„Gesetz zur Erweiterung von Beteiligungs- und Klagerechten für anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen (SächsNatSch-VRErwG)“
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen haben einen Gesetzentwurf zur Erweiterung von Beteiligungs- und Klagerechten für anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen vorgelegt, soweit so gut.
Aber hier geht es um viel mehr als eine reine Erweiterung bisheriger Beteiligungsrechte. Denn auch der Kreis der Naturschutzvereinigungen soll erweitert werden.
Stand heute sieht das Sächsische Naturschutzgesetz in § 32 Abs. 1 vor, dass die anerkannte Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und landesweit tätig bzw. strukturiert ist. Ich wiederhole: Naturschutz und Landschaftspflege.
Mit dem Grünen-Gesetzentwurf und der darin enthaltenen alleinigen Verknüpfung an § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz wäre die Beteiligung dann auch an die anerkannten Vereinigungen adressiert, die allgemein Ziele des Umweltschutzes fördern, also nicht nur den Schutz der Natur an sich zum Ziel haben.
Hier verweise ich auf das im Gesetzgebungsverfahren vorgelegte Gutachten der Stiftung Umweltenergierecht. Mit dem Gesetz würde zwar der Kreis der zu Beteiligenden erweitert, was aber hier nicht zwingend zu einer Kompetenzerhöhung im Rahmen von Beteiligungsverfahren führen wird. Warum die bestehende Regelung in § 32 Abs. 1 Naturschutzgesetz als unnötige Eingrenzung analysiert wird, haben Sie, liebe Abgeordnete der Fraktion der Grünen nicht erläutert. Sie erhoffen sich Klasse durch Masse. Aber es geht bei diesem rechtlichen Werkzeug nicht um eine niedrigschwellige Beteiligung der Bevölkerung, sondern um Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange, also Fachbeteiligung.
In der Praxis würde die Umsetzung dieses Gesetzentwurfes bereits an dieser Stelle zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Verwaltungen und Gerichten führen. Hier folge ich der Einschätzung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und des Sächsischen Landkreistages.
Die geplante Änderung in § 33 Abs. 2 sieht Mitwirkungsrechte bereits bei einem Gefahrenverdacht vor und quasi ein Ersetzen behördlichen Tätigwerdens durch dessen Beantragung. Die Begründung hierfür, diese Regelungen im Sinne der Prävention und der größtmöglichen Begrenzung von Umweltschäden zu verankern, überzeugt nicht. Von welcher Art des Gefahrenverdachtes reden wir hier eigentlich? Soll jeder noch so kleine Anhaltspunkt für einen Umweltschaden ausreichen, um hier Mitwirkungsrechte von Naturschutzvereinigungen zu rekrutieren.
Gleiches gilt für die Beantragung behördlichen Tätigwerdens. Die zuständige Behörde entscheidet grundsätzlich zunächst nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Dass es hier noch Verbesserungsbedarf in fachlicher Hinsicht gibt, aber auch bei der Ausstattung der Behörden, ist wohl unbestritten. Das aber durch ein Gesetz das behördliche Tätigwerden zu kompensieren, ist meiner Ansicht nach, nicht der richtige Weg, auch weil dadurch eine nicht notwendige Konkurrenz im Hinblick auf das richtige Handeln entsteht.
§ 33 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes sieht ein umfangreiches Einsichtsrecht in alle Verwaltungsunterlagen vor. Der durchaus wichtige Verweis auf §63 Abs.3 Bundesnaturschutzgesetz und §29 Abs.2 Verwaltungsverfahrensgesetz fehlt, obwohl er gleichfalls zum Schutz des Vorhabenträgers auch relevant wäre und auch dies zu einem fairen Verwaltungsverfahren gehört.
Auch die Erweiterung der Klagerechte in §34 sehe ich durchaus kritisch, nicht nur weil damit ein erheblicher Mehraufwand für die Fachgerichtsbarkeit verbunden sein wird, sondern auch weil der Politisierung des Naturschutzes damit Tür und Tor geöffnet sein könnte und sich Prozesse der grundsätzlichen Ablehnung bestimmter Vorhaben verstetigen könnten. Das hat dann auch nichts mehr mit Teilhabe und Transparenz im Hinblick auf Verwaltungsentscheidungen zu tun und es stellt sich dann sowieso die Frage, in welchen zeitlichen Korridoren Vorhaben überhaupt noch umgesetzt werden können.
Im Ergebnis wird sich daher unsere Fraktion enthalten. Wir stehen zu einem konsequenten und effektiven Naturschutz. Der Gesetzesentwurf würde den Naturschutz in Sachsen aber nicht spürbar verbessern und ist mit den personellen Ressourcen der Verwaltung und Justiz auch nicht vereinbar. Naturschutz profitiert am meisten vom Kooperationsprinzip. Hier müssen wir ansetzen. Was nützen noch so viele Verbände, Initiativen und Vereinigungen in einem Naturschutzprozess, der seit Jahren systematisch von der Staatsregierung boykottiert wird.
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