„Gesetz zur Stärkung des subjektiven Rechtsschutzes und der innerparteilichen Demokratie bei Wahlen zum Sächsischen Landtag“

Auszug aus dem Stenografen-Protokoll

Herr Präsident!

Meine sehr verehrten Damen und Herren!

Der Gesetzentwurf, der Ihnen heute zur zweiten, abschließenden Lesung und Beschlussfassung vorliegt, gehört in die Kategorie der Gesetze, die sich ein Parlament vornehmen sollte, wenn das Rechtsleben den Beweis erbracht hat, dass ein von ihm vorher geschaffenes Gesetz durch die Rechtsanwender der verschiedensten Bereiche falsch verstanden oder fehlerhaft ausgelegt wird.

Erinnern wir uns: Unmittelbar nach den Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag, dessen Legislaturperiode mit den Wahlen Anfang September nächsten Jahres endet, legte Arvid Samtleben, Mitglied der AfD und von deren Vertreterversammlung im Frühjahr 2014 als Listenkandidat für die Wahlen zum Sächsischen Landtag nominiert, eine Wahlprüfungsbeschwerde ein. Im Kern rügte er, Samtleben, wahlrechtswidrig und ohne vorherigen Beschluss der hierzu berechtigten Gremien der AfD allein durch das vom Landesvorstand bestimmte Handeln der Vertrauensleute von der schon beim Landeswahlleiter eingereichten Landesliste wieder gestrichen und damit, landläufig gesagt, um seinen Platz im Parlament gebracht worden zu sein. Mit dem gleichen Gegenstand und mit dem gleichen Vorwurf, dass damit ein schwerwiegender Demokratie- und Wahlrechtsverstoß vorliege, führte ein weiteres Mitglieder der AfD aus Chemnitz in gleicher Sache Beschwerde.

Der Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtags hat sich geschlagene drei Jahre mit diesen Wahlprüfungsbeschwerden herumgeschlagen, bevor er nach seiner eigenen umfangreichen Beweisaufnahme unter Hinzuziehung einer kleiner Heerschar von Juristen, darunter auch spezialisierten Wahlrechtsexperten, zu der Auffassung kam, dass die Beschwerden nicht berechtigt seien. Zwar schaute aus jedem Knopfloch, dass die sich ansonsten stets als politisch clean darstellende sächsische AfD, damals noch unter Führung der Vorsitzenden Frau Petry und ihres Generalsekretär Uwe Wurlitzer, einen recht hanebüchenen Umgang mit der innerparteilichen Demokratie und namentlich mit widerborstigen Mitgliedern pflegte; aber weder der Landeswahlausschuss noch der Wahlprüfungsausschuss und schließlich in Behandlung der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses mehrheitlich auch dieses Hohe Haus selbst sahen einen Anlass, dieser Wahlprüfungsbeschwerde auch nur im Ansatz stattzugeben.

Obgleich es ein paar Bauchschmerzen betreffs der Wahrung des subjektiven Wahlrechts respektive des den Beschwerdeführer Samtleben als natürliche Person zustehenden passiven Wahlrechts gab, konnte diese Meinung der Mehrheit d/es Landtags nicht einmal festgestellt werden, weil das Gesetz hierzu keine Handhabe lieferte. Also: Wir hatten keine Handhabe festzustellen, dass wir Bauchschmerzen mit der Wahrung der subjektiven Rechte des Wahlbewerbers haben.

(Andre Barth, AfD: Da haben Sie recht, Herr Bartl, das stimmt...!)

Arvid Samtleben war hartnäckig. Ertrug seine Wahlprüfungsbeschwerde zum Sächsischen Verfassungsgericht, das am 11. April 2018 ein Urteil sprach, ein – wie regelmäßig unser Verfassungsgericht – überzeugendes und substanzielles Urteil. Im Kern stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Landeswahlausschuss die Streichung des Beschwerdeführers Arvid Samtleben von der Landesliste der AfD vor der Landtagswahl zum 6. Sächsischen Landtag nicht hätte berücksichtigen dürfen --

(Zuruf von der AfD)

