anderes zu unterstellen, wäre infam.

Ich glaube deshalb auch nicht, dass in dieser Hinsicht Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter anders ticken und bei der Ausübung des Ermessens nach Maßgabe des Opportunitätsgrundsatzes, ob sie die betreffende, nach dem hauptsächlichen Gegenstand der Rundverfügung im Bereich der Klein- bzw. Bagatellkriminalität angesiedelte Tat, respektive das Verfahren einstellen, die Sicht der Opfer einfach wegklemmen.

Ich frage deshalb schon mal an dieser Stelle, inwieweit, wenn Sie eingangs der Rede mit Zahlen operierten, nämlich dass in Sachsen 2017 aus erledigten 35.743 Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls oder Unterschlagung nur 5.779 Verurteilungen herauskamen, das Zahlenspiel seriös ist. Bei Ihnen kam das so rüber, als ob der Rest sämtlich Einstellungen nach § 153, 153a oder 154 StPO waren – „Rabattentscheidungen“, wie dies Ihr Ministerpräsident gestern in seiner nachreichenden Presseerklärung nannte. Wie hoch war denn der Anteil von Einstellungen nach § 170 Abs. 2, weil sich der Tatverdacht nicht bestätigte oder nicht ermittelt werden konnte?

Sie hauen mir da zu viel durcheinander, kommen von der Parfumflasche von 23, 15 zum Gewaltopfer, zu dem auf offener Straße Zusammengeschlagenen, und tun so, als ob die Staatsanwaltschaft derartige Verfahren serienweise einstellt, „wegbeschränkt“. „Wegbeschränkt werden solche Taten in der Praxis dann, wenn schon mehrere Anklagen vorliegen bei denen 8 bis 9 Jahre rauskommt und es dann auf die drei Monate oder die Geldstrafe für die Körperverletzung nicht mehr ankommt.

Sie haben auch immer wieder von Opferschutz und Opfersicht gesprochen, aber kein Wort dazu gesagt, was Sie tun wollen, das Staatsanwälte und Gerichte personell so aufgestellt sind, dass sie endlich genug Zeit haben für eine systematische Organisation des Täter-Opfer-Ausgleichs oder auch das Adhäsionsverfahren, sprich die Miterledigung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen Geschädigter im Strafverfahren.

Aber ich will auch nicht beckmessern! Das Problem ist zunächst, dass Sie heute mit der Erläuterung dessen, was Sie, was meinethalben auch der sächsische Generalstaatsanwalt mit dieser auch von uns unter Kritik genommenen Rundverfügung bezweckt haben und was Sie dazu veranlasste, in einer gänzlich anderen Tonlage rüberzukommen, als dies im Wortlaut der Rundverfügung und nach den von Ihnen und von Herrn GStA Strobl in der Medieninformation vom 14.02.2019 und in den Interviews danach vorgetragenen Begründungsmustern.

Einer der Eingangssätze in der Medieninformation Ihres Ministeriums vom 14.02.2019 lautete:

"Die sächsische Strafverfolgungspraxis wird damit insgesamt verschärft. Straftaten sollen konsequent verfolgt und geahndet werden, selbst, wenn es sich um sogenannte Bagatelldelikte handelt."

Und da haben wir hier gefragt und fragen weiter: Was heißt denn hier: die sächsische Strafverfolgungspraxis? – Wir haben für die Bundesrepublik Deutschland im Grundsätzlichen ein einheitliches materielles und prozessuales Strafrecht. Und wenn Sie Auslegungsvorgaben für die Anwendung der im Bundesrecht beinhalteten Tatbestände oder im Strafprozessrecht beinhalteten Ermessensregelungen vorgeben wollen, dann soll man dies nach unserer Überzeugung rechtsstaatsförmig über eine meinethalben über die Justizministerkonferenz angeregte Änderung der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren, die eigens dafür vom Bundesministerium der Justiz zusammen mit den Länderjustizministerien erlassen wurden und regelmäßig angepasst werden, tun. Diese Richtlinien, genannt RiStBV, sind eben vornehmlich für den Staatsanwalt bestimmt (vgl. Einführung zur RiStBV in der 2018er Kommentierung von Meyer, Goßner, Schmidt). Dort gehört es hin, wenn Sie etwa an der Anwendungspraxis von in der Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen über die Einstellungen von Verfahren wegen Geringfügigkeit o. ä. Gründen etwas ändern wollen, meinethalben auch und vor allem wegen des Opferschutzes.

