„Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes“
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident,
werte Damen und Herren Abgeordnete,
ich versuch\'s kurz und schmerzlos zu machen:
Der vorliegende Gesetzentwurf der Staatsregierung hat, wie Kollege Modschiedler soeben zutreffend ausführte, vor allem das im Grundansatz durchaus löbliche Ziel, eine tatsächlich bestehende Lücke bzw. Unklarheit zur Reichweite des Auskunftsanspruchs der Presse gegenüber den Gerichten, namentlich hinsichtlich mündlich anstehender Verhandlungstermine zu schließen. Geschehen soll dies über die Einfügung eines neuen Paragrafen 13 a in das Gesetz, der bewerkstelligen soll, dass die Gerichte im Freistaat Sachsen die Terminlisten über sämtliche öffentlichen mündlichen Verhandlungen, die in der jeweiligen Folgewoche an dem jeweiligen Gericht stattfinden, an Vertreter der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, entsprechend übersenden.
Als Gesetzgebungsanlass wird in der Gesetzesbegründung und wurde von Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow in der Behandlung im Ausschuss angeführt, dass es in der Vergangenheit Unsicherheit im Umgang mit Terminveröffentlichungen der Gerichte gab. In der Praxis seien die Terminlisten von einigen Gerichten herausgegeben worden, von anderen nicht. Insbesondere Journalisten und Pressevertreter hätten sich dazu kritisch geäußert, weil dies ihre Arbeit, namentlich die Arbeit der Journalistinnen und Journalisten, die sich mehr oder weniger der Gerichtsberichterstattung verschrieben haben, wesentlich erschwert.
Soweit so gut und soweit auch verständlich.
Verständlich für uns auch, dass die an der Anhörung im Verfassungs- und Rechtsausschuss am 13. Februar 2019 mitwirkenden Sachverständigen, soweit sie direkt oder mittelbar aus der Profession der Journalistinnen und Journalisten respektive aus dem Medienbereich kamen, für den Gesetzentwurf heftig warben und in teils schriftliche erfolgenden Stellungnahmen gegenüber der Staatsregierung allenfalls noch um ein weiteres Entgegenkommen dahin nachsuchten, dass die Terminlisten nicht schon eine Woche nach Ende des letzten darauf verzeichneten Verhandlungstermins vernichtet werden müssen, sondern hier eine deutlich längere Frist gewährt wird; Terminlisten als sachgerechte Information, so etwa der MDR könnten als sachgerechte Informationsquelle aufbewahrt werden müssen, um etwa am Ende eines langen Strafprozesses eine Rückschau auf dessen Gesamtverlauf geben zu können.
Der Chefredakteur der "Freien Presse" schlug einen Monat, andere Medienvertreter – ich nenne zum Selbstschutz keine Namen – fanden die Verpflichtung zur Vernichtung der Terminlisten als generell lästig und unpraktikabel, zudem sei die Vernichtung der Listen schwer überprüfbar.
Wesentlich anders drauf, respektive kritisch bis konträr diskutierten hingegen Sachverständige aus dem Umfeld des Datenschutzes und der Anwaltschaft. Der als Sachverständiger in der Anhörung mitwirkende Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Dr. Thomas Petri, trug schon essentielle Bedenken dahingehend vor, dass der sächsische Gesetzgeber betreffs der Allgemeinregelung die Herausgabe von Terminlisten durch die sächsischen Gerichte aller Gerichtsbarkeiten und Ebenen frei ist, resp. dies in der Regelungskompetenz des Landes liegt. Aus seiner Sicht ist die elektronische Weiterleitung von Terminlisten thematisch der Gerichtsöffentlichkeit zuzuordnen, weil sie ja auch die Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens berührt.
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes aber fallen Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der seinerseits mit den §§ 169 ff GVG seine Gesetzgebungskompetenz genutzt habe, um Fragen der Gerichtsöffentlichkeit zu regeln. Schließlich habe der Bundesgesetzgeber der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen einen ganzen Titel im Gerichtsverfassungsgesetz gewidmet (Titel 14 § 169 ff GVG). Das Land sei deshalb raus, respektive habe es keine Kompetenz, gesetzlich über Fragen der Weiterleitung von gerichtlichen Terminlisten zu befinden.
