„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Barrierefreie-Websites-Gesetz – BfWebG)“

Auszug aus dem Stenografenprotokoll

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird für eine am 26. Oktober 2016 verabschiedete Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates nun endlich sächsisches Ausführungsrecht geschaffen; denn auch Sachsen war gehalten, dies bis zum 23. September 2018 im Rahmen des Landesrechts zu tun. Inzwischen drohen dem Freistaat Bußgeldzahlungen, weil dieser Termin überschritten wurde. Hanka Kliese ist ja sinngemäß und engagiert schon darauf eingegangen.

Meine Damen und Herren, inhaltlich geht es um die Festlegung von Mindeststandards der Barrierefreiheit, die Internetseiten und Applikationen öffentlicher Stellen aufweisen müssen, um für Menschen mit Behinderungen ungehindert nutzbar zu sein, sowie um die damit einhergehende staatliche Umsetzung und Kontrolle. Als Fraktion DIE LINKE unterstützen wir dieses Anliegen ausdrücklich.

Es ist bekannt, dass wir uns seit vielen Jahren für die Umsetzung umfassender Barrierefreiheit, insbesondere im öffentlichen Raum, aber auch in allen weiteren Lebensbereichen einsetzen. Wir legen dabei eine Definition zugrunde, die den Maßgaben der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht. Sie ist in unserem Gesetzentwurf in Drucksache 6/13144, Gesetz zur Gleichstellung, Inklusion und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen, kurz Sächsisches Inklusionsgesetz, verankert. Dort heißt es:

„Barrierefrei sind solche baulichen und sonstigen Anlagen, Fahrzeuge, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Kommunikationssysteme, akustische und visuelle Informationsquellen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, darunter auch die erschlossene Landschaft, die für Menschen mit Behinderungen unabhängig von der Art der Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind."

Dieser Begriff, meine Damen und Herren, ist – dessen sind wir uns bewusst – sehr umfassend. Uns ist aber auch bewusst – und dazu stehen wir -, dass die Menschenrechte für Menschen mit und ohne Behinderung dieselben sind. Deshalb war es allerhöchste Zeit, die Barrierefreiheit der Internetauftritte und Anwendungsprogramme öffentlicher Stellen von der Unverbindlichkeit des guten Willens auf das Niveau der Verbindlichkeit einer gesetzlichen Vorgabe anzuheben.

Meine Damen und Herren!

Bedauerlich ist für mich in diesem Zusammenhang, dass bisherige sächsische Regierungen und Regierungsparteien leider häufig erst dann reagieren, wenn Druck von außen entstanden ist oder wenn die Gefahr besteht, bundesweit endgültig Schlusslicht zu werden. Dafür gibt es etliche Beispiele. Ich denke nur an den Sächsischen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention oder an die nun doch noch erfolgte Vorlage eines Gesetzentwurfes, der das derzeitige Sächsische Integrationsgesetz ablösen soll. Wir werden uns in einer der nächsten Landtagssitzungen zum Glück auch noch mit diesem Gesetz befassen dürfen.

Beunruhigend ist für mich in diesem Zusammenhang, dass durch dieses Verhalten der negative Blick auf Sachsen verstärkt wird, nämlich entgegen den öffentlichen Verlautbarungen im Grunde in einer Politik der Ausgrenzung zu verharren, zumindest aber – und da sind wir wieder bei der Barrierefreiheit – die inklusive Gesellschaft unter Haushaltsvorbehalt zu stellen.

Meine Damen und Herren!

Der vorliegende Gesetzentwurf gehört zu einem Konvolut an Gesetzentwürfen, das die beiden Landtagsfraktionen von CDU und SPD an Stelle der durch sie getragenen Staatsregierung noch kurz vor Ende der Wahlperiode in den Geschäftsgang dieses Hauses eingebracht haben. Allein im Sozialausschuss gehören zu dieser Ansammlung noch vier weitere Gesetzentwürfe.