Und selbst, wenn Sie es dann in die RiStBV reingebastelt haben, können derartige Richtlinien wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens, der Verfahrenspraxis nur "Anleitung für den Regelfall geben" und der Staatsanwalt hat in jeder Strafsache selbstständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Er kann wegen der Besonderheit des Einzelfalls von den Richtlinien abweichen" – alles nachzulesen in der Einführung zur RiStBV im 2018er Kommentar; der 2019er Kommentar kommt erst im April.

Und dazu passt eben der Direktivcharakter Ihrer Rundverfügung gerade nicht!

Heute haben Sie betont, dass es natürlich auch weiterhin Einstellungen geben werde, wenn sowohl Gericht als auch Staatsanwaltschaft in einem Verfahren zur Überzeugung kommen, dass das für den Einzelfall schuld- und tatangemessen ist. Das sind ganz andere Töne, wie sie sich aus der Rundverfügung selbst und den erfolgten, uns bekannten Erläuterungen im Rahmen der Pressekonferenz und danach ergaben.

Da klang alles nach der Null-Toleranz-Strategie, wie sie seinerzeit der republikanische New Yorker Bürgermeister Rudolph Giuliani, der von 1994 bis 2001 im Amt war, entwickelt hat. Diese Null-Toleranz-Strategie, im Thema der von Ihnen angemeldeten Regierungserklärung mit den Worten „Keine Toleranz für Straftäter“ nahezu gleich formuliert, hat in den USA zu unzähligen, ausufernden und unverhältnismäßigen Eingriffen in Grundrechte geführt, zu drastischen Strafen und letztlich dazu, dass die USA die höchste Pro-Kopf-Inhaftierungsrate der Welt aufzuweisen hat, ohne, dass dies in nennenswerter Weise zur Reduzierung der Kriminalität – egal ob Bagatell- oder Schwerstkriminalität beigetragen hat.

Uns ist auch in die Nase gefahren, dass Sie nach dem Wortlaut und der Form der Verkündung der beabsichtigten neuen schärferen Gangart den Eindruck erweckt haben, als könne der Justizminister die Strafmaße beeinflussen. Diese Intension ergibt sich doch, wenn Sie als Minister formulieren:

„Die sächsische Strafverfolgungspraxis wird damit insgesamt verschärft.“

Es ist doch Unfug, wenn Kollege Modschiedler gestern behauptet hat, dass die Bürgerinnen und Bürger, wenn von „Strafverfolgungspraxis“ die Rede ist, davon ausgehen, dass nur die Staatsanwaltschaft gemeint ist.

Für die Strafverfolgungspraxis sind im Rechtstaat Staatsanwälte, Gerichte und – nebenbei bemerkt – auch Verteidiger als Organe der Rechtspflege zuständig respektive an dieser beteiligt. Richterinnen und Richter entscheiden, wie sie innerhalb des vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens die verfahrensgegenständliche Tathandlung sanktionieren. Dafür gibt es eigens einen Paragrafen im Strafgesetzbuch, den § 46, der Grundsätze der Strafzumessung formuliert, von der einzelfallbezogenen Bewertung der Schuld des Täters, über Sach- und Beweggründe und Ziele des Täters, seine aus der Tat sprechende Gesinnung bis zum Maß der Pflichtwidrigkeit und zu seinem Bemühen, Schaden wieder gutzumachen und Ausgleich gegenüber dem Opfer zu suchen. Einen alleinigen, einseitigen oder dominanten Stellenwert hat der Opferschutz dabei trotzdem nicht.

