„Sächsisches Gesetz zur Ausführung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz – SächsASAG)“

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft am 29.3.2019 wurde aufgrund der dringlichen Novellierung des Gesetzes eine schriftliche Anhörung von Sachverständigen durchgeführt. Die schriftlichen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf wiederholen leider erneut die Kritik, die bereits am vorherigen Referentenentwurf geäußert wurde.

Insbesondere die kommunalen Vertreter, wie Landkreistag, Sächsischer Städte- und Gemeindetag oder Landesfeuerwehrverband lehnen die in §6 des Gesetzentwurfs formulierte Kostenbeteiligung ab und fordern, dass vielmehr „der Freistaat auch den Mehraufwand ausgleicht, der durch die Umsetzung des Atom- und Strahlenschutzrechts im Zuge der Aufgabenwahrnehmung der Kommunen ausgelöst wird; insbesondere gilt dies für die Umsetzung der Notfallpläne des Bundes und des Freistaats (SSG, 27.5.19).“

Die Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes listet dabei Kosten auf, die überhaupt nicht im Gesetzentwurf berücksichtigt worden sind wie: persönliche Strahlenschutzausstattung (Dosimeter) oder Fortbildungskosten.

Unsere Fraktion hat daher die Koalitionsfraktionen in den Ausschüssen aufgefordert, bis zum heutigen Plenum einen Änderungsantrag einzubringen. Auch wenn ich keine Juristin bin, glaube ich, dass der Gesetzentwurf die geänderte Sächsische Verfassung Artikel 85 (2) verletzt:

„Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Dies gilt auch, wenn freiwillige Aufgaben in Pflichtaufgaben umgewandelt werden oder wenn der Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben unmittelbar verursacht.“

Ich habe Ihnen angekündigt, dass wir Ihnen eine Chance bis heute lassen, dieses zu heilen. Offenbar hat Sie das nicht motiviert, hier eine Lösung im Sinne der Kommunen und entsprechend der Verfassung herbeizuführen. Daher lehnen wir Ihr Gesetz ab.

Auch wenn das heute zu behandelnde Gesetz und die parallel erarbeitete Ausführungsverordnung lediglich die geltende Zuständigkeitsverteilung in die neue Systematik und Terminologie des Bundesrechtes überführt, möchte ich kurz auf die anstehenden Aufgaben der Bundesnovelle in der Strahlenschutzgesetzgebung eingehen und aufzeigen, was die nächsten Jahre auf die nächste Regierung zukommt.

Für Sachsen möchte ich zwei zu forcierende Punkte ansprechen:

Vor dem Inverkehrbringen bestimmter Bauprodukte ist zukünftig ein Aktivitätsindex einiger Strahlungsarten zu bestimmen.

Mineralische Baustoffe können von Natur aus radioaktiv sein und in Gebäuden signifikante Strahlenexpositionen auslösen. Wer wüsste das nicht besser als das Umweltministerium, ich verweise hier auf die Broschüre „Radioaktive Stoffe bei Baumaßnahmen“, Schriftenreihe LfULG, Heft 13/2013. In den vergangenen Jahrzehnten wurden in Gebäuden radioaktives Haldenmaterial, Tailings, Aschen oder Schlacken als Zuschlags-, Isolier- und Füllstoff verbaut, aber auch radioaktive Gneis-, Granitporphyr-, Sandstein- und Porphyrgerölle von Flusskiesen. Der Gesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte mineralische Baustoffe einer regulatorischen Überwachung unterliegen werden. Sie müssen radiometrisch analysiert werden, um nachzuweisen, dass der Aktivitätsindex unterschritten wird. Das betrifft saure magmatische Gesteine, so zum Beispiel Granit, sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine, aber auch Sedimentgesteine oder Baustoffe, die aus bestimmten Rückständen hergestellt werden, wie Kiese, Sande, Harze und Aktivkohle aus der Wasseraufbereitung oder Schlacken und Stäube aus der Gewinnung und Aufbereitung von metallischen und anderen mineralischen Rohstoffen.

