„Politisches Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten im Einzelfall abschaffen - Gewaltenteilung stärken“

Es gilt das gesprochene Wort!

Herr Präsident,

meine sehr geehrten Damen und Herren,

als ich den Antrag, den Sie heute auf die Tagesordnung gesetzt haben, las, meine sehr geehrten Damen und Herren von der AfD-Fraktion, dachte ich wirklich, das berühmte Schwein pfeift:

Es ist gerade reichlich zwei Monate her, als unsere Fraktion am 13. März eine Aktuelle Debatte auf die Tagesordnung setzte, die eine besonders prägnante Aktion politisch hoch motivierter Weisungsrechthandhabung durch den Generalstaatsanwalt gegenüber den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Lande thematisierte: Gemeint ist die bewusste, bis zum heutigen Tag geheim gehaltene Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes für einen neuen verschärften Strafverfolgungskurs in Sachsen, die seit dem 1. März in Kraft ist.

Dass es was „Politisches“ war, ist schon deshalb eindeutig, weil der Fakt der Rundverfügung am 14. Februar 2019 in einer gemeinsamen Pressekonferenz von Justizminister und Generalstaatsanwalt vorgestellt wurde mit der Überschrift der Medieninformation: „Schärfere Strafverfolgung für mehr Sicherheit in Sachsen“.

Dass es hochpolitisch angebunden war, ist weiter schon dadurch bewiesen, dass der Herr Ministerpräsident selbst in die Bütt ging und kurzerhand bekannte, dass das Vorgehen des Generalstaatsanwaltes der Linie der eigenen Regierung entspricht. Wörtlich der MP:

„Wir stehen in der Pflicht, vor den Menschen in diesem Land den Rechtsstaat zu gewährleisten. Dafür braucht die Justiz, braucht die Polizei, brauchen die Gerichte die Instrumente von uns, die sie dafür haben müssen.“

- Nachzulesen im Protokoll der 88. Sitzung vom 13. März 2019, Seite 8626.

Dass es eine Weisung war, die auf konkrete Rechtsanwendung abzielte, dürfte ebenso außer jeglichem Streit stehen: Eine Weisung qua Rundverfügung, die bis zur Anordnung von Rechtsanwendungsparametern durch die Staatsanwaltschaft im materiellen und prozessualen Strafrecht ging.

Und in dieser Veranstaltung, sehr geehrter Herr Kollege Wendt, gingen Sie als Redner der AfD-Fraktion an den Start mit den einleitenden Worten:

„Glückwunsch an das Justizministerium und den Generalstaatsanwalt, dass rechtzeitig im Wahljahr harte Kante gegen Kriminelle gezeigt werden soll.“

Im März befeiern Sie eine komplexe politische Weisung des Generalstaatsanwalt mit ministeriellem Segen an die Staatsanwälte im Land, jetzt im Mai kommen Sie mit diesem Antrag auf Abschaffung des politischen Weisungsrechts gegenüber Staatsanwälten um die Ecke.

Wie Sie zwischen Zwölfuhr-Läuten und Mittagessen Ihre Wertmaßstäbe dreimal wechseln können, ist schon atemberaubend. Sie sind einfach gnadenlos beliebig!

Um trotzdem in der Sache zu argumentieren: Unsere Bauchschmerzen mit der Praxis der Ausübung des Weisungsrechts und zuständigkeitshalber speziell bezogen auf die Anwendungspraxis in Sachsen, haben wir seit langem artikuliert.

Vor knapp 16 Jahren, im September 2003 hatte die damalige PDS-Fraktion einen Antrag zum Thema "Situation und Rechtsstellung der Staatsanwaltschaften in Sachsen" (Drs. 3/9251) in den Landtag gebracht, der nachdrücklich dafür plädierte, mehr Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft zu wagen und endlich dem Fakt Rechnung zu tragen, dass die Staatsanwaltschaft im modernen Rechtsstaat einen wesentlichen Stellungswandel im Gefüge der Gewaltenteilung erfahren hat.

Historisch gesehen entstand die Staatsanwaltschaft im Ergebnis der bürgerlichen, vor allem der französischen Revolution. Bis dahin nahm der Richter im Inquisitionsverfahren in Personalunion auch die Rolle des Anklägers wahr.

Von dieser mit der Vorstellung von einem unparteiischen Richter nicht zu vereinbarenden Funktion wurden die Richter durch die Einführung des Anklageprozesses, dem auch der Gedanke der Gewaltenteilung zugrunde liegt, befreit.

Und tatsächlich beschwert auch uns nach wie vor, dass die derzeitige, im 10. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes gesetzlich geregelte Stellung der Staatsanwaltschaften nahezu identisch deren Rechtsstellung nach dem Gerichtsverfassungsgesetz aus dem Jahr 1879 wiedergibt.