Unter Beachtung dieser Strafzumessungskriterien einen vernünftigen, der Schuld und Tat angemessenen Strafmaßantrag zu stellen, ist Sache des insoweit im konkreten Verfahren als Organ der Rechtspflege handelnden Staatsanwaltes.

Da können Sie doch nicht par ordre de mufti der Staatsanwaltschaft vorschreiben, dass beim Verdacht auf Besitz oder Handeln mit Betäubungsmitteln, etwa mit Crystal auch "nur" bis 5 g generell nicht weniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe zu beantragen ist.

Ich habe gestern gesagt: Qua Rundverfügung einen Verbrechenstatbestand rein auf eine Betäubungsmittelmenge bezogen, z. B. ohne THC-Angaben, durch den Generalstaatsanwalt eines Landes zu kreieren, ist bemerkenswert kühn.

Genauso kühn und rechtsstaatlich grenzwertig ist es, dem verfahrensbearbeitenden Staatsanwalt vorzuschreiben, dass er bei jeder Schwarzfahrt oder bei jedem Ladendiebstahl ab 50 EUR Schadenswert einen Strafbefehl zu beantragen oder Anklage zu erheben respektive die vom Gesetzgeber eigens die für derartige Geringfügigkeitsdelikte gedachten Einstellungstatbestände der Strafprozessordnung nicht anzuwenden hat.

Und absolut dilettantisch wird es, wenn die Rundverfügung vorschreibt, dass bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eine Einstellung nach § 153 StPO nur noch erfolgen darf, wenn der Schaden nicht mehr als 25 EUR beträgt.

Da übersieht Ihr GStA nur, dass alle Kommentierung und Rechtsprechung zu § 142 – Fahrerflucht – das Vorliegen eines Unfalls als objektives Tatbestandsmerkmal erst ab einer Grenze von eben 25 EUR überhaupt bejaht. Alles darunter ist wegen Belanglosigkeit des Schadens von vornherein keine Straftat.

Und genauso missverständlich, genauso als Aufreger wirkte der in Ihrer Presseerklärung vom 17.02.2019 mit den Worten zitierte Generalstaatsanwalt:

"Rechtsfreie Räume gibt es in Sachsen nicht. Auch Straftaten mit geringen Schäden bleiben Straftaten, die in ganz Sachsen gleichermaßen konsequent geahndet werden. Meine Rundverfügung wird das jedem deutlich machen."

Was oder wen meint er denn mit "jedem"? Auch jede Richterin und jeden Richter? – Er ist doch nicht Väterchen Zar!

Nach allen mir vorliegenden Erkenntnissen und Informationen kennen die Richterinnen und Richter diese Rundverfügung noch gar nicht – vielleicht zum Glück? Sie spüren ihr nur nach, um zu wissen, wie sich dieser oder jener merkwürdige Strafantrag, diese oder jene merkwürdige Prozesshandlung des mitwirkenden Staatsanwaltes erklärt. Und wohl auch, um zu erahnen, welche Mehrbelastung an Verfahren auf sie zukommen.

Und dass diese Rundverfügung auch gegenüber der Anwaltschaft, sprich den Verteidigern geheimgehalten wird, ist in puncto Waffengleichheit der an der Rechtspflege beteiligten Organe eine weitere Baustelle.

Die Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes vom 1. September 2018, wo es um die verstärkte Anwendung von beschleunigten Verfahren ging, worauf ich dann nochmals eingehe, haben Sie doch auch den Richtern zur Kenntnis gebracht. Warum denn diese nicht?

Ich habe als Abgeordneter dazu auch keinen Zugang. Ich bin gespannt, wie Sie inzwischen gestellte Kleine Anfrage, mit welcher sich MdLs nach dem Wortlaut dieser Rundverfügung erkundigen, beantworten!

Genau mit dieser Gangart aber, mit dem Erleben, dass nachfragende Richter und Verteidiger von den Staatsanwälten im Lande bedeutet bekommen, dass sie diese Rundverfügung nicht herausgeben dürfen, sodass nur zusammenfassende Auszüge von völlig anonymisierten Absenden kursieren, erweckte doch den Eindruck, dass Sie und Ihr Generalstaatsanwalt hier in unzulässiger Art und Weise durchregieren wollten.

