Bartl: CDU-SPD-Gesetz zum Datenschutz für den Strafvollzug ist ein neuer Fall fürs Verfassungsgericht!

Der Landtag beschloss gestern den Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Umgang mit „personenbezogenen Daten im Justiz- und Maßregelvollzug“ (Drucksache 6/16965). Dazu erklärt Klaus Bartl, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag:

Auf 400 Seiten verstecken sich handfeste Grundrechtseingriffe, derentwegen dieses Gesetzeswerk wie das schärfere Polizeirecht vors Verfassungsgericht gehört! Leidtragende sind diesmal Strafgefangene und Menschen im Maßregelvollzug. Unter dem Vorwand, die europäische Datenschutzrichtlinie auch für den Justiz- und Maßregelvollzug umzusetzen, werden ihre Rechte massiv beschnitten. Der Weg ist im Grunde der gleiche wie beim Polizeigesetz: Rechtsfiguren, die das Bundesverfassungsgericht nur für die Terrorismusbekämpfung zugelassen hat, sollen als Normalfall angewendet werden. Passend dazu wimmelt es im Gesetz von schwammigen Rechtsbegriffen wie „drohende Gefahr“.

Einige Beispiele aus einer langen Reihe problematischer Grundrechtseingriffe: Künftig soll es erlaubt sein, von Gefangenen erhobene, auch hoch sensitive Daten an Sicherheitsbehörden zu übermitteln, „zum Schutz vor oder zur Abwehr von einer in einem überschaubarem Zeitraum drohenden Gefahr“. Eine klare Regelung sieht anders aus, der Interpretationsspielraum dürfte trotz der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung zum Nachteil der Betroffenen genutzt werden.

Auch Gefangene sind Menschen mit allgemeinen Persönlichkeitsrechten! Selbst im Gefängnis muss es eine Privat- und Intimsphäre geben. Eine Videoüberwachung im Haftraum bedarf daher rechtfertigender Gründe, etwa der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Entfällt die Erforderlichkeit, ist die Überwachung unverzüglich einzustellen. Doch die sächsische Regierung reißt die Grenzen nieder: Die Beobachtung in Hafträumen, Arresträumen und Zimmern mit Videotechnik ist nunmehr immer zulässig, „soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht“, und nur ausnahmsweise zu unterbrechen. Derlei Regelungen haben mehrere Sachverständige in der Expertenanhörung am 9. April 2019 als verfassungswidrig charakterisiert. So zum Beispiel Dr. Thilo Weichert, langjähriger Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein: „Geht gar nicht! Es tut mir leid, aber es ist verfassungswidrig, wenn festgelegt wird, dass grundsätzlich eine Beobachtung stattfindet und dass sie nur dann, wenn sie vorübergehend nicht erforderlich ist, gestoppt wird. Das können Sie nicht machen!“

Wie üblich wollten die Koalitionsabgeordneten nicht hören – nun wird ein Gericht sie korrigieren müssen.

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