Seither unterliegen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unverändert einem unmittelbaren Weisungsrecht der Landesjustizverwaltungen, gleichwohl sie spätestens seit der frühen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.1959 (BVerfG 9 Seite 223 ff.) und damit gleichzeitig in einem nach dem Grundgesetz ausgebauten demokratischen Rechtsstaat angekommen, ganz im Gegensatz zu ihrer Funktion im vorigen Jahrhundert und Jahrtausend im Gefüge der Gewaltenteilung notwendiges Organ der Strafrechtspflege geworden sind und damit weit entfernt von der klassischen Justizverwaltung tätig werden.

An dieser Auffassung halten wir fest, verkennen aber auch nicht, dass de lege lata, die Staatsanwaltschaft im Kern nach wie vor zur Exekutive gehört, weisungsgebunden ist und selbst keine rechtsprechende Gewalt ausübt, selbst dann nicht, wenn sie etwa durch Einstellungsverfügungen in Strafverfahren eigene Sachentscheidungen trifft.

Die §§ 146 und 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind da eindeutig.

Worauf wir aber immer rekurrieren, ist, dass die Staatsanwaltschaft eine Institution sui generis ist, die nicht verwaltet, sondern auf Rechtsprechung hinarbeitet und damit zum Funktionsbereich der Rechtsprechung gehört und gemeinsam mit dem Richter auf strafrechtlichem Gebiet die Aufgaben der Justizgewährung erfüllt.

Und genau das setzt dem Weisungsrecht des Generalstaatsanwaltes und der Justizverwaltung im Grundsätzlichen und im Einzelnen Grenzen.

Erklärungsbedürftig bleibt für uns in diesem Zusammenhang, was Sie zu Ihrem Verständnis der Funktion und Stellung der Staatsanwaltschaft in Ihrer Antragsbegründung aufs Papier gebracht haben:

„Als Mittler zwischen Exekutive und Rechtsprechung hat sie eine Brückenfunktion, auf Grund derer sie den Verfassungsgrundsatz der parlamentarischen Verantwortung auch in der Strafrechtspflege realisiert.“

Hier geht ja alles durcheinander und der Rechtsstaat unter!

Daher gilt für Ihren Antrag wie im Leben: (hoffentlich) gut gemeint ist noch immer nicht gut gemacht.

Bereits Ihr Antragspunkt 1 stößt an klare verfassungsrechtliche Grenzen:

Die Staatsregierung aufzufordern, sich „auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass das spezielle Weisungsrecht des Bundesministers der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte sowie der Landesjustizverwaltung gegenüber den Staatsanwaltschaften nach § 147 Nr. 1, 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) abgeschafft wird“ ist rechtlich nicht möglich, ohne dass zuvor die nach Artikel 92 des Grundgesetzes (!) vorgegebene Verfassungslage geändert ist, was allein dem Bundesgesetzgeber mit einer entsprechenden verfassungsändernden Mehrheit vorbehalten ist.

Damit nicht genug, legen Sie mit Ihrem Antragspunkt 2 da noch mal nach:

Es ist es aus unserer Sicht schlicht rechtlich nicht möglich, die Staatsregierung qua Landtagsbeschluss zu verpflichten, institutionalisierte Verfahren zur parlamentarischen Kontrolle der Weisungen des Justizministeriums zu entwickeln und anzuwenden sowie jegliche Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft nachprüfbar durch das Parlament zu dokumentieren.

Ein exekutives Recht qua (Bundes-)Gesetz können Sie schwerlich durch einen Landtagsbeschluss beliebig einschränken oder „übergangsweise“ anders regeln, nur weil es Ihnen nicht passt.

Und, wenn Sie sich dieser Materie mal wirklich seriös nähern wollen, empfehle ich Ihnen dringend die Lektüre der dazu von der LINKEN-Bundestagsfraktion eingebrachten Gesetzesentwürfe zum Thema „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes – Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz“ – Drs. 17/11701 und 17/11703. Dann bekommen Sie zumindest so etwas wie eine Ahnung davon, wie hoch hier die (verfassungs)rechtliche Latte liegt und was gesetzgeberisch zu leisten ist, wenn man ernsthaft über die Neubestimmung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft – jenseits von ganz offensichtlichem Wahlkampfgedöns – debattieren will.

Generell geht es nicht an, ein solch gewichtiges Thema derartig unbedarft und dann noch quasi auf den letzten Pfiff einer Legislatur zu verhandeln und zu entscheiden.

Derartige, wie auch andere „Schlussoffensiven“ Ihrer Fraktion braucht weder der Landtag, noch das Land Sachsen.

So, wie der Antrag gestrickt ist, kann man ihn daher nur ablehnen.

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