Und so ganz gehe ich mit Ihrer Erklärung, diese Rundverfügung richte sich ausschließlich an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen und mitnichten an Richterinnen und Richter nicht konform. Und da argumentiere ich mal mit Ihren ersten Satz in der heutigen Rede: „Theorie und Praxis sind zweierlei.“ – Die Rundverfügung ist nicht adressiert an die Richter. Aber sie greift in deren Tätigkeit natürlich ein. Das wissen Sie doch auch. Sobald das Verfahren über das Stadium der Staatsanwaltschaft hinaus ist und beim Richter auf dem Tisch liegt, ist die Richterin, ist der Richter jetzt auf Gedeih und Vererb darauf angewiesen, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft trotz der Rundverfügung und der dort beinhalteten Knebelgrenzen auf deutsch gesagt, den Arsch in der Hose hat, einer sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sachgerecht aufdrängenden Einstellung des Verfahrens trotz Überschreitens der vorgegebenen Schadensgrenzen oder Unterschreitung der vorgegebenen Strafmaßgrenzen zuzustimmen.

Ich habe mit etlichen Richtern gesprochen, seitdem diese Rundverfügung in der Welt ist. Alle sagten: Wenn die Staatsanwaltschaft mir die Möglichkeit aus der Hand nimmt, das Verfahren nach Maßgabe der Strafprozessordnung mit Einstellungen sachzubehandeln, reagiere ich eben mit Verwarnung mit Strafvorbehalt , mit Bewährungsauflage, mit allen sich daraus ergebenden Mehrarbeitskonsequenzen.

Herr Staatsminister, mit Blick auf den Opferschutz sind Sie auch etwas zu leichtfüßig darüber hinweggegangen, in welchem Umfang es tatsächlich in der Erwägung des Generalstaatsanwaltes eines Bundeslandes liegt, in vorgegebenes Bundesrecht einzugreifen und sei es nur, indem er die am Verfahren mitwirkenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte domestiziert, wie sie mit Bagatellkriminalität bzw. bundeseinheitlich vorgegebenen Anwendungskriterien für Ermessensentscheidungen umgehen.

Natürlich darf es in Sachsen keine rechtsfreien Räume geben. Und natürlich gibt es seit der Eliminierung der Kategorie "Übertretungen" durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch im Jahre 1974 im materiellen Strafrecht keine eigentlichen Bagatelldelikte mehr. Seitdem ist tatsächlich jeder profane Diebstahl einer Tube Zahnpasta oder des T-Shirts, von dem der Ministerpräsident gestern sprach, eine Straftat, weil damals eben die Einteilung in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen aufgegeben worden war.

Aber: das erkannte Problem der Bagatellkriminalität fand seine Lösung im EGStGB, im Zumessungszusammenhang über das prozessuale Strafrecht.

Bei Diebstahl und Unterschlagung wird die geringfügige Tat schon nur auf Antrag verfolgt – siehe § 248 a StGB. Da kann die Staatsanwaltschaft schon von sich aus das Verfahren nach § 153 StPO ff. einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder dieses nach § 153a StPO dadurch beseitigt werden kann, dass dem Täter Auflagen und Weisungen wie Schadenswiedergutmachung, Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit auferlegt. Der BGH zieht da die Grenze bei 25 EUR, nicht bei 10 (Thomas Meyer, StGB-Kommentar 2018, § 248 a Rdnr. 7). Das scheinen Sie mit Ihren Einstellungswertgrenzen überhaupt nicht im Blick zu haben.

Bei Bagatelldelikten anderer Art kann die Staatsanwaltschaft unter gleichen Voraussetzungen das Verfahren einstellen, allerdings muss sie vorher die Zustimmung des Gerichts einholen.