Die einen sagen so, die anderen sagen so! Das hat uns noch nicht endgültig überzeugt.
Wo wir dem Bayerischen Datenschutzbeauftragten und anderen in der Anhörung gehörten Sachverständigen allerdings folgen, sind die beträchtlichen Bedenken, dass § 13 a dieses Gesetzentwurfs auch in der Änderungsfassung, wie sie jetzt mit der Beschlussempfehlung vorliegt, im Einklang mit der vorrangigen Datenschutzgrundverordnung steht.
Tatsächlich umfasst die elektronische Weiterleitung von gerichtlichen Terminslisten laut Gesetzesbegründung Informationen über die Mitglieder eines Spruchkörpers, die Namen der Verfahrensbeteiligten, die Namen der im Strafverfahren angeklagten Personen, die Namen der im Zivilprozess Streitenden, die Namen der gesetzlichen Vertreter, der Prozessbevollmächtigten, der Verteidiger usw. usf.
Die elektronische Weiterleitung aller dieser Daten ist rechtlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 und 2 der Datenschutzgrundverordnung. In Bezug auf die Bearbeitung von personenbezogenen Daten, hier innerhalb der gerichtlichen Terminlisten, kann der Freistaat Sachsen demgemäß aber nur Regelungen treffen, wenn die DSGVO eine entsprechende Öffnungs- und Konkretisierungsklausel enthält. Da zudem der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen mit Bezug auf massenhafte Datenverarbeitung darauf gedrungen hat, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das "unbedingt Notwendige" zu beschränken, haben wir fortdauernde Bauchschmerzen, dass die vom Gesetz angestrebten allumfassende Datenübermittlung notwendig, erforderlich und zweckmäßig ist.
Wir sympathisieren statt dessen mit dem Vorschlag, den beispielsweise in der Sachverständigenanhörung am 13. Februar mitwirkende Vizepräsident der Sächsischen Anwaltskammer, Herr Rechtsanwalt Franz-Josef Schillo, vertreten hat. Der nämlich plädierte dafür, dass, um der Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken, eine Gesetzesregelung vorgenommen werden müsse, die im Maßstab und unter Beachtung des Prinzips der Datenminimierung Schwärzungen in dem Umfang vornimmt, ohne dass die so bearbeiteten Terminlisten ihre quasi „dienende“ Funktion der Datenübermittlunge für Zwecke der Gerichtsberichterstattung verliert.
Unser eigener Sächsischer Datenschutzbeauftragter Andreas Schurig hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf bereits vom 22. Oktober 2018 ebenfalls starke datenschutzrechtliche Bedenken gegen § 13 a angemeldet, soweit mit der Regelung nach Satz 2 die Übersendung von Terminlisten mit Nennung der Namen von Verfahrensbeteiligten bzw. Angeklagten und ggf. ihrer gesetzlichen Vertreter verbunden ist. Er favorisiert statt einer massenhaft überschießenden Datenübermittlung an alle (anfragenden) Medien eine zentralisierte Auslegung von Termins- und Sitzungslisten. Letztlich neigen auch wir dazu, eine Gesetzeslage nur dann mit zu tragen, wenn personenbezogene Daten von Verfahrensbeteiligten, Angeklagten, Opfern als Nebenklägern etc. grundsätzlich in der Sphäre der Justiz bleiben und nur in dem Umfang von dieser an die Medien gegeben werden, wie dies für eine funktionierende Gerichtsberichterstattung erforderlich ist, mithin das sich die Datenweitergabe auf das unbedingt Notwendige zu erstreckt.
Diesen Weg, diese Suche nach dem Ausgleich aber haben Sie, meine Damen und Herren von den Koalitionsfraktionen, mit Ihrem Änderungsantrag nicht gesucht und nicht beschritten. Aus unserer Sicht fehlt es an einer „praktischen Konkordanz“, zwei Verfassungsgüter, nämlich das des Datenschutzes und das der Freiheit der Presseberichterstattung unter einen Hut, in einen schonenden Ausgleich zu bringen.
Das aber erfordern gegenständlich auch die mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung verbundenen Harmonisierungsprinzipien.
Deshalb können wir dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zustimmen.
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