„Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen“
Auszug aus dem Stenografenprotokoll
Herr Präsident!
Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Natürlich haben wir noch etwas zu sagen. Kollege Anton, zunächst einmal bin ich immer wieder überrascht, wie Funktionen Menschen verändern, auch im Wesen verändern: ein ganz neuer Kollege Anton aus dem Erzgebirge. Damit gehe ich um.
(Zuruf des Abg. Patrick Schreiber, CDU)
- Herr Kollege Schreiber, da müssen Sie noch ein paar Jahre auf die Weide, bevor ich mit Ihnen streite.
(Vereinzelt Beifall bei den LINKEN)
Die zweite Lesung eines Gesetzentwurfs zu diesem Gegenstand und von dieser Tragweite ist für eine Exegese, zu der Juristen oder Rechtspolitiker gelegentlich neigen, schlicht nicht geeignet. Allein der Versuch, die zentralen Aussagen, Inhalte und Strukturmerkmale des im neuen Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes beinhalteten Textes den geneigten Zuhörern und Lesern innerhalb und außerhalb des Parlaments zu verdeutlichen und zugänglich zu machen, muss von vornherein scheitern.
Schon dieser Gesetzentwurf, der den Gegenstand von Artikel 1 bildet und der zusammen mit dem Sächsischen Polizeibehördengesetz nach Artikel 2 künftig das bis dato noch geltende Sächsische Polizeigesetz aus dem Jahr 1999 ablöst, umfasst 100 Paragrafen zum allgemeinen Polizeirecht und nochmals etwa 50 Paragrafen zum Datenschutzproblem. Die im Zuge der mehr als sechsmonatigen Behandlung des am 18.09.2018 von der Staatsregierung in den Geschäftsgang eingebrachten Entwurfs in die Ausschüsse einschließlich der zwei mehr oder weniger fragmentarischen, allein auf das Polizeivollzugsdienstgesetz gerichteten Anhörungen sowie das, was durch unzählige eingereichte Stellungsnahmen von Institutionen, Verbänden, Vereinen, Initiativen und Einzelsachverständigen hinzugekommen ist, füllt Bände. Ich bin davon überzeugt, dass das die gerichtlichen Instanzen im Freistaat Sachsen und auch die Bundesebene, also nicht nur das Verfassungsgericht, beschäftigen wird. Das wird beispielsweise auch bei der Öffnung des Bereichs der vorgezogenen Gefahrenverfolgung zu für die Gerichte ganz neuen Rechtsstreitigkeiten führen. Sie werden sich noch umschauen! Und Herr Staatsminister Gemkow, Sie werden personell neu planen müssen.
(Zurufe des Abg. Albrecht Pallas, SPD – Widerspruch bei der CDU – Heiterkeit bei der Fraktion DIE LINKE)
Ich konzentriere mich deshalb in meinem Redebeitrag auf die an sich für jeden verständigen Gesetzgeber zentrale Frage, ob das, was uns heute in Gestalt von einer 187 Seiten ausmachenden Beschlussempfehlung nebst Bericht des federführenden Innenausschusses vorliegt, bedenkenfrei oder wenigstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft – das ist ungefähr die Konnotation, die Sie zu dieser Begrifflichkeit haben – verfassungsrechtlich hält. Ich antworte Ihnen in Ergänzung meines Kollegen Stange oder auch als Erwiderung auf Herrn Lippmann: Niemals!
Das beginnt schon bei der Tatsache, dass die in § 10 des Polizeivollzugsdienstgesetzes aufgeführten Einschränkungen von Grundrechten -sieben an der Zahl: Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Grundrecht auf die Freiheit der Person, Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Art. 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eigens erwähnt, währenddessen nach der Grundrechtsordnung des Bundes ein durch Rechtsprechung abgeleitetes Grundrecht vorgesehen ist – schon erfolgen, ohne dass die durch Art. 19 Abs. 1 und 2 Grundgesetz vorgegebenen Schranken eingehalten werden, die da unter anderem lauten, dass der Bestimmtheitsgrundsatz, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Wesensgehaltsgarantie tatsächlich gewahrt sind. Und das ist die entscheidende Frage!
