„Gesetz über den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern im Freistaat Sachsen (Whistleblower-Schutzgesetz)“
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident,
meine sehr verehrten Damen und Herren,
Bevor wir zum Gesetzentwurf der Grünen kommen, sollen ein paar allgemeine Ausführungen helfen, den Sachverhalt zu erhellen und die simple Logik des Whistleblowings zu verstehen.
Trotz aller formalen rechtsstaatlichen Kontroll- und Korrekturmechanismen gelingt es in Machtpositionen befindlichen Entscheidungsträgern, Fehlverhalten und Korruption zum Schaden der Allgemeinheit zu verschleiern oder gänzlich geheim zu halten.
Das mittlerweile klassische Beispiel ist der Snowden-Fall – wir wüssten bis heute nicht, was dort im Bereich der Bespitzelung im Internet so vor sich geht, hätte es nicht Edward Snowden gegeben, der sich über alle Bedenken hinwegsetzte und auch in Kauf genommen hat, fortan als persona non grata zu gelten.
Allerdings – und das unterstreicht die Notwendigkeit dieses Gesetzes in Sachsen: was hat sich seitdem denn eigentlich geändert? Nichts, was irgendwie anzeigen würde, dass Konsequenzen aus der Affaire gezogen wurden. Das Massendaten-Schnüffeln geht munter weiter … und wird auch auf EU-Ebene offenkundig befördert. Erinnert sei an dieser Stelle an die Verhandlungen zur eEvidence-Ver-ordnung oder zum sog. Cloud-Act, der den Zugriff von US-Behörden auf Unternehmensdaten, soweit diese Unternehmen dem US-Recht unterliegen (was für die großen Internetfirmen fast ausnahmslos zutrifft – Google, Facebook, Amazon …), eröffnet bzw. regelt.
Es lässt sich also ohne Mühe eine Entwicklung auf der staatlichen und der Wirtschaftsseite beschreiben, die sehr wohl als Übermacht hinsichtlich der Möglichkeit und Fähigkeit zur Kontrolle über Menschen bezeichnet werden kann, die mitnichten transparent und kontrollierbar ist.
Hier bedarf es eines Gegengewichtes, das wenigstens die Chance eines Schutzes des Individuums eröffnet, wenn offenkundiger Machtmissbrauch in den zunächst rechtsstaatlich vorgesehenen Kontrollmechanismen nicht zu stoppen ist.
Gleichwohl, man muss auch hier sensibel sein: Eigentlich ist die Idee der Whistleblowers eine Hilfskonstruktion, die eröffnet werden muss, weil sich die Mächtigen das Recht unterwerfen (also das Gegenteil von Rechtsstaat, wo die Macht dem Recht unterworfen werden sollte), also der „Geheimnisverrat“ die einzige Möglichkeit bleibt, den Machtmissbrauch demokratisch wieder einzufangen. Allerdings entsteht damit auch ein zweischneidiges Schwert, weil es den und die Einzelne in ein Dilemma der persönlichen Abwägung zwingt, in dem auch subjektiv falsche Entscheidungen getroffen werden können.
Einzelpersonen, die aus ihrem eigenen politischen, behördlichen oder betrieblichen Umfeld heraus Missstände gegenüber Personen oder Stellen offenlegen, von denen angenommen werden kann, dass diese in der Lage sind, Abhilfe zu schaffen oder sonst angemessen zu reagieren, verdienen Schutz. Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass Schutzgesetze für Whistleblower dort, wo es sie gibt, das Ansehen dieser Personen und ihrer Situation wesentlich verbessern können. Diese Schutzgesetze sind aber derzeit in Deutschland nicht ausreichend vorhanden, weder auf der Bundesebene noch auf der Landesebene, weder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch für Beamtinnen und Beamte.
Wir wissen, dass insbesondere der hier geplante § 68a Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) n.F., demzufolge die „Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353b Absatz 4 des Strafgesetzbuchs nicht erteilt wird“, problematisch sein könnte. Bei § 353b Absatz 4 StGB hat die Staatsanwaltschaft zu klären, ob die Ermächtigung erteilt wird. Diese juristische Krücke, wie es auch in der Sachverständigenanhörung bezeichnet wurde, eröffnet zumindest ein verfassungsrechtliches Diskussionsfeld. Dessen sind wir uns bewusst.
In der Gesamtwürdigung unterstützen wir den Gesetzentwurf.
Vielen Dank!
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