„Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes“
Es gilt das gesprochene Wort!
Herr Präsident,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
kurz vor Toresschluss dieser sechsten Legislaturperiode des Sächsischen Landtags hat die Staatsregierung mit der heute zur Behandlung stehenden Drucksache und namentlich mit dem den Kern des Gesetzesvorhabens bildenden „Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug“ eine parlamentarische Initiative auf den Weg gebracht, die vordergründig vorgibt, die Europäische Datenschutzrichtlinie umzusetzen, also Grund- und Menschenrechte zu schützen, bei genauem Hinsehen aber in zahlreichen Bestimmungen das Gegenteil tut.
Genau wie das im April beschlossene neue Polizeigesetz programmiert dieses Gesetzesvorhaben eine ganze Reihe schwerwiegender Eingriffe in Grund- und Freiheitsrechte, hier in die der betroffenen Gefangenen und Maßregelunterworfenen.
Das mag vielleicht ein Grund sein, warum dieses Gesetzeswerk sprichwörtlich „kurz vor der Angst“ kommt, so dass selbst die fachlich versierten Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung vor dem Verfassungs- und Rechtsausschuss am 9. April ihre liebe Mühe hatten, sich in die fast 400 Seiten einzuarbeiten. Es ist also auch nicht ausgeschlossen, dass sich im vorliegenden Entwurf noch weitere verfassungsrechtlich bedenkliche Regelungen finden, die wir alle hier noch gar nicht auf dem Schirm haben.
Auf einige der schon erkannten verfassungsrechtlichen Untiefen in diesem mehrere hundert Seiten umfassenden Wälzer will ich hier konkret eingehen:
Da ist zunächst, ganz bewusst vorangestellt, der in Art. 1, § 31 ff. des Justizdatenschutzgesetzentwurfes vorgesehene Einsatz optisch-technischer Einrichtungen, sprich der Videoüberwachung und der Verarbeitung der auf diesem Weg erhobenen Daten und ihrer Dokumentation.
Der Strafvollzugsausschuss der Länder hat, nachdem die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für das innerstaatliche Recht – hier bezogen auf den Straf- und Maßregelvollzug – ins Haus stand, eine länderübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt, die ihrerseits einen entsprechenden Musterentwurf für ein Justizvollzugsdatenschutzgesetz erarbeitete, im Übrigen wesentlich gestützt auf das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein.
In selbigem Musterentwurf vom September 2018 wird in § 29 der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen wie folgt bestimmt:
„(1) Die Anstalten dürfen Räume und Freiflächen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies auch aus Gründen der Sicherheit gestattet.“
In Ihrem Gesetzentwurf, meine sehr geehrten Damen und Herren der Koalition, wird in § 31 Abs. 1 gleich mal noch das Vorliegen eines Ordnungsinteresses als hinreichende Voraussetzung für flächendeckende Videoüberwachung gesehen.
Was dann die Videoüberwachung von Hafträumen und Zimmern selbst angeht, erklärt § 32 des Musterentwurfes des Justizvollzugsausschusses die optisch-elektronische Beobachtung als besondere Sicherungsmaßnahme für zulässig – Zitat:
"Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist",
mit der Maßgabe, dass die Videoüberwachung unverzüglich zu beenden ist, wenn die Erforderlichkeit entfällt.
Eine uneingeschränkte Überwachung von Hafträumen lässt der Musterentwurf gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 nur zu:
"... bei akuter Selbstverletzung- oder Selbsttötungsgefahr im Einzelfall".
Daraus machen Sie im hier vorliegenden sächsischen Gesetzentwurf § 34 Abs. 1 kurzerhand, dass die Beobachtung innerhalb von Hafträumen, Arresträumen und Zimmern mit Videotechnik immer zulässig ist", "soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht".
Dabei haben Sie namentlich die §§ 83 und 84 a des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes bzw. die analogen Regelungen im Jugendstrafgesetz, im Sicherungsverwahrgesetz und in U-Haft-Gesetz im Hinterkopf, nach denen die Beobachtung der Gefangenen auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen rein als besondere Sicherungsmaßnahme zulässig ist.
Wir haben diese Regelungen schon bei der Behandlung der entsprechenden Vollzugsgesetze als verfassungswidrig angeprangert und halten an dieser rechtlichen Bewertung fest.
Die selbigen Ansatz weiterverfolgende Regelung des § 34 Abs. 4 im hiesigen Gesetzentwurf:
"Die Beobachtung mittels optisch-technischer Einrichtungen"
- gemeint ist innerhalb von Hafträumen und Zimmern – ,
"ist zu unterbrechen, wenn die sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich ist ..."
haben mehrere Sachverständige in der Expertenanhörung am 9. April 2019 als klar verfassungswidrig charakterisiert.