Sie drücken sich um diese Frage. Bei jeder Norm, die Sie haben – ich weiß nicht, inwieweit Sie alle erfasst haben – drücken Sie sich darum, diese Schranken und Voraussetzungen überhaupt mit Ihrem Gesetzentwurf zu vergleichen. Die Debatte darüber, genau das zu tun, war in den Ausschusssitzungen nicht möglich.
(Albrecht Pallas, SPD: Warum?)
Weil man sich dafür überhaupt keine Zeit genommen hat.
(Albrecht Pallas, SPD: Ich bitte Sie, Herr Bartl – Sie sind Ausschussvorsitzender! Was soll ich denn da sagen als einfaches Mitglied?)
In meinem Ausschuss –
(Zurufe von der CDU: Hört, hört!)
Mein Kollege Stange hat doch völlig Recht: In unserer demokratischen Verfassung und Rechtsordnung sind Eingriffe in die grundlegenden Freiheits- und Gleichheitsrechte, die den Individuen gegenüber dem Staat mit Verfassungsrang zugestanden werden, nur zulässig, wenn sie gesetzlich bestimmt, erforderlich und verhältnismäßig sind.
Das von Ihnen, Herr Staatsminister Prof. Dr. Wöller, vor einigen Tagen verkündete und so gefeierte, softe Kriminalitätslagebild und die ansonsten von der Staatsregierung vortragbaren validen Erkenntnisse zu tatsächlichen Gefährdungslagen geben es nicht her, in dieser Art und Weise in diese Grundrechte einzugreifen. Das ist das Problem. Sie programmieren mit ihrem Gesetz – damit ist nicht nur Artikel 1 gemeint – auf vager Eingriffsgrundlage nicht nur reine Gefahrenerforschungsmaßnahmen, sondern auch handfeste Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Sie nehmen einen generellen Paradigmenwechsel vor, indem die für das Gefahrenvorfeld vorgesehenen Maßnahmen nicht nur – wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2016 zur Voraussetzung gemacht hat – der weiteren Aufklärung des gesamten Gefahrensachverhaltes durch Überwachung einzelner Personen dienen sollen, nein, Sie greifen direkt in den Kausalverlauf ein und beschneiden durch Fußfesseln, Aufenthaltsanordnungen, Kontaktverbote, Meldeauflagen, Ingewahrsamnahme, anlassunabhängige Kontrollen und vieles mehr die Fortbewegungsfreiheit, die Privatsphäre und die Freiheit der Person, bevor überhaupt eine konkrete Gefahr vorliegt. Das ist das ganz Neue! Bis zum 31.12., falls das alte Polizeigesetz dann noch gilt und Sie nicht schnell noch das neue durchbringen wollen, muss eine konkrete Gefahr vorliegen. Das alles ist für Sie jetzt „out“.
Tatsächlich liegt die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzentwurfs schon im Grundansatz, indem Sie die Konturen des rechtsstaatlichen eingehegten Polizeirechts, für das bislang immer konkretisierte Gefahrenprognosen und personale Zuordnung von Verantwortlichkeiten unverzichtbar waren, durch diffuse neue Gefahrenbegriffe, die „drohende“ Gefahr und die Ausweitung des zulässigen Eingriffs in die Freiheit Unbeteiligter auflösen.
Präsident Dr. Matthias Rößler: Gestatten Sie eine Zwischenfrage?
Klaus Bartl, DIE LINKE: Solange sie keine Diffamierungen meiner Rede enthält, bin ich einverstanden.
Albrecht Pallas, SPD: Herr Kollege Bartl, ich möchte eine kurze Frage stellen zu dem Thema der Gefahrenschwellen. Sie haben ja eben ausgeführt, dass das bisher geltende Polizeigesetz prinzipiell von einer konkreten Gefahr ausgeht. Ist Ihnen bekannt, dass es im jetzigen Polizeigesetz das Konstrukt einer abstrakten Gefahr gibt, wo auch noch nichts Konkretes vorliegt?
(Beifall des Abg. Geert Mackenroth, CDU)
Klaus Bartl, DIE LINKE: Ja. Diese ist auch verfassungsrechtlich genau definiert. Hier geht es um die Problematik, dass Sie von einer „drohenden Gefahr“ in einer „überschaubaren Zukunft“ reden.
