„Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften“
Es gilt das gesprochene Wort!
Herr Präsident,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
ich knüpfe mal an meine Vorwarnung in der heutigen Debatte zum – inzwischen von der Mehrheit in diesem Hause abgelehnten – Gesetzentwurf „Gesetz zur Einführung einer Stellenzulage für Justizwachtmeister im Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdienst bei den Gerichten im Freistaat Sachsen“ vor einigen Stunden an, dass wir auf die Thematik nochmals bei dem hier vorliegenden Gesetzentwurf zurückkommen.
Der Gesetzentwurf nimmt, selbstverständlich positiv von uns bewertet, so auch von meinem Kollegen Klaus Tischendorf erklärt, die Übertragung der Tarifvereinigung für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Länder auf die Versorgung der Beamten im Freistaat Sachsen vor.
Diese getroffene Vereinbarung sieht erklärtermaßen vor, dass die Tarifvereinigungen „zeitgleich und systemgerecht“ auf die sächsischen Beamt*innen übertragen werden und unter Anwendung dieses Prinzips führt der Gesetzentwurf auch dazu, dass für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger im höheren Dienst die lineare Erhöhung rückwirkend zum 1. Januar 2019 um 3,2 Prozent, zum 1. Januar 2020 um weitere 3,2 Prozent und ab 1. Januar 2021 um weitere 1,4 Prozent wirksam wird.
Das, was nicht geschieht, ist, dass die in der Tariferhöhung vom 2. März 2018 vereinbarten Sockelbeträge für die Erhöhung der Tabellenentgelte um wenigstens 100,00 EUR zum 01.01.2019, um wenigstens weitere 90,00 EUR zum 01.01.2020 und wenigstens 50,00 EUR zum 01.01.2021 auch auf die Beamt*innen der unteren Besoldungsebene übertragen werden.
Ein verbeamteter Justizwachtmeister bleibt, selbst, wenn er im Spitzenamt eingesetzt ist, etwa in einer A6-Stufe 5 zugeordnet ist, hinter der Erhöhung der Tarifentgelte für Angestellte im öffentlichen Dienst zurück, weil eben diese Sockelbeträge nicht in die besoldungsrechtlichen Vorschriften übernommen werden.
Ob dies allein mit der gebetsmühlenartig wiederholten Wahrung des Abstandsgebotes rechtlich zulässig begründet oder gar gerechtfertigt kann, ist bereits höchst fraglich. Für sozial gerecht erachten wir das in keinem Fall.
Deshalb wird sich die Fraktion in der Abstimmung zum Gesetzentwurf aus diesen Gründen enthalten.
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