Bartl: Auch Sachsens Gesetz-Entwurf zur Umsetzung des euro-päischen Datenschutzes für den Strafvollzug verfassungswidrig
Zur Ergebnis der Sachverständigen-Anhörung des Verfassungs- und Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Umgang mit „personenbezogenen Daten im Justiz- und Maßregelvollzug“ erklärt Klaus Bartl, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag:
Der Gesetzentwurf gibt vor, die europäische Datenschutzrichtlinie nunmehr auch für den Bereich des Justiz- und Maßregelvollzugs umzusetzen. Was herauskommt, ist ein Gesetzesvorhaben, das letztlich Gefangenen und im Maßregelvollzug Untergebrachten, denen ohnehin kaum persönliche Freiräume verbleiben, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil der Würde des Menschen im Kern beschneidet.
Der Weg ist im Grunde der gleiche, wie beim neuen Sächsischen Polizeigesetz: Rechtsfiguren, die das Bundesverfassungsgericht – in einem „fatalen Sündenfall“ – für die Terrorismusbekämpfung, und nur für diese zugelassen hat, landen jetzt auch in dem für den Strafvollzug angepassten „Datenschutz“. So soll es künftig erlaubt sein, von Gefangenen erhobene, auch hoch sensitive Daten an Sicherheitsbehörden zu übermitteln, „zum Schutz vor oder zur Abwehr von einer in einem überschaubarem Zeitraum drohenden Gefahr“. Dass der Begriff der „drohenden Gefahr“ wegen seiner Unbestimmtheit und der damit verbundenen Vorverlagerung informationeller Eingriffsbefugnisse im Datenschutzbereich weitgehend abgelehnt wird, interessiert nicht.
Daten, die an Landes-, Bundes- oder europäische Polizei-Behörden übermittelt werden dürfen, können nach der Gesetzesvorlage u.a. durch die Feststellung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht, Augen, Stimme oder nicht näher definierten „Messungen“ rein zu vollzuglichen Zwecken gewonnen werden (§ 29). Und während ein vom Strafvollzugsauschuss der Länder erarbeiteter „Musterentwurf“ für ein solches Gesetz die länger andauernde Videoüberwachung von Hafträumen als letzten Rückzugsraum des Gefangenen nur als besondere Sicherungsmaßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zulässt, ist sie nach § 34 des sächsischen Gesetzentwurfes stets zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
Alles handgreiflich verfassungswidrig. Verlässt dieser Gesetzentwurf das Beratungsverfahren im Landtag in seiner derzeitigen Fassung, muss er an sich genauso zum Verfassungsgericht nach Leipzig getragen werden, wie das morgen zur Beschlussfassung stehende neue Polizeigesetz.
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