(Zuruf des Abg. Albrecht Pallas, SPD)
Können Sie genau erklären, was der Unterschied zwischen einer drohenden Gefahr und einer Gefährdungslage ist? Genau das ist doch das Problem: Entweder hat man eine Gefahr und darf dann polizeilich handeln, oder es gibt noch keine Gefahr, denkt aber als Polizist, dass eine Gefahr drohen könnte und handelt trotzdem schon. Genau das macht doch den Unterschied aus!
(Christian Hartmann, CDU: Nein, nein!)
- Na sicher macht das den Unterschied aus!
In dem Rechtsstaat, den Sie mit diesem Gesetz auf den Weg bringen wollen, weiß eben nicht mehr jeder Mensch, durch welches Verhalten sie oder er sich strafbar machen bzw. polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auslösen kann. Durch die mit diesem Gesetzentwurf in vielerlei Hinsicht geschaffenen unbestimmten Eingriffsschwellen ist ein wichtiger Teil des Rechtsstaatsgebotes aus Art. 6 EMRK, aus Art. 20 Abs. 3, aus Art. 103 Grundgesetz sowie aus Art. 3 unserer eigenen Verfassung nicht mehr gewährleistet. Das ist meine feste Überzeugung. Da bin ich auch frohen Mutes, dass wir nicht umsonst zum Sächsischen Verfassungsgericht nach Leipzig fahren.
Im Zuge der Expertenanhörungen zum Gesetzentwurf in den Fachausschüssen
sowie in zig außerparlamentarischen Gremien ist so viel dazu gesagt und beklagt worden. Es ist doch nicht so, Herr Kollege Pallas, dass wir nicht hingehört hätten. Ich glaube schon, dass Sie versucht haben, in irgendeiner Form für Hinweise empfänglich zu sein. Ist denn aber darunter nicht auch irgendein Hinweis, der nicht von Sachverständigen kam, die ihre Koalition benannt hat, in hinreichender Weise beachtet worden?
(Albrecht Pallas, SPD: Jeder Hinweis! Jedes einzelne Statement haben wir untersucht und beleuchtet. Was Sie uns hier unterstellen, ist eine absolute Frechheit!)
Wo Sie leuchten, weiß ich nicht, aber ich merke hier nichts davon.
(Beifall und Lachen bei den LINKEN – Zuruf des Abg. Pallas, SPD – Allgemeine Unruhe – Glocke des Präsidenten)
Ich muss es doch hier in der Beschlussempfehlung sehen, zum Beispiel in Form eines Änderungsantrags. Wenn Sie es nur untereinander geklärt haben und dabei nicht unter einen Hut kamen, sodass die Beschlussempfehlung deswegen im Original belassen wurde, nützt es mir nichts.
(Martin Modschiedler, CDU: Was ist denn da der Unterschied, Herr Bartl?)
Weil Sie jeden Änderungsantrag, den DIE LINKE bringt, sofort annehmen – und das seit 1990!
(Widerspruch bei der CDU – Heiterkeit bei den LINKEN – Allgemeine Unruhe)
Aufmerksame Verfassungsexperten haben darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfolgungsvorsorge, die sich durch den gesamten Gesetzentwurf zieht, nicht nur bei den Aufgaben, sondern auch bei den Befugnissen, im konträren Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 zum Niedersächsischen Polizei- bzw. Sicherheits- und Ordnungsgesetz steht. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei wiederholt klar herausgearbeitet, dass die Verfolgungsvorsorge „eine vorgezogene Repression, sprich Strafverfolgungstätigkeit darstellt“. Verfolgungsvorsorge ist vorgezogene Repression, also Strafverfolgungstätigkeit!