- warten Sie doch erst einmal das Plädoyer ab, Herr Kollege! -, weil der Streichung kein neuerlicher Parteitagsbeschluss respektive kein Beschluss auf einer hierzu legitimierten Ebene der Partei vorausgegangen war – kein dazu legitimierter Beschluss, eindeutig, Schwarz auf Weiß. Knackehart formulierte der Verfassungsgerichtshof, schon in der Pressemitteilung vom 11. April 2018 nachlesbar, dass darin ein Wahlfehler zu sehen ist, der auch Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hatte. Allerdings, so der Verfassungsgerichtshof, wiege dieser nicht so schwer, dass der Fortbestand des gesamten Landtages unerträglich erscheine, sodass das Verfassungsgericht – ich sage es gerade einmal so – die Landtagswahl nicht für ungültig erklärte. Wäre dies drei oder vier weiteren Leuten bei der AfD passiert, hätte diese Frage für den Bestand des Landtages ganz anders gestanden.

In der Urteilsbegründung, einmal abgesehen von den virtuellen Schellen, die der Landeswahlausschuss, der Wahlprüfungsausschuss und der Landtag bekommen haben, weil alle die tatsächliche Rechtslage nicht aus dem jeweiligen Gesetz herausgelesen hatten, gab uns der eigene Verfassungsgerichtshof ein nochmaliges Privatissimum über den Stellenwert des freien Mandats und die Grenzen, auf die dabei die nominierenden Parteien mit ihren eigenen Interessenslagen stoßen: freies Mandat und Interessenslagen der Parteien. Zwar stelle sich die Wahl in ihrem Grundrechtscharakter noch als Verhältniswahl dar und diene dabei den Listenstimmen zur Wahl einer bestimmten Partei. Dennoch, so das Verfassungsgericht, sind die für die Listenstimme zur Auswahl stehenden Wahlbewerber nicht abstrakte oder anonyme Landeslisten oder Parteien, sondern der jeweilige individualisierte Listenbewerber.

Weiter, unter Bezugnahme auf Artikel 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 unserer Sächsischen Verfassung zitiert: „Der Landtag setzt sich nicht aus Parteien oder Listen zusammen, sondern aus einzelnen gewählten Abgeordneten. Diese sind nicht Vertreter von Parteien oder Listen, sondern verkörpern selbst in ihrer Person als Repräsentant das Staatsvolk. Die Abgeordneten bilden die Elementareinheiten des Parlaments und nehmen in ihrer Gesamtheit die vom Volke ausgehende, in der Wahl ausgeübte Staatsgewalt wahr. Dementsprechend ist für die Beurteilung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments nicht nur die Sitzverteilung in den Blick zu nehmen. Erheblich sind auch die konkreten Abgeordneten, die die Sitze einnehmen."

Dieser Kerngedanke, der mithin die Auslegung des in Sachsen geschriebenen Wahlrechts und hier namentlich der Paragrafen 27 Abs. 5 in Korrelation mit §§ 23 und 24 des Sächsischen Wahlgesetzes betrifft, ist – dafür steht der Praxisbeweis -aus dem momentanen Wortlaut des Gesetzes nicht ohne Weiteres herauslesbar. Der Landeswahlausschuss, der die Rechtsförmigkeit der Landeslisten der einreichenden Parteien und damit der AfD unter Kontrolle nehmen muss, ist von Juristen umgeben. Von den sieben hier im Hohen Haus gewählten Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses waren vier Juristen. Von den sieben stellvertretenden Mitgliedern waren vier Juristen. Der Juristische Dienst war bei jeder Sitzung mit wenigstens einem Volljuristen abwesend. Wir haben als Ausschuss, weil wir nicht nur auf unsere Unfehlbarkeit vertraut haben, zwei Expertisen von Wahlrechtsexperten beigezogen. Keiner der Genannten kam auf die Auslegung des jetzt geschriebenen Wahlgesetzes oder Wahlprüfungsgesetzes, wie sie dann der Verfassungsgerichtshof vorgenommen hat. Das ist letzten Endes das Problem, mit dem wir jetzt umgehen müssen, Status quo zur Stunde.