- So zum Beispiel Dr. Thilo Weichert, langjähriger Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein, der als Vertreter des Netzwerk Datenschutzexpertise e. V. im Ausschuss auftrat. Seine wörtliche Formulierung zur Videoüberwachung:
"Geht gar nicht! Es tut mir leid, aber es ist verfassungswidrig – Frau Bunge hat es schon dargelegt – wenn festgelegt wird, dass grundsätzlich eine Beobachtung stattfindet und dass sie nur dann, wenn sie vorübergehend nicht erforderlich ist, gestoppt wird. Das können Sie nicht machen!"
(Bl. 24 Wortprotokoll öffentliche Anhörung vom 18.04.2019)
Die besagte Frau Dr. Bunge, auf die sich Dr. Weichert hier bezieht, selbst stellvertretender Leiterin des Referats Soziale Dienste der Justiz, Freiwillige Straffälligenhilfe und Therapieunterbringung im Ministerium der Justiz von Schleswig-Holstein, hatte ebenso nachdrücklich auf diese verfassungsrechtlich notleidende Abweichung vom Musterentwurf verwiesen, deren § 32 Abs. 1 sagt, dass "die Beobachtung von Hafträumen und Zimmern mittels Videotechnik nicht zulässig ist, soweit nicht Nachfolgendes im Einzelnen bestimmt ist..." – Ein völlig anderes Paradigma.
Der Haftraum fällt zwar nicht unter den Art. 13 Grundgesetz, die Achtung der Menschenwürde und insbesondere der Privat- und Intimsphäre als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist jedoch auch bezüglich des Haftraums von Gefangenen angezeigt. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Kammerbeschluss vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 hingewiesen. Im Übrigen auch darauf, dass der gesonderte Haftraum für Gefangene regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit bietet, sich eine gewisse Privatsphäre zu verschaffen und ungestört zu sein.
Aus gutem Grund hat Frau Dr. Bunge darauf gedrängt, die Videoüberwachung von Hafträumen und Zimmern nur zuzulassen, wenn dies "zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist".
Genauso bockig und ignorant verhalten sie sich betreffs der Hinweise der Sachverständigen zu § 35, die Verarbeitung der mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobener Daten und ihrer Dokumentation betrifft.
Frau Dr. Bunge drängte hier darauf, im Gesetzestext selbst klar zu regeln, in welchen Fällen der Videoüberwachung auch die Aufzeichnung überhaupt zulässig sein soll. Sie bleiben stur bei Ihrem Wischi-Waschi-Text, wonach derartige im Zuge der Videoüberwachung erhobene Daten gespeichert werden dürfen, "wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist".
Überhaupt – und das möchte ich als nächstes hervorheben - wimmelt es im Gesetzentwurf nur so von schwammigen Rechtsbegriffen, die einen riesigen Spielraum für staatliche Datensammelei zu Ungunsten der Betroffenen ermöglichen sollen. Beispielhaft zu nennen sei hier der Terminus „vollzugliche Zwecke“, der als Berechtigung zu frontalen Eingriffshandlungen in die Datenschutzrechte der betroffenen Gefangenen und Maßregelvollzugsunterworfenen herhalten soll.
Unter "vollzugliche Zwecke" kann man alles verkaufen: von der Resozialisierung über den Schutz der Allgemeinheit bis hin zu statistischen Erhebungen.
Schick auch Ihr Hantieren mit dem Begriff der "Erforderlichkeit", bezogen auf Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverarbeitung, Datenweitergabe etc. Nach klassischer juristischer Definition ist staatliches Handeln "erforderlich", wenn es geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen und unter allen verfügbaren Mitteln das Mildeste darstellt.
Was nach dieser Definition die im vorliegenden Gesetzestext auftauchenden Formulierungen „dringend erforderlich“ und „unbedingt erforderlich“ bedeuten, wie sich das voneinander abgrenzen soll, wird die Anwenderinnen und Anwender des Gesetzes vor ein Rätsel stellen.
Ebenso ohne jeden Widerhall bei Ihnen die Hinweise der Sachverständigen, dass der vielfach im Gesetzentwurf auftauchende Begriff „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ viel zu weit gefasst ist, um die Befugnisse, die in diesem speziellen Datenschutzgesetz vorgesehen sind, auch definitiv zu erlauben. Zum Beispiel könnten unter Berufung darauf auch Sicherungsdaten, die eigentlich gelöscht werden müssten, dann für solche Zwecke verwendet werden.