Wenn Sie Bestandteile des Handlungskompendiums aus der StPO in das Gefahrenabwehrrecht übernehmen, dann machen Sie dort genau das: vorgezogene Repression und Strafverfolgungstätigkeit! Genau dort liegt unser Streitpunkt, wo Sie sich weigern, Argumente anzunehmen. Trotz der gravierenden Hinweise durch den Sachverständigen Prof. Dr. Clemens Arzt vom Fachbereich Polizei- und Sicherheitsmanagement von der HWR Berlin, zugleich Direktor des Forschungsinstituts für öffentliche und private Sicherheit Berlin, in der Expertenanhörung am 12. November 2018, doch wenigstens zu prüfen, inwieweit Sie mit dem Regelungsansatz des Gesetzentwurfes in den Kompetenzbereich des Bundes geraten respektive in den Bereich, wo der Bund schon von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, hatten Sie dafür überhaupt keine Empfänglichkeit.
In einer atemberaubenden Borniertheit überhören Sie auch alle aus den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen und Kompetenzfeldern bis hinein in die jüngste Zeit kommenden Proteste, Kritiken und auch wohlgemeinten Hinweise, so etwa die des Sächsischen Anwaltsverbandes e. V., der in seiner aus eigenem Anlass gesehenen Notwendigkeit, sich zu Wort zu melden, in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2019 an den Innenausschuss und den Verfassungs- und Rechtsausschuss mit großer Sachlichkeit speziell den Polizeivollzugsdienstentwurf auseinandergepflückt hat unter Betonung, dass dem Freiheitsbedürfnis und dem Grundrechtsschutz der Bürger natürlich stets auch das Erfordernis einer effektiven Gefahrenabwehr gegenübersteht. Jawohl, das ist so. Das ändert sich auch in Zeiten, das gebe ich zu. Das hat sich seit Mitte der 90er-Jahre geändert. Aber dann mahnt der Anwaltsverband genauso an, dass gerade im Bereich des Polizeirechts der Ausgleich dieser im Rechtsstaatsprinzip verankerten, in der praktischen Anwendung dieser regelmäßig im Widerstreit und Spannungsverhältnis stehenden Schutzgüter der Abwehr und der Grundrechte mit Augenmaß und einer Auslegung, orientiert an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit der Rechtsgrundlagen erfolgen muss.
Präsident Dr. Matthias Rößler: Gestatten Sie eine Zwischenfrage? – Bitte, Kollege Modschiedler.
[…]
Klaus Bartl, DIE LINKE: Herr Modschiedler, das ist aber nicht mein Problem. Dann haben wir unterschiedliche Universitäten besucht oder sind jetzt auf unterschiedlichen Fachgebieten unterwegs.
Wir haben in dem Ausschuss dringend darum gebeten – ich beantworte jetzt Ihre Frage -, doch einmal ganz kurz einzuhalten und zu sagen: Passt auf, wir haben beim Bundesverfassungsgericht die Normenkontrollklage von drei Fraktionen – FDP, LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – gegen das Bayerische Polizeigesetz anhängig. Wir haben gegen andere Ländergesetze Anhängigkeiten von Normenkontrollklagen bei anderen Verfassungsgerichten. Warten Sie doch einmal einen Moment ab, was diese dann zu den analogen Streitpunkten entscheiden. Es steht immer der gleiche Wortlaut darin. Bei jeder Frage, die ich als Vorsitzender stelle, bietet mir mein Kollege Modschiedler schon einmal die Stirn und fragt immer: „Herr Bartl, sind Sie nun der Vorsitzende?“
(Zurufe von der CDU)
Dann geben Sie mir die Chance: Wir verweisen das zurück in den Ausschuss.
(Beifall bei den LINKEN)
Dann nehmen wir uns die Tage, und dann gibt es ein Privatissimo, dann machen wir die Exegese. Dann bin ich dabei, ich mache es auch gerne mit Ihnen über Ostern, überhaupt kein Problem. Sie haben wir schon beigebogen, nicht einmal den Änderungsantrag, den Sie gestellt haben, Paragraf für Paragraf abzustimmen, sondern nur im Ganzen, damit wir fertig werden.
Jetzt einmal in aller Ruhe, damit wir die Kirche halbwegs im Dorf lassen.
(Albrecht Pallas, SPD: Hätten Sie es beantragt, hätten wir es gemacht!)
- Selbstverständlich, mit großer Leidenschaft, Herr Kollege Pallas.
Ich bin noch beim Anwaltsverband; ich bin noch bei der Beantwortung der Frage.
