„Gesetz zur Abschaffung des politischen Beamtentums und zur Neuregelung der Rechtsstellung der Staatssekretäre im Freistaat Sachsen“

Es gilt das gesprochene Wort!

Herr Präsident,

meine sehr geehrten Damen und Herren,

auf den ersten Blick ist das Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfs durchaus nachvollziehbar:

Das Institut des politischen Beamten mit seiner jederzeitigen Versetzbarkeit in den einstweiligen Ruhestand als traditionelle Ausnahme vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip ist zwar verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. Urteil des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. Dezember 1958 – 1 BvL 27/55), aber von jeher umstritten und immer wieder heftiger Kritik ausgesetzt.

Politische Beamte sind Beamte, die zwar auf Lebenszeit verbeamtet worden sind, bei denen aber die Möglichkeit besteht, sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Rechtsgrundlage ist § 30 des Beamtenstatusgesetzes des Bundes in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Regelung. Bei uns ist § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes.

Personell sind das in Sachsen, das haben meine Vorredner völlig richtig dargestellt, Staatssekretäre, der Präsident der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecher und der Direktor beim Sächsischen Landtag als politisches Statusamt.

Das ist zunächst erst einmal eine überschaubare Zahl von Beamten und keine wirklich extensive.

Es geht aber auch nicht um die Zahl, sondern um das Prinzip: Die politischen Beamten unterscheiden sich nämlich in Stellung und Funktion erheblich von den „normalen“, nicht politischen Beamten. Letztere sind entsprechend den althergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen unterlegen, haben dem Allgemeinwohl zu dienen und die Interessen der Gesamtheit ebenso zu wahren wie die des Dienstherrn. Bei politischer Betätigung haben sie eine ihrem Amt entsprechende Mäßigung und Zurückhaltung zu üben.

Den politischen Beamten kommt hingegen eine besondere Loyalitätspflicht gegenüber der jeweiligen politischen Regierung bzw. seiner oder seinem jeweiligen ranghöheren Dienstvorgesetzten zu, was in politisch gefahrengeneigten Ressorts auch leicht zum Schleudersitz werden kann. Dann darf er eben nicht zum weiteren Dienst auf einen anderen, amtsangemessenen Posten versetzt werden.

Der Rechnungshof berichtet im Jahresbericht 2017 von seinem Prüfergebnis, wonach die Anzahl der politischen Beamten mit Anspruch auf Besoldung und Versorgung im Ruhestand von 2008 bis 2015 von 28 auf 34 Beamte angestiegen ist. Die jährlichen Personalausgaben hätten sich um 1 Million Euro erhöht, weil der Anstieg im Wesentlichen von den Versorgungsausgaben bestimmt gewesen sei, die sich mit ca. 800 000 Euro mehr als verdoppelt hätten. Weiter vom Rechnungshof benannter Fakt ist, dass bei zwei Dritteln der insgesamt 39 politischen Beamten das aktive Beamtenverhältnis mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand endete, wobei das Durchschnittsalter der betreffenden ausscheidenden Beamten bei 55 Jahren lag, also ca. 10 Jahre unter der gesetzlichen Altersgrenze.

Der Rechnungshof kritisiert nicht zu Unrecht, dass die durchschnittliche Amtszeit der ins Visier genommenen Beamten im Durchschnitt 65 Monate betrug, dem eine einstweilige Ruhestandszeit bis zum Rentenalter von durchschnittlich 66 Monaten gegenüber steht. Der Vorwurf: Die Versorgungszeit stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur durchschnittlichen Amtszeit.

Müssen normal arbeitende Menschen häufig noch deutlich über das Rentenalter hinaus malochen, um halbwegs über die Runden zu kommen, wird im praktischen Leben hierzulande ein gediegener politischer Beamter mit durchschnittlich Mitte 50 in den einstweiligen Ruhestand bei Fortzahlung von Bezügen weit über dem Durchschnittseinkommen versetzt, nur, weil er politisch nicht mehr „reinpasst“.

Wie (sach)gerecht so etwas ist, darüber kann und muss man nachdenken. Das ist auch nicht natur- oder gottgegeben, sondern politisch änderbar.

