„Gesetz zur Weiterentwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen“

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen!

Der vorliegende Entwurf zur Weiterentwicklung des E-Governments soll vor allem europarechtliche Vorgaben zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen umsetzen und einen landesrechtlichen Rahmen für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes schaffen. Soll er der vollzugsfreundlicheren Gestaltung mehrerer Regelungen dienen.

Lassen Sie mich aber eingangs doch durchaus grundsätzlichere Überlegungen äußern, denn E-Government ist mehr als bislang durch die Gesetze des Bundes und des Landes ersichtlich wird.

Es war im Jahre 2002, also vor 17 Jahren, dass Hermann Hill, nunmehr jahrelanger Rektor und Prorektor der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten im Kabinett Wagner in Rheinland-Pfalz (CDU) und seit 2007 Leiter der Wissenschaftlichen Dokumentations- und Transferstelle für Verwaltungsmodernisierung in den Ländern (WiDuT) beim Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV), in einem Beitrag für die Zeitschrift „Aus Politik und Zeitgeschichte“ der Bundeszentrale für politische Bildung E-Government als „den neuen Megatrend der Verwaltungsmodernisierung“ bezeichnete.

Jedem Anfang wohnt bekanntlich ein Zauber inne. Diese anfängliche Euphorie ist nun einer gewissen Ernüchterung gewichen. Der Vorsitzende des Nationalen Normenkontrollrats und Staatssekretär a. D. Johannes Ludewig erklärte 2016 bezüglich des Standes der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung (E-Government) vor dem Ausschuss Digitale Agenda des Deutschen Bundestages bei der Vorstellung des Gutachtens "E-Government in Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg": „E-Government in Deutschland gibt es de facto nicht“. Zwar kämen innerhalb der Verwaltung diverse IT-Unterstützungen zum Einsatz, doch bleibe den Bürgern der Weg zum Amt in der Regel nicht erspart. Gebraucht werde „ein E-Government, dass Nutzen stiftet“. Davon sei man jedoch noch „Lichtjahre entfernt“. Es gebe „kein Erkenntnisproblem“, vielmehr „ein Umsetzungsproblem“.

E-Government wird im weiteren Sinn verstanden als die „Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur Information, Kommunikation und Transaktion innerhalb und zwischen staatlichen Institutionen sowie zwischen diesen Institutionen, Bürgern und Unternehmen durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien“. Damit sind nicht nur Verwaltungsleistungen erfasst, sondern gerade auch die Partizipation von Bürgerinnen und Bürgern am politischen Entscheidungsprozess, wie es Frau Prof. Kreul in der Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf ausführte. E-Government muss sich demzufolge an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger und am Gemeinwohl, weniger an technischen Details und deren Finanzierung ausrichten. E-Government ist nicht – wie noch sehr verbreitet – als ein primär technisches Problem zu sehen, sondern als eine neue Form demokratischer Verwaltung, die immer auf die Bedürfnisse der Menschen gerichtet sein muss. Dies ist dann auch ein Beitrag zur Klärung der kulturphilosophischen Frage, wie Vorbehalte in der Bevölkerung gegenüber dem evolutionären Prozess der Digitalisierung abgebaut werden können.

Einige bisherige Projekte – es seien beispielsweise die elektronische Krankenkarte oder auch die Vorgangsverwaltung in der Justiz genannt – legen demgegenüber die Vermutung nahe, dass die politische Führung und Kontrolle die Sachzusammenhänge nicht tatsächlich überschaut, dagegen aber den Versprechungen der IT-Wirtschaft auf ein „Wir schaffen das!" voreilig vertraut hat. Ich will ausdrücklich erinnern an die Anhörungen zum Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum für die Telekommunikationsüberwachung, zum LIT-Gesetz – GE zur Verselbständigung der Leitstelle für Informationstechnologie in der Justiz – sowie zur Diskussion um die euLISA-Verordnung der Europäischen Kommission, des EP und des EU-Rates zur Interoperabilität der Europäischen Großdatensysteme mit den nationalen Datensystemen der Sicherheitsbehörden.

All diese Diskussionen haben gezeigt, welche Kompetenzdefizite Anwendr*innen und Entscheider*innen sowohl technisch als auch grundsätzlich zur Tiefe des gesellschaftlichen Wandlungsprozesses aufweisen, dass zu oft auch nicht verstanden wird, dass Entscheidungsträger nicht von der Informationsgrundlage getrennt werden dürfen, die ihren Entscheidungen zu Grunde liegen, indem eine neue Expertengruppe der E-Governance bzw. hier des E-Government mit spezieller IT-Expertise zwischen Daten und Entscheider*innen installiert wird, denen die demokratisch legitimieren Entscheider dann fast blind vertrauen müssen.

