„Gesetz über die Versammlungsfreiheit im Freistaat Sachsen“

Es gilt das gesprochene Wort!

Herr Präsident,

meine sehr verehrten Damen und Herren,

das Versammlungsrecht in der Bundesrepublik gehörte bis 2006 zur konkurrierenden Gesetzgebung und war über ein Bundesgesetz geregelt, das im Jahr 1953 erlassen wurde.

Seit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungszuständigkeit an die Länder übergegangen, was diesen ermöglichte, eigene Landesversammlungsgesetze zu erlassen. Von dieser Möglichkeit haben vollumfänglich bislang nur Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht. Das seit 2012 in Sachsen geltende „Zweite Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen“ – das erste sächsische Versammlungsgesetz von 2010 wurde, wie Sie sich vielleicht noch erinnern können, nach einer Normenkontrollklage von LINKEN, SPD und GRÜNEN vom Sächsischen Verfassungsgericht (schon) aus formalen Gründen mit Urteil vom 19. April 2011 für nichtig erklärt – ist in diesem Kontext insofern ein Etikettenschwindel, weil es dem Bundesgesetz beinahe wortwörtlich gleicht.

Mit der Ausnahme, dass es in § 15 für bestimmte historisch bedeutsame herausgehobene Orte und Erinnerungsdaten noch schärfere, aus unserer Sicht verfassungswidrige Einschränkungsmöglichkeiten des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit vorsieht.

Deshalb stehen wir dem Ansatz, den die GRÜNEN mit ihrem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgen, Sachsen ein wirklich eigenes Versammlungsgesetz zu geben, auch, wenn wir keine allzugroßen Freunde einer einfachgesetzlichen Einschränkung des aus dem Grundgesetz abzuleitenden Versammlungsrechts sind, offen gegenüber.

Der Entwurf vollzieht zunächst einen begrüßenswerten grundsätzlichen Paradigmenwechsel, weg vom Versammlungsrecht als Pfad zur Einschränkung des im Art. 8 GG garantierten Rechts auf Versammlungsfreiheit, hin zu einem Gesetz, das die Versammlungsfreiheit der Menschen im Freistaat sichern und gewährleisten möchte. Die in der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss am 14. Juni 18 durch Sachverständigen Prof. Dr. Clemens Arzt und andere Experten vertretene Auffassung, dass der Entwurf in Richtung eines modernen Grundrechtsgewährleistungsrechts geht, teilen wir.

Die Versammlungsfreiheit ist, auch wenn das in der Praxis bei mancher Versammlungsbehörde in Sachsen noch nicht angekommen ist, kein Geschenk des Staats an seine braven Bürgerinnen und Bürger, sondern ein essentielles Abwehrrecht gegenüber dem Staat, dessen Einschränkungen durch Art. 19 Abs. 1 u. 2 GG Schranken gesetzt sind. Die gegenwärtige Sicht der Versammlungsbehörden, wie sie sich auch aus der Stellungnahme des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Sächsischen Landkreistages herauslesen lässt, das Versammlungsrecht als bloßes Gefahrenabwehrrecht zu sehen, widerspricht dem eigentlichen Geist des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung. Schonender kann man das nicht sagen.

Darum ist eine wirkliche Novellierung und Liberalisierung des Versammlungsrechts in Sachsen, die der Gesetzentwurf anstrebt, angemessen, notwendig und zeitgemäß. Die ausdrückliche Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung auf den Schutz von friedlichen Versammlungen und die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit in § 3 Abs. 1 ist zu begrüßen und stellt die eigentümliche Auffassung des Verhältnisses von Bürgerinnen und Bürgern und Staat in diesem Kontext aus verfassungsrechtlicher Sicht wieder vom Kopf auf die Füße.

Der expressis verbis in § 3 Abs. 3 benannte Schutz der freien Berichterstattung von Presse und Rundfunk durch die zuständigen Behörden ist nach der sog. „Hutbürger“-Affäre vom August 2018 und der steigenden Zahl und Intensität von Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten, die sich zum Teil bei Demonstrationsgeschehen in Sachsen buchstäblich nur noch mit Personenschutz bewegen konnten, ebenfalls nötig und höchst sachgerecht.

Die Ausprägung des Kooperationsgebotes in Korrespondenz mit deren Schutzaufgabe für die Versammlungsfreiheit würde sich auf das praktische Versammlungsgeschehen in Sachsen nach unserer Überzeugung konfliktmildernd und produktiv auswirken. !!! Leichte Bauchschmerzen haben wir wiederum gemeinsam mit einem Teil der gehörten Sachverständigen und namentlich mit Prof. Dr. Clemens Arzt mit der in § 6 Abs. 1 geregelten Pflicht zum Hinwirken auf die Friedlichkeit der Versammlung. Wir wissen natürlich, was gemeint ist, aber an der Sorge, die Versammlungsleitung könne wegen der vermeintlichen Verletzung dieser "Hinwirkungspflicht", welche im Übrigen das Versammlungsrecht des Bundes nicht kennt, ins Visier der handelnden Polizei geraten, ist nicht ganz von der Hand zu weisen.