Mit der Einführung des § 153 a StPO hat der Gesetzgeber eine verfahrensrechtliche Regelung gefunden – und zwar bewusst und überlegt – die eine neue Form der Sanktionierung außerhalb des bestehenden Katalogs des StGB ermöglicht und sich unterhalb der Kriminalstrafe bewegt. Durch die Vereinfachung des Verfahrens bei der kleineren Kriminalität sollen Kapazitäten für die zügigere Erledigung größerer Straftaten geschaffen werden. Und genau das wollen Sie jetzt mit dem geschilderten ideologischen Hintergrund abschaffen bzw. reflektieren.

Während sich gestandene Vertreter der Straf- und Kriminalwissenschaften und Praxis eine Birne machen, wie man mit Kleinstkriminalität noch effizienter und zugleich erzieherisch wirksamer umgehen kann und dabei Lösungsansätze vorschlagen, die bagatelldelinquentes Verhalten aus dem Strafrecht ausgliedert und etwa in das Zivil- oder Ordnungswidrigkeitenrecht verlagern wollen und Andere über die Einführung einer neuen Deliktskategorie "Verfehlung" nachdenken, wie sie die DDR hatte, drehen Sie im Rahmen der ausgerufenen Null-Toleranz-Doktrin das große Schwungrad und wollen für Kleinkriminelle jeden Couleurs unter Berufung auf Opferschutz, mit dem jedermann beschwörbar ist, den ganzen Instrumentenkasten des allgemeinen Strafprozesses.

Von 8-10.000 Strafverfahren im Jahr mehr gehen Sie aus und meinen, diese mit aus der Verfügungsreserve hervorgezauberten 30 neuen Stellen, davon 9 für Staatsanwälte und 5 für Strafrichter beherrschen zu können.

Ich habe Ihnen das schon gestern gesagt: Sie werden sich umgucken. Die Arbeitsbelastung der ohnehin am Limit agierenden Amts- und Jugendstrafrichter wird gravierend zunehmen. Wegen der Beschneidung des Spielraumes von Staatsanwaltschaft und de facto auch der Gerichte in geeigneten und vertretbaren Fällen mit verfahrensbegrenzenden Einstellungen zu agieren und wegen der drastischen Verschärfung der Strafmaßanträge wird die Dauer der Verfahren wegen der auf die Abwehr des Strafübels gerichteten massenhaften Beweisanträge hochschnellen und es werden die Rechtsmittel zu Landgerichten immens zunehmen, weil Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung betreffs der Strafwürdigkeit und der Strafhöhe fortwährend im Clinch liegen.

Wieso auch nicht, wenn Sie durch die angekündigte Null-Toleranz-Politik gegenüber Ersttätern und Drogenabhängigen entgegen aller von Strafrechtsprofessoren empfohlenen Angleichung der Strafverfolgung eine krasse Abkehr von bundeseinheitlichen Standards propagieren und vollziehen. Genau darauf werden sich doch alle Verteidiger berufen, die zu Teilen aus Berlin, Köln oder Buxtehude kommen und ganz andere Standards kennen!

Und was meinen Sie denn, welch gewaltige Portion an Rechtsmitteln der in der Rundverfügung auch beinhaltete Aufruf Ihres Generalstaatsanwaltes mit sich bringen wird, künftig bei Ladendiebstahl, Leistungserschleichung, bei Sachbeschädigung oder auch bei Schlägerei mit dem Entzug des Führerscheins bzw. einem Fahrverbot zu reagieren, als zusatzerzieherische Maßnahme praktisch. Rechtlich ist dies zwar seit der umstrittenen Gesetzesänderung des § 44 StGB – Fahrverbot – seit 2017 möglich, gerät aber völlig zum Unsinn, wenn man die Maßnahme quasi als Kult oder unter planmäßigen Vorgaben, in wievielen Fällen man sie sehen will, betreibt.

In jedem Fall haben Sie, sehr geehrter Herr Staatsminister bei allem Respekt mit der Art und Weise, wie Sie die Rundverfügung Ihres Generalstaatsanwaltes als Moderator gegenüber den Medien verkauft und ins Rechtsleben eingeführt haben, nicht sonderlich glücklich agiert.