Diesen laxen Umgang mit juristischen Begriffen kennen wir aus der jüngsten Debatte um das neue Polizeiaufgabengesetz und er bedeutet für die Grund- und Freiheitsrechte als Abwehrrechte der Bürgerinnen und Bürger gegen den Staat nie etwas Gutes.
Ebenfalls aus dem neuen Polizeigesetz bekannt ist die "Rechtsfigur" der „drohenden Gefahr“, die ursprünglich in einem „fatalen Sündenfall“ für sich vom Bundesverfassungsgericht in Befassung mit dem BKA-Gesetz für die Terrorbekämpfung, also für schwerwiegenste Straftaten, für zulässig erklärt wurde und nun ungeniert im Straf- und Maßregelvollzugsrecht Einzug hält, respektiv für vollzugliche Zwecke instrumentalisiert wird. Insofern ist Ihr Gesetzentwurf ein schickes Lehrstück dafür, wie schnell Bestimmungen, die ursprünglich für Ausnahme- und Notstandsrecht gedacht waren, Eingang in den rechtlichen Alltag, in ganz „profane“ Bereiche des Rechts finden und von der Ausnahme- zum Normalzustand zu werden droht, zu Lasten der Grundrechte und des Rechtsstaats.
Der nächste Aufreger ist für uns Ihre Ausreglung "Erkennungsdienstlicher Maßnahmen in § 29", wenn diese auch im Wesentlichen auf § 27 des Musterentwurfs des Strafvollzugsausschusses zurückgreift. Die Regelung erlaubt u. a. "die Feststellung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht, Augen und der Stimme sowie von weiteren Merkmalen wie z. B. nicht näher definierte "Messungen", "allein zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung".
Wir teilen die Auffassung von Herrn Dr. Weichert uneingeschränkt, dass dies flagrant gegen Art. 10 der EU-Datenschutzrichtlinie verstößt, wonach derartige Erhebungen nur erlaubt sind, wenn diese "unbedingt erforderlich" sind und vorbehaltlich geeigneter Garantien. Weder ist die Erforderlichkeit all dieser Merkmale erkennbar, noch sind Schutzvorkehrungen vorgesehen. Diese Regelung ist eindeutig europarechts- und verfassungswidrig.
Die Aufzählung allein solcher offensichtlich mit dem Stellenwert des Datenschutzes, den dieser nach dem Grundgesetz, der Sächsischen Verfassung und selbstverständlich auch der EU-Richtlinie hat nach unserer Überzeugung unvereinbarer Regelungen, könnte ich noch ohne Weiteres fortsetzen.
Abzuhandeln wäre die in § 15 geregelte "Sicherheitsanfrage": Diese soll erfolgen dürfen, ohne dass der Betroffene unterrichtet wird.
Die in § 12 extensiv geregelte Übermittlung zu Gefangenen erhobener Daten an öffentliche/nichtöffentliche Stellen hat es ebenso in sich. Hier namentlich der Abs. 6, der vorsieht, dass bei der Verarbeitung selbst besonderer Kategorien personenbezogener Daten, also der so genannten sensitiven Daten, zu denen die Gesundheitsdaten, zum Beispiel auch die biometrischen Identifizierungsdaten gehören, allein auf Grund "vollzuglicher Zwecke" unter bestimmten Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen.
Bezeichnend, dass im Kontext damit auch hier die Kategorie "drohende Gefahr" mobilisiert wird. Dr. Weichert riss das in der Anhörung zur emotionalen Bemerkung hin:
"Spätestens beim Bundesverfassungsgericht wird Ihnen das um die Ohren gehauen werden!"
Und mit diesem Menetekel höre ich auch auf!
Ich gebe Kollegen Lippmann in seiner Presseerklärung vom 09.04.2019 recht: "Das ist kein Gesetz zum Schutz, sondern zur beliebigen Verwendung personenbezogener Daten. Wie schon beim neuen Polizeigesetz wird die erforderliche Anpassung an europäisches Recht zur Ausweitung der staatlichen Befugnisse und zur Absenkung des Datenschutzstandards genutzt."
Diesem Gesetzentwurf können Abgeordnete, die verfassungstreu denken, nicht zustimmen. Und lassen Sie es mich deutlich sagen: Wenn Sie dieses Gesetz heute in dieser Form beschließen, wird es genau wie das Polizeiaufgabengesetz nach Leipzig oder Karlsruhe getragen werden.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Du hast Fragen
oder möchtest einfach reden?
Fraktion Die Linke
im Sächsischen Landtag
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden, Sachsen
Telefon 0351 4935800
E-Mail linksfraktion@slt.sachsen.de
Oder schreibe uns auf unseren Social-Kanälen: