„Gesetz zur organisatorischen Verselbstständigung der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz“

Auszug aus dem Stenografen-Protokoll

Frau Präsidentin!

Meine sehr verehrten Damen und Herren!

Was der Gesetzentwurf bezweckt, ist – sein Thema sagt es bereits und auch Herr Kollege Anton hat es angedeutet -, die Leitstelle für Informationstechnologie in der sächsischen Justiz, die LIT, zu verselbstständigen. Im Vergleich zur jetzigen Situation soll künftig eine eigenständige zentrale Stelle die Gestaltung und Entwicklung der Digitalisierung im Bereich der Gerichte, Staatsanwaltschaften und hinsichtlich der gesamten Rechtspflege in Sachsen organisieren. Dies hat beispielsweise auch Indikationen zu den Anwälten.

Mit diesem Gesetz stellen wir Weichen für die Zukunft, die auch inhaltlich Entscheidungsgrundlagen der Justiz betreffen. Ursprünglich, also bisher, war die LIT als reiner Dienstleister gedacht, konzipiert zur Betreuung und für den Erhalt der IT-Infrastruktur der sächsischen Justiz. Die eigentliche Informationsverarbeitung für die juristische Entscheidungsfindung erfolgte im Wesentlichen sinnlich durch die beteiligten menschlichen Akteure: die Richterin, den Richter, die Staatsanwältin, den Staatsanwalt, die Rechtspflegerin, den Rechtspfleger etc. Sie waren hierbei trotz Computer unabhängig und eigenständig in der Verarbeitung von Informationen, die sie für ihre Entscheidungsfindung brauchten.

Mit Big Data und KI, also künstlicher Intelligenz, verschieben sich die Anforderungen an die Anwender in der Justiz zwangsläufig, da eine rein analog sinnliche Verarbeitung nicht mehr möglich ist. Auch die technologischen Herausforderungen sind anderer Natur.

Rechtfertigt dies aber, dem bisher technischen Dienstleister ohne signifikanten Einfluss auf inhaltliche Entscheidungsprozesse der Justiz nunmehr Kompetenzen und Eigenständigkeiten bei der Entscheidung über Entwicklungsfragen der Digitalisierung in der Justiz zu übertragen, die vorbestimmt sind, und gegebenenfalls sogar, ob Daten und Informationen, die relevant für demokratisch-rechtsstaatlich legitimierte justizielle Entscheider sind, zur Verfügung gestellt werden und wie sie von den Entscheidern verarbeitet werden können? Dies entscheidet in Zukunft mit.

Nach unserer Überzeugung und Auffassung von der Reichweite der Unabhängigkeit der Justiz respektive der Rechtsprechung müssen aber die Entscheidungskompetenzen der Justiz vollumfänglich erhalten bleiben und alle an der Rechtsprechung beteiligten demokratischen Entscheidungsträger unabhängig -also wesentlich ohne äußere Abhängigkeiten – und eigenständig – also mit den eigenen Mitteln und Methoden – ihre Entscheidungen zugrunde legen können – vom Beginn der Erfassung der Daten, die verarbeitet bzw. im Verfahren benötigt werden, bis zum Ende.

Die an der Rechtspflege Beteiligten – namentlich die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – müssen in einer demokratisch legitimierten, rechtsstaatlichen Justiz vom Beginn bis zum Ende die alleinigen Bestimmer im Verfahren sein. Es geht nicht an, dass sie erst in einem Stadium in die Fallbearbeitung einbezogen werden, in dem bereits outgesourcte Informationsverarbeiter einen bestimmten Bestand an gesammelten Daten von außen vorgeben und die am Rechtspflegeprozess Beteiligten letztlich nicht mehr beeinflussbar machen. Diese Vorgabe ist dann nicht mehr mit den unmittelbar Handelnden im Prozess vereinbar. Ich stoße dann als Anwalt, als Verteidiger auf einen bestimmten Grunddatenbestand, der in der Akte erhoben worden ist und den ich nicht nachvollziehen kann – was ich bisher jedoch konnte.

In diesem Sinne fehlt uns in diesem Gesetzentwurf das klar und eindeutig und nicht nur formell geregelte Primat der Auftraggeberseite, sondern uns fehlt, dass die LIT eine ebenso eindeutig alleinige Dienstleistungsfunktion zugewiesen und inhaltlich ausgestaltet bekommt, die sichert, dass Kompetenzverschiebungen mit negativen Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der justiziellen Entscheidung ausgeschlossen werden.