Eine weitere Problematik, die ich auch mehrfach hier im Plenum schon ansprach, ist der Schutz vor Radon in Gebäuden, der nun erstmalig in Deutschland geregelt wird. Es gilt Radonvorsorgegebiete innerhalb der nächsten 2 Jahre auszuweisen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass eine beträchtliche Zahl von Gebäuden die Radonkonzentrationen von 300 Becquerel je Kubikmeter überschreiten. Ich kann Ihnen aus Erfahrung sagen, dass wir davon sowohl im Erzgebirge aber auch im Freitaler Raum sehr viele haben. Nach der Ausweisung müssen in den Vorsorgegebieten Pflichten erfüllt werden.

So müssen zusätzlich zum Feuchteschutz weitere Schutzmaßnahmen an Neubauten angewendet werden, um den Zutritt von Radon in das Gebäude zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Messungen der Radonkonzentration in der Luft von Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss müssen durchgeführt werden. Die dafür eingesetzten Geräte müssen von einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle bezogen werden. Es müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Referenzwerte von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschritten werden.

Wir sind erst am Anfang der uns gestellten Aufgaben im Strahlenschutz, die absehbar durch Europäisches Gesetzgebungsverfahren seit 2014 auf uns zukamen. Hören Sie auf sich weg zu ducken, Herr Schmidt und Herr Haß!

Zum Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drs 6/18144

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

Vor fast 6 Jahren wurde die Sächsische Verfassung geändert. Neben der sogenannten „Schuldenbremse“ wurde auch ein Verfassungsauftrag zur auskömmlichen Ausfinanzierung der Kommunen bei Aufgabenübertragungen festgeschrieben.

Ich zitiere Herrn Dulig aus seinem Redebeitrag am 10. Juli 2013:

„Es wird Sie nicht wundern, dass ich noch einmal mit einem gewissen Stolz auf das eingehe, was für uns so wichtig war, nämlich den kommunalen Schutzschirm. Wir haben dort entgegen so mancher anderen Interpretation eine substanzielle Veränderung erreicht. Das ist eben nicht nur ein Formelkompromiss, der etwas abbildet, was so oder so da ist. Der große Unterschied ist nämlich, dass das finanzkraftunabhängige Erstattungsprinzip für die Kommunen ausgeweitet wird, dass der Freistaat, wenn Aufgaben übertragen werden, nicht nur die Kosten zum Zeitpunkt der Übertragung übernimmt, sondern auch dann, wenn er die Aufgaben verändert, wenn er Standards verändert.“

Nun liegt hier ein Gesetzentwurf vor, der genau dazu führt: Wenn der Landtag diesen beschließt, haben die Kommunen immense Aufgaben zu schultern.

Unsere Fraktion, die bekanntlich genau wegen der Stärkung der Kommunen zum Teil für die Verfassungsänderungen stimmte, hat daher einen eigenen Änderungsantrag formuliert. Der Staat überträgt Aufgaben und muss nach der Verfassung dafür die entstehenden Kosten vollumfänglich übernehmen.

Herr Dulig meinte in jener spannenden Aussprache: „Das gilt auch für die bestehenden Aufgaben. Das können die Kommunen einklagen. Das ist eine substanzielle Änderung. Das Prinzip „Wer bestellt, der zahlt“ gilt jetzt auch für die Nachbestellung.“

Richtig Herr Dulig, die Kommunen haben ein Recht auf die Ausfinanzierung der von Ihrer Regierung nachbestellten Anforderungen an die Kommunen, den zugesicherten Mehrbelastungsausgleich. Wir Linke geben den Kommunen jetzt die zugesagte finanzpolitische Verlässlichkeit zurück. Stimmen Sie dem Änderungsantrag zu, andernfalls lässt die Koalition die oft beschworene kommunale Familie im Stich.

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