Präsident Dr. Matthias Rößler: Jetzt geht es weiter im Redetext. Die Frage ist beantwortet.
Klaus Bartl, DIE LINKE: Ganz zu Recht nimmt der Anwaltsverband dabei unter Generalkritik, dass die den Gesetzentwurf beherrschende Tendenz, gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse der Polizei massiv auszubauen, hinter dem Ehrgeiz und der Bereitschaft des Gesetzgebers zurückbleibt, dann die Bürgerinnen und Bürger auch mit effektivem Rechtsschutz auszustatten.
Noch einmal: Der Anwaltsverband sagt: Jawohl, Gefahrenabwehr ist notwendig, und Grundrechte sind da, und bringt das irgendwie in Ausgleich. Er sagt dann: Wenn ihr mehr Eingriffe macht, dann müsst ihr auch mehr Möglichkeiten zum effektiven Rechtsschutz schaffen.
(Albrecht Pallas, SPD: Richtervorbehalt!)
- Moment! Der Anwaltsverband hat völlig Recht. Ich bin einmal gespannt, Herr Kollege Pallas, was Sie jetzt erinnern. Der Anwaltsverband hat doch völlig Recht, dass es ein Anachronismus ist, dass jeder einer Straftat dringend Verdächtige, der auf der Grundlage des § 112 StGB in Untersuchungshaft genommen wird, von Stund an einen Verteidiger zur Seite haben muss, sei es einer, den er selbst gewählt hat oder den ihm das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnet. Fachlich nennt sich das notwendige Verteidigung § 140 Abs. 1 Ziff. 4 StPO.
Das Gleiche gilt auch für die Entscheidungen über die Anordnung der Fortdauer einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, das heißt in Fällen, bei denen es wie bei polizeilichen Präventivmaßnahmen nicht auf eigenes Verschulden ankommt. Werden aber künftig Personen nach § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 2 Satz 2 dieses Entwurfs festgehalten oder gar nach § 22 des neuen Polizeivollzugsdienstgesetzes in Gewahrsam genommen, etwa weil dies zur Durchsetzung von Aufenthaltsanordnungen, Kontaktverboten, Wohnungswegweisungen usw. oder in Ermessenausübung von Polizeibeamten als erforderlich erscheint, erfolgt eine solche Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes aus Gründen der von vornherein eingriffsintensiven Maßnahmen des Freiheitsentzuges eben nicht. Der Gewahrsam kann bis zu 14 Tagen dauern. Er kann dazu führen, dass der Betreffende den Beruf verliert, dass es eine familiäre Krise gibt, dass er Einkommensverluste usw. entstehen, dass er Ansehensverluste in seinem Umfeld erleidet. Er hat aber in dem Fall nicht einmal den Anspruch, dass er einen Anwalt beigeordnet bekommt. Der Straftäter mit dringendem Tatverdacht aber kriegt‘s.
Was das Gesetz jetzt regelt, ist, dass er zu belehren ist, dass er einen Bevollmächtigten wählen darf, das ist schon einmal mehr als nichts. Allerdings steht darin auch, dass das nur gemacht werden darf, wenn dadurch der Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet wird.
Präsident Dr. Matthias Rößler: Gestatten Sie eine Zwischenfrage?
Klaus Bartl, DIE LINKE: Überlegen Sie doch einmal einen Moment, wir hätten in der Strafprozessordnung eine Regelung, dass der Beschuldigte, der Inhaftierte den Anwalt kontaktieren und bestellen darf, wenn der Zweck des Verfahrens nicht gefährdet ist. Wir würden bundesweit, europaweit oder weltweit als Unrechtsstaat gelten, und hier machen Sie es!
Präsident Dr. Matthias Rößler: Jetzt, Herr Kollege Pallas, können Sie Ihre Frage stellen.
[…]
Klaus Bartl, DIE LINKE: Die Ausdehnung auf 14 Tage ist neu. Die Anlassgründe sind gänzlich geändert; das wissen Sie doch selbst. Wir hatten doch bis zu diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltsanordnungen als Anlassgrund. Wir hatten die Kontaktverbote nicht als Anlassgrund, ebenso die Wohnungswegverweisungen nicht als Anlassgrund. Ich gebe doch gern zu, wir können ...