Ich sagte bereits, dass beim vorliegenden Entwurf der Termin bereits überschritten ist. Unter dem vorherrschenden Zeitdruck und angesichts des Fehlens der Stellungnahmen, die einem Entwurf der Staatsregierung ansonsten beiliegen, hat unseres Erachtens die inhaltliche Bearbeitung im Landtag sehr gelitten. Im Prinzip haben wir nur eine Stellungnahme des Landkreistages sowie eine sehr kritische Stellungnahme des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, die lediglich mündlich im Ausschuss relativiert wurde. Vom Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder irgendeiner der anderen Einrichtungen, die ansonsten in einer schriftlichen Anhörung der Staatsregierung einbezogen werden, haben wir gar keine Stellungnahme. Das ist ein großes Manko angesichts dessen, dass die EU-Richtlinie seit rund zweieinhalb Jahren bekannt ist. Das ist nicht zu verstehen, meine Damen und Herren!

(Beifall bei den LINKEN)

Unserer Ansicht nach wird damit bestätigt, was ich vorhin zum Umgang mit Themen der gesellschaftlichen Teilhabe in Sachsen sagte. Es zeigt auch, dass die Staatsregierung – gelinde gesagt -, kein Zeitmanagement hat, was mich allerdings auch nicht sonderlich überrascht.

Ich komme zu den inhaltlichen Problemen, die der Gesetzentwurf unseres Erachtens enthält:

Erstens wird die Staatsregierung weitgehende Verordnungsermächtigungen, unter anderem zu Einzelheiten des Überwachungs- und Durchsetzungsverfahrens, erhalten. Zu Sanktionen sind keinerlei Aussagen enthalten. Wir meinen aber, dass das erforderlich ist – nicht zuletzt hinsichtlich des Wesentlichkeitsgebotes des Bundesverfassungsgerichts, das der Sächsische Landtag als Gesetzgeber die wesentlichen Grundzüge der Verfahren sowie die damit einhergehenden hoheitlichen Rechte verantwortlicher Stellen bis hin zu den Sanktionsmöglichkeiten bereits im Gesetz regelt. Damit wären sowohl das behördliche Vorgehen als auch die Durchgriffsrechte und Sanktionsoptionen transparent geworden.

Zweitens vermissen wir im Gesetzentwurf einen Passus zum kommunalen Mehrbelastungsausgleich. Weil dieser fehlt, ist der Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Form nach unserer Auffassung verfassungswidrig. Dass den Kommunen durch das Gesetz Mehrkosten entstehen, räumt die Regierungskoalition im Vorblatt des Gesetzentwurfes selbst ein. Die Begründung, warum diese Mehrbelastung trotz Artikel 85 Abs. 2 unserer Verfassung nicht ausgleichspflichtig sein soll, ist abenteuerlich. Sie behaupten, der Mehrbelastungsausgleichsanspruch würde deshalb nicht bestehen, weil dem Sächsischen Landtag kein eigener materieller Umsetzungsspielraum für die Gesetzgebung bleibe und in einem solchen Fall die Mehrbelastung quasi nicht vom Freistaat Sachsen selbst verursacht sei. Diese Begründung ist im vorliegenden Fall schlichtweg falsch.

Zum einen gewährt die EU-Richtlinie in Artikel 2 ausdrücklich einen solchen Umsetzungsspielraum, und zum anderen wird im Gesetzentwurf der Koalition von diesem Umsetzungsspielraum auch mehrfach Gebrauch gemacht.

Ein Beispiel haben wir in der Begründung unseres Änderungsantrages (Drs 6/17387) genannt, den ich damit auch gleichzeitig einbringe.

Es bleibt daher festzustellen, dass das hier ein klarer Anwendungsfall für Artikel 85 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung ist.

Um Missverständnisse zu vermeiden, meine Damen und Herren: Wir begrüßen selbstverständlich die Nutzung gesetzgeberischer Spielräume zur Verbesserung der Barrierefreiheit, weisen aber eindringlich darauf hin, dass dann ein Passus zur Vollkostendeckung im Gesetz unverzichtbar ist.

Aus den genannten Gründen wird die Fraktion DIE LINKE dem Gesetzentwurf leider nicht zustimmen können, obgleich wir das Anliegen selbst selbstverständlich unterstützen. Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

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