Weder der Wahlprüfungsausschuss hat das, was das Verfassungsgericht aus den Gesetzen herauslas, noch hat es das Plenum durchblickt, noch der Verfassungs- und Rechtsausschuss, noch sonstige Gremien dieses Hohen Hauses durchblickt. Der Verfassungsgerichtshof hat ja geschlagene fünf Seiten in Anspruch genommen, um sich mit der Systematik der Paragrafen 23, 24 und 27 Abs. 5 auseinanderzusetzen, also sie zu spiegeln und zu sagen: Das muss man so, das so und das so verstehen.

Wir hatten den Gesetzentwurf, der Ihnen jetzt vorliegt, bereits im November 2017 eingebracht, weil uns schwante, dass hier Nachbesserungsbedarf besteht, um etwas klarzuziehen, damit es sich nicht wiederholen kann. Dann haben wir den Gesetzentwurf liegen lassen, denn wir wollten warten, bis das Urteil kommt, ganz logisch. Wir waren uns auch im Verfassungs- und Rechtsausschuss einig: Selbstverständlich warten wir ab und verschieben sogar die entsprechenden Anhörungen. Dann ist das Urteil da, und das Urteil hat im Grunde genommen mehr oder weniger die Frage klargestellt – ich kürze es jetzt einmal ab -, dass sowohl die erst im Gesetz angesprochene Regel, dem Wahlprüfungsausschuss im Landtag eine Verpflichtung zuzuweisen, die Verletzung des subjektiven Wahlrechts Einzelkandidierender auch zu prüfen und, wenn es verletzt ist, auch ohne dass das zur Auflösung des Landtags führt, dies im Beschluss festzustellen.

Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Positionen bestätigt, dass es nicht grenzenlos ist, was die Vertrauensleute – wenn die Liste beim Landeswahlleiter einmal eingereicht ist – von sich aus ändern können, sondern dass es dann, wenn die Liste geändert werden soll, auch wenn nur einer herunterkommen soll, wenn dadurch eine neue Reihung entsteht, dann eines Beschlusses wiederum des nach der Satzung zuständigen Gremiums, sprich bei AfD der Vertreterversammlung bedarf.

Darunter kann es niemand entscheiden, jemanden beauftragen, den Vertrauensleuten in die Hand geben und niemand von den Vertrauensleuten kann es rechtsförmlich machen.

Die beiden Parameter, die im Gesetz sind, sind auch vom Urteil gedeckt. Die Frage ist, ob es tatsächlich so ist, dass wir sagen können, wir brauchen im Gesetz nichts mehr glatt zu ziehen, weil das Urteil mit 19 oder 20 Seiten da ist. Wir können das so lassen.

(Andre Barth, AfD: Da brauchen wir das Gesetz nicht mehr! – Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, GRÜNE)

Moment, Moment! Es ist richtig – da gehe ich mit Ihnen mit -, in der Sachverständigenanhörung haben die Experten gesagt, wir sind verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet. Wir sind aus dem Bundeszwang heraus nicht dazu verpflichtet – das Homogenitätsprinzip. Ich gebe zu, dass ich mich geirrt habe, weil ich meinte, das Homogenitätsprinzip zwingt uns dazu, weil der Bund eine solche Regelung längst hat. Das müssen wir nicht.

(Andre Barth, AfD: Genau!)

Aber die Sachverständigen sagten unisono, es schadet nichts, es nutzt – -

(Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, GRÜNE)

Johann Hahn, langjähriger Hauptkommentator des Bundeswahlgesetzes und aller wahlrechtlichen Nebengesetze, also die graue Eminenz im Wahlrecht der Bundesregierung – - Was die Neuregelung selbst betrifft, bin ich der Auffassung, dass sie sowohl demokratiepolitisch als auch wahlpolitisch sinnvoll und angezeigt ist. Die legitimierende Wirkung einer demokratischen Wahl wird nicht nur durch objektive und sonstige Fehler beeinträchtigt, sondern sie wird genauso beeinträchtigt, wenn Rechte der Bürger bei der Wahl beeinträchtigt sind. Das lindert im wesentlichen Umfang die legitimierende Wirkung einer Parlamentswahl. Von daher scheint es durchaus angeraten, die Ergänzungen im Gesetz vorzunehmen.