Ich halte es generell für schwierig, wenn sich der Justizminister neben den Generalstaatsanwalt setzt und mit diesem gemeinsam verkündet, welche Art von Ermessensausübung im Interesse einer schärferen Gangart von in konkreten Verfahren handelnden und entscheidenden Staatsanwälten erwartet wird. Noch verschlimmert wird die Sache, wenn sich ein ausgewachsener Ministerpräsident erst im Redebeitrag im Landtag und dann gleich noch in einer Presseerklärung unter der Überschrift „Wir setzen auf eine konsequente Strafverfolgung“ expressis verbis hinter eine Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes zu beinhalteten Strafmaßvorgaben stellt, wie gestern geschehen.

Nur ein Auszug: „Die konsequente Strafverfolgung ohne Rabatt ist das Ziel der Staatsregierung. Dazu zählt die Rundverfügung ebenso wie das neue Polizeigesetz.“

Diese Ansage angesichts der in der Kommentierung zum Gerichtsverfassungsgesetz immer wieder hervorgehobenen Zwitterstellung der Staatsanwaltschaft, nämlich der Umstand, dass sie zunächst zur Exekutive gehört, weisungsgebunden ist, aber eine Institution sui generis ist. Was heißt, nicht nur verwaltet, sondern auch auf Rechtsprechung hinarbeitet. Der Umstand, dass die Staatsanwältin, der Staatsanwalt zum Funktionsbereich der Rechtsprechung gehört, dass der Staatsanwalt gemeinsam mit dem Richter auf dem strafrechtlichen Gebiet die Aufgaben der Justizgewährung realisiert, muss mindestens in der Art und Weise, wie ich die Rundverfügung ausgestalte und wie ich Rundverfügungen in der Tonation verkünde, eine Rolle spielen.

Und in Ihrer Pressekonferenz, in den Interviews danach, Herr Staatsminister, war eben keine Rede, jedenfalls nicht im wahrnehmbaren Umfang, davon, dass die qua Rundverfügung vorgegebene Strafverschärfung im Bereich der Bagatell- und Kleinkriminalität, bei bestimmten Kategorien der Betäubungsmitteldelikte etc. nicht bedeutet, dass deshalb die Verfolgung schwerwiegender Straftaten an den Rand rückt. Heute hieß es von Ihnen: „Eines will ich bei allen Neuerungen in der Strafverfolgung klar sagen: Wir werden schwerwiegende Straftaten nicht außer Acht lassen! Im Gegenteil:“

Und dann führen Sie aus, was eben auch Prämisse sein muss: Bei allem Interesse und aller Berechtigung des Schutzes von Opfern von Klein- und Bagatellkriminalität und von Kriminalität im mittleren Bereich: Eine wirksame Kriminalpolitik verlangt zuallererst immer nach einer Staatsanwaltschaft, die ihre Ressourcen dort einsetzt, wo die schwerwiegendsten Taten begangen werden, wo die größten Schäden entstehen. Und zwar auch und gerade im Interesse des wirksamen und nachhaltigen Opferschutzes.

Die vielen von Ihnen durchaus auch umfänglich aufgezählten Anstrengungen zur Erhöhung der Verfolgungswirksamkeit in Bereichen schwerer und neuer Kriminalitätsphänomene – von Cybercrime über Terrorismusabwehr bis zur Bekämpfung von Straftaten des politischen Extremismus sind doch okay, wenn Sie hier beispielsweise vom Verfahren gegen die freien Kameradschaften oder Anklage gegen Beteiligte an der Old School Society reden. Wobei ein selbstkritischer Schwenk betreffs der hier und in anderen Sachen erheblichen Verfahrensdauer angebracht gewesen wäre.

Hätten Sie das aber betont und hätten Sie auch betont, was Sie heute getan haben, dass die Rundverfügung und die Art und Weise, wie Sie deren Notwendigkeit und Berechtigung gemeinsam mit Hans Strobl erläutert haben, keine Generalkritik an der bisherigen Arbeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte darstellt, respektive, dass diese auch unter Geltung der bisher im Rahmen der gemeinsamen Richtlinie der Leitenden Oberstaatsanwälte in Sachsen oder eben durch die RiStBV vorgegebenen Zumessungskriterien Beachtliches geleistet haben, wofür Ihnen Dank gebührt, wäre die Botschaft, die Sie mit der von uns unverändert kritisch gesehenen Rundverfügung vermitteln wollten, bei den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Richterinnen und Richtern, bei den Anwältinnen und Anwälten und auch bei uns auf einen anderen Empfangsraum gestoßen.

