„Gesetz zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag“

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen!

Am 15. September 2011 unterzeichneten alle Bundesländer mit Ausnahme Schleswig-Holsteins einen Glückspieländerungsstaatsvertrag. Dieser beendete u.a. das Vertriebsverbot für Lotto über das Internet und ermöglichte einen grenzüberschreitenden Lotto-Jackpot sowie Spielbankenwerbung.

Außerdem sah der Erste GlüÄndStV für Anbieter von Sportwetten eine auf sieben Jahre begrenzte Ausnahme vom staatlichen Monopol (sog. Experimentierphase) vor. Für diesen Zeitraum sollten maximal 20 Konzessionen für staatliche und private Anbieter von Sportwetten vergeben werden.

In Bezug auf gewerbliche Spielautomaten wurde für neue und bereits bestehende Spielhallen eine zusätzliche Erlaubnispflicht eingeführt.

Zur Umsetzung des Änderungsstaatsvertrages wurden in den Jahren 2011 und 2012 auf Länderebene inhaltlich unterschiedliche Ausführungsgesetze beschlossen. Schleswig-Holstein beteiligte sich zunächst als einziges Bundesland nicht am ersten GlüÄndStV und beschloß ein eigenes „Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels“.

Im Juli 2014 veröffentlichte die EU-Kommission eine Empfehlung mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen (2014/478/EU). Hierin bestand ein erster, wenn auch nicht verbindlicher, Impuls der EU, das Glücksspielrecht wahlweise konsequent zu liberalisieren oder bei seiner Beschränkung ein stringentes Schutzkonzept zu verfolgen.

Die hessische Landesregierung schlug im Oktober 2015 vor, das Glücksspielkollegium durch eine neue Aufsichtsbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit zu ersetzen.

Den entscheidenden Anlass für eine Neufassung des GlüÄndStV lieferte die Rechtsprechung. Auf Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden wurde 2015 das Vergabeverfahren der 20 Konzessionen mit der Begründung der Intransparenz und einer Verletzung der EU-Dienstleistungsfreiheit gestoppt. Der Verwaltungsgerichtshof Hessens erklärte im Ergebnis der Beschwerde des Landes Hessen, das die Vergabe der Konzessionen durch das Glücksspielkollegium verfassungswidrig sei. Zudem entschied der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen am 4. Februar 2016, das der Glücksspieländerungsstaatsvertrag aufgrund seines inkonsistenten Schutzkonzeptes im Sportwettenbereich nicht mit dem EU-Recht vereinbar sei.

Trotzdem unterzeichneten am 16. März 2017 die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf zum Zweiten GlüÄndStV. Eine vorläufige erlaubnis wurde hierbei den bisherigen 20 Lizensinhabern sowie 15 weiteren Sportwettenanbietern erteilt.

Um den Zweiten GlüÄndStV in am 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen, mussten schließlich die Länderparlamente zustimmen und die Einwände der Eu Kommission ausgeräumt werden.

Somit scheiterte die Novellierung am Widerstand Schleswig-Holsteins und Nordrhein-Westfalens.

Ende Oktober 2017 entschied das BVerwG, dass auch die vom 1. und 2. GlüÄndStV vorgesehene Ungleichbehandlung von Online-Sportwetten und Online-Casinos mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Vorbehaltlich einen gegenläufigen Entscheidung des BVerfG und des EuGH wäre bei einer Neuordnung des Online-Glücksspiels mithin neben einer vollständigen auch eine teilweise Liberalisierung verfassungs- und unionsrechtskonform.

Hintergrund der Neureglung ist das Auslaufen der Experimentierphase im Bereich der Sportwetten, die mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages im Jahre 2012 eingeführt wurde und am 30.06.2019 auslaufen würde. Mit dieser Experimentierphase wurde das staatliche Wettmonopol für sieben Jahre suspendiert und der Markt für private Sportwettenangebote geöffnet.

Der geltende Staatsvertag kann jedoch derzeit in diesem Bereich nicht umgesetzt werden, da die Gerichte die Erteilung von Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache unterbunden haben. Der Zweite GlüÄndStV aus dem Jahre 2017 war von einigen Ländern (s.o.) nicht ratifiziert worden. Er war damit gegenstandslos.

Der vorliegende Dritte GlüÄndStV enthält nunmehr punktuelle Regelungen, um die Blockadesituation im Bereich der Sportwetten aufzulösen und einen vermeintlich rechtssicheren Vollzug zu ermöglichen. Es ist nun vorgesehen, die Experimentierphase bis zum Ende der Laufzeit des Staatsvertrages am 30. Juni 2021 zu verlängern und die bisherige Beschränkung der Anzahl der Konzessionen auf 20 aufzuheben. Mit der Aufhebung der Kontigentierung entfällt auch vermeindlich die Neugestaltung des Auswahlverfahrens, an dessen konkreter Umsetzung und Durchführung die zuständigen Gerichte Anstoß genommen hatten.

Mit der Verlängerung der Experimentierphase und der Aufhebung der Kontigentierung von Konzessionen wird die Erteilung von Konzessionen an Veranstalter von Sportwetten nun rechtlich möglich für die verbleibende Geltungsdauer.

Eine Unterzeichnung des Dritten GlüÄndStV erfolgte durch die Ministerpräsidenten im unmittelbaren Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz am 21. März 2019.

Ohne den Sport und seine Veranstaltungen gäbe es gar keine Sportwetteninhalte. Deswegen ist es nicht zu verstehen, dass die vom DOSB geforderte Drittelabgabe zu Gunsten des gemeinnützigen Sports, also zur Stärkung der Sportbasis, in der politischen Diskussion keine Rolle mehr spielen.

Der juristische Schwebezustand ist für die Bundesländer von Vorteil, denn momentan kassieren diese die Steuergelder, die sie dann zweckgebunden verwenden können. Wir reden hier von rund 2 Milliarden Euro Sportwettensteuer seit 2012.

Im Kerngeschäft verzeichnen die staatlichen Lotteriegesellschaften sinkende Einnahmen. Damit gehören auch die Sport-, Sozial- und Kulturverbände, die von den Erlösen profitieren, zu den Verlierern. Deswegen plädieren wir für eine Stärkung des Lottomonopols. Denn dabei profitieren die Landessportbünde und der DOSB von den Einnahmen aus Lotto und Glücksspirale.

Problematisch ist auch, dass rund 60 bis 70% DES Marktes die Live-Wette ausmacht mit einer willkürlichen Festlegung des Spiellimits. Dadurch wird die lizensierte Sportwette gegenüber dem Schwarzmarkt unattraktiv. Die Gefahr der Abwanderung der Verbraucherinnen und Verbraucher ist gegeben und dem Spieler- und Jugendschutz tun wir hier nicht nur keinen Gefallen, sondern untergraben diesen möglicherweise.

Letzter Punkt – ist das weiter fortdauernde Provisorium im Bereich des Glücksspielstaatsvertrages bis 2021.

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