Krankschreibung bei Prüfungsrücktritt immer öfter nicht anerkannt

Wollen Studierende an sächsischen Hochschulen aus gesundheitlichen Gründen von Prüfungsleistungen zurücktreten, genügt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dafür oft nicht mehr. Die Studentin oder der Student muss zusätzlich ärztlich beschreiben lassen, welche gesundheitlichen Einschränkungen ihre oder seine Leistungsfähigkeit mindern oder gemindert haben, und Krankheitssymptome nennen. Die Staatsregierung erhebt keine Einwände gegen diese Praxis, wie sie dem Sprecher der Linksfraktion für Hochschul- und Wissenschaftspolitik, René Jalaß (Drucksache 6/12130) mitteilt. René Jalaß erklärt dazu:

Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer krank wird, muss dem Arbeitgeber lediglich eine Bescheinigung vorlegen, in der die Arbeitsunfähigkeit ärztlich belegt wird. Medizinische Informationen erhält nur die Krankenkasse. Bei Studierenden reicht dies immer häufiger nicht aus, wie ich aus der Studierendenvertretung vernehme. Krankschreibungen werden beim Prüfungsrücktritt zunehmend nicht mehr anerkannt, immer mehr Prüfungsausschüsse verlangen nähere Erläuterungen des Krankheitsbildes. Potentiell 111.000 Studierende in Sachsen könnten so gezwungen sein, ihrer Hochschule vertrauliche Gesundheitsdaten zu offenbaren. Wer sich weigert, fliegt durch! Auch wenn längst nicht alle Fakultäten so verfahren: Die Drohkulisse steht.

Formulare der TU Dresden, der Uni Leipzig, der TU Chemnitz sowie der HTWK Leipzig zeigen: Die Prüfungsbehörde verlangt konkreten Einblick in die Gesundheit der Studierenden, also in Informationen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Das mag bei einer Erkältung vielleicht harmlos erscheinen. Bei schlimmeren Krankheitsbildern wie Depressionen oder Burn-Out kann und darf es den Studierenden aber erst recht nicht zugemutet werden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse – darunter andere Studierende und Dozenten, die eines Tages Abschlussarbeiten begutachten oder gar Doktorarbeiten begleiten könnten – davon erfahren. Diese Praxis kollidiert nach meiner Auffassung erheblich mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das der Staatsregierung offenbar ziemlich egal ist.

Die Entscheidung darüber, ob gesundheitliche Probleme dem Ablegen einer Prüfung im Wege standen oder stehen, kann nur ein Arzt oder eine Ärztin treffen, wobei die Schweigepflicht ohne Wenn und Aber gelten muss. Ich habe daher eine Nachfrage (Drucksache 6/12539) an die Regierung gerichtet, um zu erfahren, in welchen Fällen eine derartige Offenbarung von der Schweigepflicht unterliegenden Daten der sächsischen Studierenden stattgefunden hat. Wenn sich bestätigt, dass in großem Umfang so verfahren wird oder wenn die Staatsregierung die Antwort verweigern sollte, sehe ich mich gezwungen, eine strafrechtliche Überprüfung einzufordern.

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