„Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeigesetzes“
Es gilt das gesprochene Wort!
Anrede,
der vorliegende Gesetzentwurf bedient die gern verbreitete Angst vor terroristischen Gefährdungen in der Öffentlichkeit. Was dabei verkannt wird, ist die Tatsache, dass neben einer abstrakten Gefährdung durch islamistischen oder anderen Terrorismus auch konkretisierbare Annahmen treten müssen, um sich tatsächlichen Gefährdungen stellen zu können. Der Staatssekretär im Staatsministerium des Innern Prof. Schneider hat bei der gestrigen Vorstellung des Verfassungsschutzberichts sinngemäß dazu folgendes gesagt: Die Gefahr bleibt hoch, aber es gibt derzeit keine konkreten Anhaltpunkte für Straftaten.
Was ist denn das?
Auch die AfD konnte im Gesetzentwurf neben der höchst abstrakten Gefährdungsannahme, die Europa als Ziel des islamistischen Terrorismus ausmacht, keine konkreten Anhaltspunkte für das Erfordernis dieses gesetzlichen Handelns benennen.
Zudem gilt die Zahl der auf welcher definitorischen Grundlage auch immer ausgemachten Gefährder in Sachsen mit niedriger zweistelliger Zahl sehr klein.
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass weder Aufenthaltsverbote oder Anordnungen noch Fußfesseln Anschläge zu verhindern vermögen. Und auch ich darf mit Beispielen dienen: In Frankreich hatte ein mit Fußfessel ausgestatteter Täter einen katholischen Geistlichen getötet.
Offenbar fehlt – und das darf auch für Sachsen gelten – für eine effektive Kontrolle bzw. Überwachung bei Anwendung dieses Instruments das nötige Personal. Bundesweit ist ebenso bekannt geworden, dass ein so genannter Gefährder eine Fußfessel trug und trotz dieser Fußfessel in Deutschland in ein Flugzeug eingestiegen ist und auf diesem Wege Deutschland verlassen hat. Übrigens nicht eil er abgeschoben wurde. Das Signal wurde erst wieder in Athen geortet und im Ergebnis abgeschaltet, weil das Überwachen per Fußfessel im Ausland nicht gestattet ist.
Aufenthaltsanordnungen, Kontaktverbote und Fußfesseln sind und bleiben ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte, der Maßnahmen der Polizei weit in das Vorfeld einer konkreten Straftat oder entsprechender vorbereitender Handlungen verlagert. Zumal noch immer aus guten Gründen die Unschuldsvermutung gilt und Personen aufgrund von Annahmen überwacht werden sollen.
Anrede,
dass Sie im Grunde den GE aus dem BKAG abgeschrieben haben, haben wir zur Kenntnis genommen. Dass Sie offenbar nicht mal wussten, was Sie da taten und was Sie damit wollten, hat die Staatsregierung in der Stellungnahme des Referatsleiters 36 des SMI hinreichend ausgeleuchtet. An dieser Grundhaltung Ihrerseits ändert auch der vorliegende Änderungsantrag, für den Sie die juristischen Hinweise 1:1 übernommen haben, nichts.
Wir werden Ihren Gesetzentwurf aus grundsätzlichen Erwägungen wie dargestellt ablehnen.
Vielen Dank!
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