Diese Entwicklungen stehen hinter der Warnung einiger Kritiker, nicht in eine digitale Diktatur abzugleiten. Zukünftige Landesgesetzgebung zur Digitalisierung könnte einer solchen Entwicklung vorbeugen durch eine Checkliste, die – ähnlich wie beim Subsidiaritätsverfahren auf EU-Ebene – zur Überprüfung bestimmter Kriterien zwingt, die darauf gerichtet sind zu sichern, dass Digitalisierung in der Verwaltung tatsächlich den Menschen dient und nicht einem Selbstzweck folgt, dass Digitalisierung selbstverständlich demokratisiert wird und damit nicht ohne unsere Demokratie, die Aufgaben und Funktionsweisen der demokratischen Institutionen gedacht, entwickelt und vollzogen werden kann.

Meine Fraktion hatte bereits 2014 anlässlich der Verabschiedung des Sächsischen E-Government-Gesetzes umfangreiche eigene Änderungsvorschläge eingereicht. Die entsprechenden Vorschläge griffen mehrere Sachverständige in der Anhörung zum Evaluationsbericht nach § 21 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 30. November 2017 wieder auf.

Noch immer stehen – ich hatte im ersten Teil meiner Rede auf den umfänglichen Änderungsantrag zur Beschlussfassung des Sächsischen E-Government-Gesetzes hingewiesen – Fragen der Kostenfreiheit des E-Government, also der Kosten- und Lizenzgebührenfreiheit der technischen Anwendungen für die Bürger*innen, möglichst eben auch durch Nutzung von Open-Source-Government. Für den Fall, dass Gebühren für Verwaltungsverfahren anfallen, müssen die Zahlungen auf etablierten elektronischen Zahlverfahren möglich sein. Ebenso Authentifizierungsverfahren.

Unser heutiger Änderungsantrag Drs 6/17748 will diese auf den bürgerfreundlichen Gebrauch gerichteten Änderungen einbringen. Vor allem sollen aber die Haushaltsvorbehalte des vorliegenden Gesetzentwurfs, die im Grunde die dringend erforderliche Verwaltungsmodernisierung und die bürgerfreundliche und damit nutzerfreundliche Gestaltung der Digitalisierung der Verwaltung und des Bürger*innenkontakts mit der Verwaltung unter einen Generalvorbehalt stellten, aus dem Gesetzentwurf entfernt werden. E-Government, um an Hermann Hill zu erinnern, wird nur dann wirklich sein, wenn E-Government nunmehr zügig und ohne solche Vorbehalte umgesetzt wird. Alle Bereiche öffentlicher Verwaltung müssen einbezogen werden.

Nicht zuletzt wollen wir die Barrierefreiheit ohne „wenn und aber“ umgesetzt wissen. Deshalb soll in § 6 das Wort grundsätzlich entfallen, weil es Ausnahmemöglichkeiten impliziert. Das würde dem Anliegen des Gesetzentwurfs aber zuwiderlaufen, weil die uneingeschränkte Nutzbarkeit durch Menschen mit Behinderungen damit eine vorbehaltliche wäre.

Problematisch ist auch die ungenaue Formulierung in Artikel 1 § 2a Abs. 1: Einreichung elektronischer Nachweise: „Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden [...] Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für die Ermittlung des Sachverhaltes zulässt.“ Auch das führt zu einem Flickenteppich bei dem manche Verwaltungen es so handhaben und andere ganz anders. Dies widerspricht einem wichtigen Anliegen des Gesetzes, der Benutzerfreundlichkeit.

Selbstverständlich tragen wir vor allem auf Wunsch der kommunalen Familie mit dem ÄA der in der Beschlussempfehlung aufgegangenen Änderung, sowohl vorgebracht von der Koalition als auch von uns, zur Unterhaltung des Kommunalarchivs bei der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung. Hierbei allerdings haben wir einen kleinen redaktionellen Änderungsantrag.

Ich bitte Sie also, unseren Änderungen für Nutzer*innen und Bürger*innenfreundlichkeit zuzustimmen und den insgesamt akzeptablen Gesetzentwurf auf die Höhe der Zeit zu bringen.

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