Die in § 9 enthaltenen Regelungen zur Anwesenheit von Polizei bei Versammlungen finden ebenso unsere Zustimmung, weil sie dem auch durch Experten in der Sachverständigenanhörung vor dem Innenausschuss kritisierten überbordenden Einsatz „verdeckter Ermittler“ Einhalt gebieten sollen, der zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Versammlungsfreiheit führt, wenn sich ein Teilnehmer nicht sicher sein kann, ob links und rechts neben ihm nicht Polizeibeamte in Zivil laufen. Das hat mit der rechtlich verbrieften Staatsfreiheit von Versammlungen nichts gemein und deshalb ist diese Regelung aus unserer Sicht absolut richtig.

Dasselbe gilt für den Abs. 2 dieses Paragraphen 9, der die Polizei verpflichtet, jede Handlung zu unterlassen die einschüchternd oder abschreckend wirkt und dazu geeignet ist, Menschen von der Teilnahme an der Versammlung abzuhalten.

Bsp: Ich denke hier z.B. an den martialischen Einsatz des SEK bei einer antifaschistischen Kleindemonstration von knapp 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gegen Rassismus und rechte Strukturen in Wurzen im September 2017. Solche politisch motivierten, unverhältnismäßigen Machtdemonstrationen der Staatsgewalt im Kontext von Demonstrationsgeschehen, die – gewollt oder ungewollt – Außenstehenden die vermeintliche Gefährlichkeit der Demonstration dokumentieren sollen und daher diffamierend wirken, gehören abgeschafft, was dieser Gesetzentwurf dankenswerter

Weise leistet.

In die gleiche Kategorie gehören nach unserer Auffassung auch die zahlreichen Fälle, wo genehmigte Versammlungen durch stationäre Videoüberwachungsanlagen gefilmt werden, wie es allein in Chemnitz ausweislich der entsprechenden Stellungnahme der Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage des Kollegen Lippmann, seit September 2018 in mindestens 38 Versammlungsfällen passiert ist. Ob die durch solche Videoüberwachungsanlagen wie im Zentrum von Chemnitz gefertigte Aufzeichnungen von der Polizei genutzt werden oder nicht, ist dabei völlig uninteressant. Sie verstoßen gegen das verbürgte Recht der Staatsfreiheit und es ist außerordentlich zu begrüßen, dass § 15 des Gesetzentwurfs umfassend versucht, die Voraussetzungen für Videoüberwachung von Versammlungen detailscharf zu regeln.

Auch der in Abschnitt 4 vorgenommenen Entrümpelung der versammlungsbezogenen Straftatbestände können wir zustimmen, insbesondere die Herabstufung von friedlichen Blockaden und Verstößen gegen das Vermummungsverbot zu Ordnungswidrigkeiten. Letzteres würde einiges an Spannung aus dem Demonstrationsgeschehen herausnehmen und deeskalierend wirken, weil die Polizei bei der Einstufung als Ordnungswidrigkeit, anders als bei der Einstufung als Straftat, nicht mehr von Amtswegen dazu gezwungen ist, diese, auch unter der möglichen Beeinträchtigungen von Rechten unbeteiligter Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, zu ahnden.

Ob freilich jegliche friedlichen Blockade als Ausdrucksform zivilen Ungehorsams und Wahrnahme der eigenen kollektiven Meinungsäußerung im Rahmen der Versammlungsfreiheit, wenn sie denn auf Zuruf nicht aufgelöst wird, eine Ordnungswidrigkeit sein muss, wäre zu hinterfragen. Ich persönliche finde nein! …

Dennoch stellt die im Gesetzentwurf der GRÜNEN getroffene Regelung einen beachtlichen Fortschritt gegenüber der jetzigen Gesetzeslage und ihrer praktischen Durchführung durch die zuständigen sächsischen Behörden dar. Man denke nur an die unzähligen Verfahren, die beispielsweise im Kontext mit den Demonstrationen gegen die sogenannten „Trauermärsche“ der rechten Szenen im Umfeld des 13. Februars alljährlich in Dresden, gegen Antifaschistinnen und Antifaschisten eröffnet wurden.

Unterm Strich ist er für uns, bei Kritik in Einzelfragen, der derzeitigen Regelung im Sächsischen Versammlungsgesetz um Längen vorzuziehen. Er ist der Versuch, das geltende Versammlungsrecht gleichsam zu modernisieren, es an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen und moderat – wohlgemerkt moderat – fortzuentwickeln.

Lassen wir doch mal die Kirche im Dorf, Kollege Anton: Der vorliegende Gesetzentwurf ist keine versammlungsrechtliche Revolution. Er orientiert sich an dem Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes des Arbeitskreises Versammlungsrecht, an dem u. a. ein als weiterer in der Anhörung gehörter Sachverständiger Prof. Porscher mitwirkte und der als Initiative von der Friedrich-Ebert-Stiftung gefördert und auf Bitten der Conrad-Adenauer-Stiftung Doktorinnen und Doktoren in Südamerika vorgestellt worden ist.

Also nochmal: Wir stimmen deshalb bei aller Kritik in Einzelfragen dem "Gesamtwert" zu. Dies vor allem, weil wir das allgemeine Anliegen der GRÜNEN teilen, in Zeiten der erheblichen Einschränkung von Grund- und Freiheitsrechten, wie in diesem Hohen Haus im letzten Monat durch die mehrheitlich beschlossene Neufassung des Polizeigesetzes geschehen ist, einen Kontrapunkt zu setzen und mehr (Versammlungs-)Freiheit zu wagen.

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