Aber, meine Damen und Herren von der AfD, bitte nicht derart dilettantisch und übers Knie gebrochen sowie mit Halbwahrheiten garniert, wie Sie das hier vorexerzieren!

Dass Ihnen erst am 7. Mai 2019 eingefallen ist, dass Sie in Ihrem am 27. Februar 2019 in den Landtag eingereichten Gesetzentwurf die „Kleinigkeit“ übersehen hatten, dass Sie hier in der Verfassung herumhantieren und daher schnell mal einen Änderungsantrag „nachschieben“ müssen, um Ihr gesetzgeberisches Versagen mal gerade noch so auszubügeln, ist nicht zuletzt auch Ausdruck dieses Dilettantismus.

Da wollen Sie flugs mal qua Änderungsantrag und so ganz im Vorbeigehen Verfassungsänderungen vornehmen, für die durchzubringen Ihnen reichlich 90 Prozent der Abgeordneten dieses Hohen Hauses fehlen.

Da kreieren Sie die Idee, aus Staatssekretären – bisher politische Beamte – doch einfach gleich Mitglieder der Staatsregierung zu machen. In der Konsequenz säßen dann alle amtierenden Staatssekretäre, derzeit 11, als stimmberechtigte Mitglieder am Kabinettstisch.

Nicht nur, dass es dann an diesem eventuell etwas eng würde – ich kenne mich als LINKER in Sachsen nicht ganz so gut mit den räumlichen Gegebenheiten in den Kabinettskemenaten aus, aber Sie haben da ja etliche in Ihren Reihen, die noch aus guten alten CDU-Mitgliedszeiten genauere Einblicke haben. Vielleicht können Sie auch Martin Dulig überzeugen, noch seinen Küchentisch dazuzustellen. Hier im Plenarsaal bräuchten wir im Übrigen auch den Tischler, um die Regierungsbank um 11 Plätze zu ergänzen.

Das Entscheidende aber ist, dass Sie ein ganz andere Stimmengewichtung im Kabinett hätten, deren Wirkung Sie im Gesetzentwurf nicht mal erörtern.

An nächster Stelle übersehen Sie bei Ihrem vorschlagsbegründeten Verweis, dass die dortigen Staatssekretäre überhaupt nicht mit den unsrigen in Sachsen vergleichbar sind. Was in Sachsen der Staatssekretär als politischer Beamter während seiner aktiven Dienstzeit leistet, nämlich unter anderem das Ministerium als Amtschef zu leiten und Vorgesetzter der entsprechenden Ministerialverwaltung zu sein, übernehmen in Bayern Ministerialdirektoren, die keine politischen, sondern Lebenszeitbeamte sind und damit auch nicht in den einstweiligen Ruhestand aus politischen Gründen versetzt werden können. Die dortigen Staatssekretäre sind politische Stellvertreter des jeweiligen Ministers und eher mit dem zu vergleichen, was in einigen Bundesländern die parlamentarischen Staatssekretäre sind und die automatisch mit jedem Regierungswechsel ausgetauscht werden. Ihr Vergleich diesbezüglich hinkt also auch gewaltig.

Dann weiter: Für die jetzigen politischen Beamten, die keine Staatssekretäre sind, also dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, dem Regierungssprecher und dem Direktor beim Sächsischen Landtag, erhalten sie, als Übergangsregelung die Bestimmungen, die Sie für Staatssekretäre streichen, aufrecht , § 57 SächBG eingeschlossen.

Was wird denn dann mit jenen Beamten, die ihnen bei Entlassung oder Ausscheiden aus dem jetzigen Amt nachfolgen?

Sie sind dann einfach mal „ganz normale“ Lebenszeitbeamte auf sehr exponierten Posten, die dann nur nach den Bestimmungen des Beamtenrechts von diesen Stellen versetzt werden können? Und wo steht das im Gesetz?

Um zum Ende zu kommen: Die Sache hat weder Hand noch Fuß. Sie läuten mal wieder mit lautem Getöse die Glocken – ohne dass es irgendeinen Segen bringt.

Einem solchen Gesetzentwurf werden wir nicht zustimmen!

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