Ähnlich Prof. Heinrich Lang, Lehrstuhl für öffentliches Recht der Universität Greifswald: Er wurde im Protokoll mit den Worten wiedergegeben: „Nun ist gesagt worden, der Sächsische Verfassungsgerichtshof habe die Rechtslage geklärt. Jetzt brauchen wir keine Änderungen mehr. Das kann man so sehen. Ich glaube aber, dass man mit Blick auf den Bürger die Sache in ihrem Normen klarstellen sollte. Auch spektakuläre Fälle geraten in Vergessenheit. Vielleicht sitzen in 15 Jahren hier Leute bei der Anhörung, was der Sächsische Verfassungsgerichtshof damals entschieden hat, wenn es nicht im Gesetz steht. Ich glaube, dass man gut beraten ist, diese Fälle im Gesetz zu regeln. Nicht jeder Bürger will – wenn er sich überlegt, kann ich das anfechten oder nicht – sagen, Moment, da muss ich mir erst einmal die Entscheidungssammlung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes ziehen und nachlesen, was der alles entschieden hat. Das ist keine Polemik. Ich glaube einfach, dass dies dem Bürger dienen würde."

So klar und so schlüssig ist die Position der angehörten Sachverständigen. Das ist genug Autoritätsbeweis.

Es gibt keinen vernünftigen Grund, den einschlägigen Gesetzen nicht das, was in einem mühsamen Prozess der Befassung mit der Lex Samtleben als Verfassungsgerichtsurteil in Kernaussagen vorliegt, im Konzentrat ins Gesetz aufzunehmen, damit der Bürger, der es will, die Partei nominieren will, die es braucht, im Gesetz erkennt, was gemeint ist und nicht auf ein Urteil zurückgreifen muss. Das dient der Normenklarheit, das dient dem Bestimmtheitsgebot, das dient der Transparenz, das dient der Bürgerfreundlichkeit, und das schafft für alle Anwender Rechtssicherheit, eingeschlossen künftig für diesen Landtag oder andere parlamentarische Gremien oder nominierende Parteien. Wer sich dem verschließt und sagt, lebt mit dem Gesetz und behaltet das Urteil in der Schublade – sorry, das ist einfach eine sture Verweigerungshaltung. Heute war einmal von borniert die Rede – vom Kollegen Hartmann meines Wissens – in Richtung meiner Fraktion. Das ist borniert. Das ist nicht logisch.

(Andre Barth, AfD: Das ist Effizienz!)

Das ist nicht klug. Das ist keine gesetzgeberische Haltung. Deshalb bitten wir herzlich darum, vor allem auch in der Änderungsfassung, weil wir die berechtigten Änderungsvorschläge der Sachverständigen aufgenommen haben – die liegen in dem Änderungsantrag vor-, dem Gesetz mindestens in dieser Änderung zuzustimmen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den LINKEN)

Kurzintervention

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Herr Kollege Baumann-Hasske, zunächst einmal ist es tatsächlich so, dass es, wenn Sie meinen, dass die Gesetzesregelungen rechtstechnisch nicht in Ordnung sind, so nicht zielführend ist. Ich wäre dankbar, wenn Sie das irgendwo kenntlich gemacht hätten, im Ausschuss oder jetzt hier. Aber einfach zu sagen, wir wissen nicht, ob das trägt, ist für den Gesetzgeber etwas wenig. Deshalb arbeiten wir gemeinsam im Ausschuss oder in der Fraktion oder im Plenum an dem Gesetzentwurf, um am Ende zu sagen, hopp oder topp.

Bisher habe ich nur eine einzige Erklärung bekommen. Wir haben ein Urteil. Das Urteil erklärt jetzt, wie §§ 23, 24, 27 Abs. 5 Ziffer 2 miteinander korrelieren und wie sie auszulegen sind. Die Erklärung haben wir bekommen. Aber noch einmal: Das Gesetz lautet vorher, bisher und künftig noch genauso für den, der hineinschaut, für die Bürgerin, den Bürger, der kandidieren will, für die Wählerin, den Wähler, der sich beschweren will, für die Partei, die nominieren will und Ähnliches mehr, wie die Paragrafen gelautet haben, bevor wir zum Verfassungsgericht gegangen sind, um hineinzugehen und schlauer herauszukommen.

