„Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes“

Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede,

Der vorliegende Gesetzentwurf der AfD-Fraktion begehrt die Aufnahme einer Regelung zur Hinausschiebung des Ruhestands für Polizeibeamtinnen und -beamte mit Regelungen zur Besoldung und Dienstzeit.

Der Gesetzentwurf ist aus rechtssystematischen und tatsächlichen Gründen abzulehnen. Es besteht kein Bedarf für die geplante Sonderregelung als § 139a des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) zugunsten von Polizeivollzugsbediensteten, da bereits eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in Form des § 47 Satz 1 SächsBG besteht. Diese lautet: „Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, mit Zustimmung des Beamten oder auf Antrag des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben.“

Demzufolge ist § 139a Absatz 1 SächsBG n.F. (AfD) deckungsgleich mit der bereits bestehenden Vorschrift des § 47 Satz 1 SächsBG. Alle übrigen Regelungsgegenstände des 139a Absatz 2 und 3 SächsBG n.F. (AfD) gehören ins Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten. Richtig verortet wären entsprechende besoldungsrechtliche Konsequenzen in § 65 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Und wie es der Sächsische Städte- und Gemeindetag formuliert: „Wenn man weitere Anreize zur Verlängerung der aktiven Dienstzeit für einzelne Beamtengruppen vorsehen möchte, sollten sich diese an der bereits vorhandenen Systematik orientieren, um eine Einheitlichkeit des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts zu gewährleisten.

Zudem hätten Beamte, die sich für eine Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinaus entscheiden, dann auch die Möglichkeit, ihre wöchentliche Arbeitszeit flexibel zu gestalten, während der vorliegende Gesetzentwurf lediglich die alternative Verlängerung der Dienstzeit mit 100 % oder 80 % der Wochenarbeitszeit zulässt.“

Davon abgesehen, dass die Staatsregierung in ihrem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts“ zur Drs. 6/11669 eben dieses untaugliche Mittel der Ruhestandshinausschiebung zur Lösung der selbst verursachten Personalprobleme bei der sächsischen Landespolizei ebenso umsetzen will, bleibt es ein untaugliches Mittel und löst die Problem nicht wirklich. So wurden 2015 insgesamt 65 Anträge auf Ruhestandshinausschiebung gestellt. Davon wurden 58 bewilligt. Im Jahr 2016 waren es 51 bewilligte von 63 beantragten Ruhestandshinausschiebungen, im Jahr 2017 78 bewilligte von 89 beantragten. Die Mehrheit sowohl der Anträge als auch der Bewilligungen erfolgte in den Laufbahngruppen 2.1 und 2.2.

Darüber hinaus fehlt ein ernsthafter und ausgleichender Ansatz für ein flexibles Ruhestandseintrittssystem, in dem neben dem Freistaat auch die Beschäftigten im Sinne eines flexiblen Vorziehens des Ruhestands profitieren können.

Auch die Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass die Bereitschaft oder der Wunsch zum Hinausschiebnen des Ruhestandes deutlich gering ausgeprägt ist. Zudem sind die Problemlagen in hoch spezialisierten Bereichen der Polizei noch größer.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist unnötig und bringt auch keineswegs die beabsichtigte Problemlösung.

Aus den genannten Gründen lehnen wir den GE ab.

Vielen Dank!

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