„Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Freistaat Sachsen (Sächsisches Wohnraumzweckentfremdungsgesetz – SächsWZwEG)“

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

Mit dem vorliegenden Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Freistaat Sachsen soll, so die einbringende Fraktion, der Wohnraummangel bekämpft werden, vor allem in jenen Gemeinden, in denen es die kommunale Verwaltung als geboten ansieht, eine andere Nutzung von Wohnraum als der Nutzung zum Wohnen nur mit ihrer Genehmigung zu gestatten. Dafür soll den Gemeinden das Satzungsrecht eröffnet werden, solche Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon zu treffen.

Nun kann man sicherlich vortrefflich streiten, ob dieses Wohnraum-Zweckentfremdungsverbot das erste Mittel der Wahl ist oder sein soll. Die Zahlen der anders genutzten Wohnungen scheinen nun nicht sonderlich zu besorgen. Es geht aber eben nicht nur um Ferienwohnungen, die dauerhaft dem Wohnungsmarkt entzogen sind. Es geht eben auch um gewerblich genutzte Wohnungen. So hat Stefan Heinig, amtierender Leiter des Stadtplanungsamtes der Stadt Leipzig zur Anhörung darauf verwiesen, dass in Leipzig zwar nur etwa 500 bis 600 Wohnungen als Ferienwohnungen angeboten werden. Aber darüber hinaus sind derzeit knapp 8.400 Wohnungen gewerblich genutzt, als Büro- oder Praxisräume, und es werden weitere ca. 300 Wohnungen jährlich als Gewerberäume umgenutzt, zuzüglich 200 Wohnungen als Ferienwohnungen.

Allerdings werden vor allem Wohnungen damit dem Mietwohnungsmarkt entzogen, die dringend von Familien gebraucht und gesucht werden, und dies natürlich insbesondere in den touristisch attraktivsten oder – im Falle von Umnutzungen für Büroflächen beispielsweise – wirtschaftlich prosperierenden Großstädten und ihren direkt umliegenden Nachbargemeinden. Deshalb auch ist das Zweckentfremdungsverbot ein sinnvolles Instrument, um genau in diesen angespannten Mietwohnungsmärkten zum einen zu verhindern, dass weitere Wohnungen so umgenutzt werden. Zum anderen kann so erreicht werden, dass bereits umgenutzter Wohnraum wieder dem ursprünglichen Zweck mit Übergangszeiten zugeführt werden.

Im Zuge der Anhörung sind auch Gegenargumentationen ventiliert worden. Sicher, die Durchsetzung eines solchen Zweckentfremdungsverbots ist mit Verwaltungsaufwand verbunden. Und auch die ambivalenten Erfolge scheinen vielleicht nur bedingt auf die Zukunft abstrahlen zu können. Wenn in Konstanz 84 Wohnungen zurückgeführt werden konnten, so weist Berlin hingegen ca. 8.000 Wohnungen aus, die dem Wohnungsmarkt wieder zur Verfügung stehen.

Da uns vor allem die Mietwohnungsversorgung zu angemessenen Preisen, also bezahlbaren Preisen, umtreibt, sei hier auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der sich fortdauernd weitenden Schere zwischen der Mietpreisentwicklung bei Neubau – auch bei sozial gefördertem Wohnraum – und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Großzahl der Mieterinnen und Mieter weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ausreichend bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen und Mietpreise für Mieterinnen und Mieter leistbar zu machen. Deshalb müssen neben die Zweckentfremdungsverbote beispielsweise in den angespannten Wohnungsmärkten der soziale Wohnungsneubau nicht nur in Leipzig und Dresden unterstützt werden genauso wie die Verbesserung des Wohngeldes.

Das Gesetz soll Gemeinden, die das Erfordernis solcher Satzungen in ihren Gemeindegebieten sehen, diese rechtlich ermöglichen, nicht vorschreiben. Mit Leipzig und Dresden haben sich die beiden sächsischen Großstädte mit deutlich angespanntem Wohnungsmarkt bereits auf den Weg gemacht, die Voraussetzungen für ein solches Zweckentfremdungsverbot gemacht und entsprechende Untersuchungen ins Werk gesetzt. Leipzig und Dresden sind dabei in guter Gesellschaft. So haben München, Berlin, Hamburg, Köln und Konstanz ein solches Zweckentfremdungsverbot beschlossen. Und diese Städte akzeptieren ebenso, dass mit einem solchen Verbot die Notwendigkeit der Durchsetzung und Kontrolle und somit Verwaltungsaufwand verbunden sind. Und auch Leipzig und Dresden werden diesen Aufwand schultern.

Fazit:

Das Gesetz eröffnet das Satzungsrecht über das zeitlich begrenzte Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum für Gemeinden. Wohnraum ist mindestens in Leipzig und Dresden knapper geworden, durch das Zweckentfremdungsverbot kann Wohnraum wieder in den Markt zurückgeführt werden. Das Gesetz ist sinnvoll und geboten. Der Sächsische Städte- und Gemeindetag hat auch unter Verweis auf andere entsprechende gesetzliche Änderungen anderer Bundesländer sowie auf die ausstehende verfassungsrechtliche Bewertung der Gewichtung der Eigentumsrechte als rechtlich möglich gesehen und den Verwaltungsaufwand betont.

Wir stimmen zu. Vielen Dank!

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