99 % der Bürger werden sich das merken über den vorgestrigen Tag nach der Presseerklärung hinaus, dass das Verfassungsgericht einen Tag vorher geurteilt hat. Die werden auch zukünftig ins Gesetz schauen. Genau das ist unsere Aufgabe, dass sie im Gesetz die Wahrheit erfahren

(Zuruf des Abg. Martin Modschiedler, CDU)

und nicht im Urteil. Was ist denn das für ein Weg, zu sagen, die sollen erst einmal das Gesetz anwenden, und wenn es ihnen nicht passt, wird sich das Verfassungsgericht schon wieder einschalten. Das ist doch keine Position des Gesetzgebers!

(Beifall bei den LINKEN)

Zum Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drs 6/14611

Frau Präsidentin!

Meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen!

Ganz kurz nur, ich wollte eigentlich keine Extra-Redezeit in Anspruch nehmen.

Herr Hahlen, Parlamentarischer Staatssekretär a. D. im Innenministerium, als Kommentator und ein weiterer Professor haben in der Expertenanhörung zu diesem Entwurf genau das gesagt, was Sie auch sagen: Man muss es nicht. Es ist nicht verfassungsrechtlich geboten. Es ist im Grunde genommen nicht dem Homogenitätsprinzip geschuldet. Aber es ist sinnvoll.

Warum hat es denn der Bundesgesetzgeber 2012 gemacht? Weil es zu tun ist. Wenn es nicht drin steht, können Fehler entstehen. Jetzt steht es nicht mehr drin. Da gibt es keine Beschwerden. Aber jetzt beschweren Sie sich darüber, dass es keine Beschwerden gibt. Das ist doch unsinnig. Ich kann doch nicht alle Strafen des Strafgesetzbuches abschaffen, die in den letzten zehn Jahren nicht einschlägig waren, weil ich meine, dass es keinen Bedarf dafür mehr gibt. Das ist doch Unsinn und kurzatmig diskutiert.

Über die Rechtsauffassung des Kollegen Lippmann kann man vortrefflich streiten. Wir sehen es wirklich anders. Wir beziehen das wirklich auf die Landesliste.

(Valentin Lippmann, GRÜNE: Ja!)

Wir wollen schon gern, dass dann, wenn sich eine Partei entscheidet, eine von der Vertreterversammlung gewählte Landesliste nicht nur im Einzelnen zu ändern, womit die ganze Liste geändert würde, sondern sie zurückzunehmen, dies wiederum das Gremium entscheidet und nicht etwa der Landesvorstand unter Vorsitz von Frau Petry.

(Dr. Frauke Petry, fraktionslos: Das ist eine ganz falsche Behauptung!) – Das ist doch jetzt mehr oder weniger nur...

(Dr. Frauke Petry, fraktionslos: Das ist eine Falschbehauptung! – Zuruf des Abg. Uwe Wurlitzer, fraktionslos)

Ja, das haben Sie bisher noch nicht gemacht, dass Sie eine ganze Liste heruntergenommen haben. Sie haben bloß die heruntergenommen, die Ihnen nicht gepasst haben.

(Dr. Frauke Petry, fraktionslos: Das ist eine Falschbehauptung!)

Das war jetzt bloß rhetorisch gemeint. Wenn Sie das nicht verstehen – sorry!

(Dr. Frauke Petry, fraktionslos: Es war aber trotzdem falsch!)

Das Problem ist, dass es nach unserer Ansicht nicht angehen kann, dass jemand anders als die Vertreterversammlung entscheidet, dass die Liste zurückgezogen werden soll. Wenn sie entscheiden muss, wenn Einzelne geändert werden, dann muss sie doch erst recht entscheiden, wenn die Partei ohne Landesliste ist.

Insofern ist der Antrag, den wir jetzt gebracht haben, nichts anderes, nichts Zusätzliches oder Aufgepfropftes. Das ist die Umsetzung des Urteilstenors ins Gesetz. Es ist letzten Endes die Übernahme des Urteilstenors ins Gesetz, nur mit dem Petitum, dass die Bürgerinnen und Bürger, dass die Anwender die Chance haben sollen, aus dem Gesetz zu erkennen, was unter Umständen eine Falle sein kann. Dieses Problem ist logisch, ist kein großer Hit und keine große Hürde.

Ich bitte, dem Änderungsantrag und dann dem Gesetz zuzustimmen.

(Beifall bei den LINKEN)

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