„Sozialen Wohnungsbau in Sachsen endlich ermöglichen statt verhindern“

Es gilt das gesprochene Wort

Sehr geehrter Herr Präsident,

meine Damen und Herren,

Viele Jahre haben wir vergebens darum gerungen, die soziale Wohnraumförderung in Sachsen tatsächlich wieder zu beleben. Die Sächsische Staatsregierung hat über viele Jahre die Gelder in den Wohnraumförderfonds und damit größtenteils in die Eigentumsförderung gesteckt. Auf der Strecke blieb die Sorge des Freistaates um die Wohnraumversorgung für die unteren Einkommensgruppen.

Noch im Wohnungspolitischen Konzept „Wohnen in Sachsen 2020“ vom März 2014 ist vom klassischen sozialen Wohnungsbau nichts zu lesen. Stattdessen waren Förderdarlehen das Mittel der Wahl. Die Kostensteigerungen aufgrund energetischer Sanierung, Kostensteigerungen aufgrund knapper werdender Wohnungen in der Logik des Marktes sowie die fehlende Leistungsfähigkeit von Haushalten mit niedrigem Einkommen waren nicht im Fokus der Staatsregierung.

Es war zunächst also durchaus ein Erfolg, dass die Regierung, das Innenministerium über eine Zuschussförderung zur Wohnraumförderung für die Gestellung von Mietwohnungen zu günstigen Mietpreisen nachgedacht hat. Allerdings scheint im Ergebnis und aus dem Blick der Praktiker das SMI etwas aus der Übung bei Zuschussförderrichtlinien für Sozialwohnungen.

Der vorliegende Antrag zählt eine ganze Reihe von Kritiken auf, die so oder ähnlich tatsächlich von kommunalen Wohnungsgesellschaften, von Genossenschaften und privaten Wohnungseigentümern geäußert wurden.

Es ist wohl mehr als deutlich – ich kann mich da auch auf die Antwort der Staatsregierung auf meine Kleinen Anfragen zu Drs. 6/10140, 6/11362 und 6/11363 verweisen – dass die Abrechnungszeiträume und -modalitäten an die Praxis anzupassen sind. Es gibt schon böse Zungen, die die Richtlinie für die Verhinderung sozialen Wohnungsbaus sehen.

Es war von Beginn an klar, dass nicht im ersten Jahr des Programms die ersten Wohnungen gebaut werden und dann bis 2019 abgerechnet werden können. Deshalb ist es klar, dass wir bei der Neuaufstellung des kommenden Doppelhaushaltes – darauf sollten wir gemeinsam achten – die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre bis 2022 ausgebracht werden, um einen mindestens vierjährigen Abrechnungszeitraum zu ermöglichen. Es ist mehr als ärgerlich, dass dies bei der Aufstellung des Doppelhaushaltes 2017/18 noch nicht erfolgte, obwohl der Staatsregierung die Abrechnungsmodalitäten bekannt waren.

Lassen Sie mich auf eine Problematik hinweisen, die wir bislang noch nicht in der Richtlinie mit berücksichtigt haben, und die auch in der öffentlichen Diskussion eher ein randständiges Dasein fristet. Es geht um die Frage des kostengünstigen Bauens. Obwohl es eine einfache Weisheit ist, dass kostengünstiges Bauen am Ende auch zu günstigeren Refinanzierungsmieten und mithin selbst unter Marktbedingungen hinsichtlich bezahlbarer Mieten zu einer günstigeren Ausgangslage für weitere Mietpreisentwicklungen führt. Natürlich führt die Zielsetzung kostengünstigeren Bauens zu einem deutlichen Mehr bei den Planungsaufwänden und Planungskosten. Diese allerdings können vor allem für Kommunale Wohnungsgesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften bislang nicht abgebildet werden. Im Ergebnis wird dann wieder nach Standard geplant und eben gebaut, was zu Gestellungskosten führt, die deutlich höhere Refinanzierungsmieten nach sich ziehen.

Deshalb rege ich an, in die Förderrichtlinie auch die Finanzierung von Planungsmehrkosten für kostengünstiges Bauen aufzunehmen und somit dauerhaft niedrigere Mieten zu ermöglichen.

Lassen Sie mich darauf hinweisen, dass – und da bin ich für die Ausweitung der Gebietskulisse der Förderung – dass die Wohnraumversorgung für niedrige Einkommen auch abseits der beiden Großstädte Dresden und Leipzig erforderlich ist und dass bei der Nachsteuerung der Richtlinie darauf zu achten ist, vor allem wirklich bedürftige also Niedrigsteinkommensbezieher als Zielgruppe nicht auszuschließen. Und, das sollten wir auch aus Gründen der Menschenwürde beachten: Es sollten Mindeststandards bei der Wohnungs- bzw. Wohnraumgröße sowie bei den Ausstattungsmerkmalen geben, um Mieterinnen und Mieter mit besonderen Bedarfen genauso zu berücksichtigen und Kleinstzimmer nicht zuzulassen.

Auch wenn wir bei einigen Punkten genau auf die Wirkung achten müssen und dazu im Haus auch sprechen sollten, sind wir beim Antrag nah bei den Antragstellerinnen. Wir stimmen dem Antrag zu.

Vielen Dank!

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