So aber entstand in vielen Teilen der sächsischen Justiz der – im Übrigen überhaupt nicht zu Ihrem sonstigen Agieren, wie ich es kenne und schätze – passende Eindruck, dass Sie sich mit scharfer Kriminalpolitik gegenüber politischen Mitbewerbern von ganz rechts profilieren wollen.

Niedergelegt ist dieser Eindruck auch in der Pressemitteilung des Landesverbandes Sachsen der Neuen Richtervereinigung vom 15. Februar, die diese unter der Überschrift "Kriminalpolitik auf Abwegen" als Reaktion auf Ihre gemeinsame Pressekonferenz mit dem Generalstaatsanwalt vom Vortag herausgab:

"Die gestern pressewirksam in Szene gesetzte Weisung, künftig öfter und härter bestrafen zu wollen, bedient ausschließlich populistische Forderungen – und fördert sie auf diese Weise. Eine kriminologisch fundierte Expertise lassen die dafür angeführten Gründe nicht erkennen. Indem sie der bisherigen Arbeit der Strafverfolgungsbehörden implizit ein schlechtes Zeugnis ausstellen, bestätigen Justizminister und Generalstaatsanwalt gängige Vorurteile. Sie vermittelt den Eindruck, als könne der Justizminister die Strafmaße beeinflussen. Und die Fokussierung auf Kleinkriminalität verstärkt die verbreitete Auffassung, dass man die \'Kleinen\' hänge, die \'Großen\' aber laufen lasse. Mutmaßlich Wasser auf die Mühlen des politischen Gegners in Zeiten des Vorwahlkampfes."

Und weiter:

"Die Aufstockung des Personals nicht nur bei den Richtern und Staatsanwälten ist dringend erforderlich und zu begrüßen, aber nicht, um diese hoch qualifizierten Personen postwendend damit zu beschäftigen, \'Hühnerdiebe\' zu verfolgen. Die Justiz hat Wichtigeres zu tun, als sich zur politischen Profilierung nutzbar machen zu lassen."

Nach Ihrer heutigen Rede respektive Anlage Ihrer Fachregierungserklärung habe ich den Eindruck, dass Sie ein Stück schon verstanden haben und auch einige Botschaften aus der gestrigen ,sehr streitbaren Aktuellen Debatte zum im Grunde gleichen Thema aufgenommen und dabei auch clever berücksichtigt haben.

Wir nehmen unsere Kritik nicht zurück und wir halten die gesetzten Prämissen und den gewählten Weg, um die Funktionalität des Rechtsstaates in Sachsen zu stärken, nach wie vor für schwierig.

Aber ich bin einigermaßen beruhigt, dass Sie heute, sehr geehrter Herr Staatsminister nicht mit dem schlimmen Duktus um die Ecke kamen, dass Sachsen künftig generell für den Null-Toleranz-Ansatz in der Sicherheits- und Strafpolitik steht und dass sich der Minister und andere leitende Verantwortungsträger in der sächsischen Justiz in der Ausrichtung von Arbeitsschwerpunkten und -zielen von diffusen Unsicherheitsgefühlen von Teilen der Bevölkerung leiten lassen oder gar das Mehrheitsempfinden der Bevölkerung, was Recht und Unrecht ist zum Maßstab der Strafverfolgung machen.

In diesem Sinne sollten wir gemeinsam über die Debatten der letzten beiden Tage in puncto Kriminal- und Strafverfolgungspraxis in Sachsen nachdenken und wieder einen Konsens finden, der es uns ermöglicht, in stringent rechtsstaatskonformer Art und Weise Straftaten zu bekämpfen und Opferrechte zu schützen.

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