Zum Dritten fehlt uns im Gesetzentwurf auch, dass die Auftraggeber – sprich: die Verantwortungsträger der unabhängigen Rechtspflege – tatsächlich die „Herrschaft" über die Vernetzung der LIT mit anderen Systemen – das e-Justice-System der Europäischen Union sei genannt – sowie die zweckbestimmte Verzahnung von LIT-Außenstellen mit IT-Kontrollinstanzen, mit Datenschutz etc. erhalten.

Der Gesetzentwurf versteht und gestaltet den natürlich unerlässlichen Digitalisierungsprozess der Justiz als vorwiegend technischen Prozess und hat nicht – aus unserer Sicht jedenfalls nicht ausreichend – im Auge, dass bei der Digitalisierung in jedem Falle vermieden werden muss, dass rechtsstaatliche Funktionen von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern und im Übrigen auch der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht im Kern berührt und damit ausgehöhlt werden können. Die Anwälte zum Beispiel sind über das Gerichtsverwaltungspostfach, über das elektronische Anwaltspostfach etc. involviert.

Mit dem Gesetzentwurf, mit dem die zentralen Kompetenzen der Informationsverarbeitung an eine neue Struktur des E-Governments, zu der auch die LIT gehört, übertragen werden, Abhängigkeiten aufseiten der Richter, Staatsanwälte, Anwälte etc. entstehen und Informationsverarbeitung durch outgesourcte Dienstleister zum Inhalt haben, stehen nach unserer Überzeugung tragende Säulen des Rechtsstaates im Verfahren zur Disposition, vom Prinzip der Aktenvollständigkeit und Aktenwahrheit über die Waffengleichheit bezüglich der Erkenntnistätigkeit bis hin zu vorgeschalteten Supportbereichen.

Wir wollen keine Justiz senken und wollen auf keine Justiz vertrauen. Wir wollen nicht darauf vertrauen, dass das LIT schon das Richtige für den Auftraggeber tun wird. Wir wollen keine – um das noch einmal zu sagen – nicht nur mit organisatorischen, sondern auch inhaltlichen Entscheidungskompetenzen ausgestaltete selbstständige LIT.

Wir wollen, dass nicht zum System der Rechtspflege gehörende Dritte lediglich technische Hilfe leisten können, nicht aber direkt oder indirekt Mitsprache über Einflussmöglichkeiten auf Debatten um Richterentscheidungen haben. Wir wollen lediglich, dass nicht das LIT dem Justizminister der sächsischen Justiz allgemein sagt, wohin es mit der Digitalisierung gehen soll, sondern wir wollen auch künftig, dass diese Grundentscheidung im Kern politischer und nicht technischer Natur ist.

Auf den Punkt gebracht hat es nach unserer Auffassung in der Expertenanhörung das Vorstandsmitglied der Neuen Richtervereinigung Rüben Franzen, ein Richter am Amtsgericht Eilenburg, der folgende rhetorische Fragen aufwarf: Ist es wirklich der richtige Weg, um die Justiz und ihr künftiges – sieht man einmal vom gesprochenen Wort ab – ausschließliches Medium, nämlich elektronische Algorithmen und Daten miteinander zu verknüpfen, auszulagern? Ist es richtig, das auszulagern? Folgen wir damit nicht einer Logik, die zwar als sachgerecht angesehen werden kann, wenn sie ihre Wirkungen unter den Bedingungen des freien Marktes entfalten kann, in Konstellationen, in denen es einen Kunden gibt und untereinander konkurrierende Dienstleister? Ist dieses Muster zur Erfüllung der existenziellen Funktionsfähigkeit der dritten Gewalt aber nicht ungeeignet? Was die Justiz meines Erachtens eher brauchte, wäre ein originärer Zuwachs an eigener digitaler Kompetenz und nicht an Verselbstständigung des IT-Bereiches.

Richter Franzen ist im Übrigen auch in der Kritik recht zu geben, dass der Entwurf dem LIT zudem eine viel zu weit gehende Ermächtigung einräumt, die Dienste Dritter zur Erfüllung ihre Aufgaben in Anspruch zu nehmen, da konkrete vertrauliche Justizdaten Dritter überhaupt nichts angehen.

Da der Gesetzentwurf selbst aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus diskutabel ist, werden wir dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Danke.

(Beifall bei den LINKEN und der Abg. Katja Meier, GRÜNE)

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