(Albrecht Pallas, SPD: Die Verfahren sind nicht neu; das ist ein alter Hut!)
- Na selbstverständlich. Die Anlassgründe, die Sie jetzt für den Gewahrsam nehmen, und die Ausdehnung bis zu 14 Tagen, sind im Kontext mit dem Ansatz im Vorfeld konkreter Gefahr natürlich neu.
(Albrecht Pallas, SPD: Wir hatten gerade Verfahrensvorschriften kritisiert!)
Das geht so nicht. Freiheitsentziehung ist Freiheitsentziehung, und ein Gewahrsam bis zu 14 Tagen kann zu gravierenden Nachteilen führen. Das ist ganz eindeutig zu sagen und abzukürzen.
Weiter hat der Anwaltsverband völlig Recht, wenn er kritisiert, dass es bei den Meldeauflagen bei § 20 dieses PDVG-Entwurfs an rechtsstaatlich gebotenem Augenmaß fehlt, weil deren Anordnung weder das Vorliegen einer konkreten oder abstrakten Gefahr voraussetzt, während das Bundesverwaltungsgericht als Maßstab für die Beschränkung der Freizügigkeit vorgegeben hat – Zitat -: „Das Recht der Gemeinschaft auf Schutz lebenswichtiger Belange muss empfindlich berührt sein.“ Das ist das Kriterium des Bundesverwaltungsgerichts. Dass man wegen abstrakter oder konkreter Maßnahmen der Beschränkung der Freizügigkeit machen kann, dieses Merkmal ist bei Ihnen völlig außen vor. Die Rechtsprechung eines bundesdeutschen Obergerichts ist völlig außen vor. Ich möchte wissen, warum Sie dann die Backen so aufblasen.
Ebenso betrifft das die Berechtigung der Kritik an der unverhältnismäßigen Ausweitung der polizeilichen Befugnisse durch die Aufenthaltsanordnungen, das Kontaktverbot bis zu drei Monaten nach § 21, was ebenso eine völlig unverhältnismäßige Beschränkung der Freizügigkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit darstellt, wie die Anwendung der elektronischen Fußfessel als rein präventive Gefahrenverhütungsmaßnahme ohne Gefährdungseingriffsgrund. Hierin liegt es doch wieder: Sie haben keine konkrete Gefahr, Sie haben nicht mal abstrakte Gefahr. Sie denken bloß, es könnte eine wahrscheinliche Gefahr geben, dann kriegt der Betreffende die Fußfessel. Das ist es doch, wozu ich sage: Wie soll denn das im Maßstab der bisherigen Rechtsprechung halten? – Ich bin schon so lange im Geschäft und wundere mich immer wieder, mit welcher Erhabenheit, ich könnte auch sagen, Borniertheit Sie derartige Vorschriften völlig übergehen.
Meine Damen und Herren von der Koalition, die für diesen Gesetzentwurf fechten, erfassen Sie wenigstens in Näherung, von welcher Tragweite der Vorwurf zum Beispiel der Sächsischen Landesärztekammer oder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer, vorgetragen in einem irrigerweise an den Herrn Innenminister gerichteten Schreiben vom 20. Februar, ist, wenn in diesem Schreiben eben bezüglich der in § 77 Abs. 3 des Polizeivollzugsdienstgesetzes enthaltenen Regelungen zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen festgestellt wird, dass dies das Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis im Kern aushebelt.
Das schreibt Ihnen die Ärztekammer, und deren Präsident wiederholt dies vor wenigen Tagen, am 5. April 2019 – in Kenntnis Ihres Änderungsantrags, nebenbei bemerkt:
(Zuruf des Abg. Albrecht Pallas, SPD)
Das steht dem ärztlichen Gelöbnis des Weltärztebunds und der Genfer Deklaration in der Fassung der 68. Generalversammlung des Weltärztebundes vom Oktober 2017 entgegen. Ärzte müssen geloben, ihr medizinisches Wissen stets im Einklang mit den Menschenrechten und den bürgerlichen Freiheiten der Patienten einzusetzen.
Deshalb muss gewahrt sein, dass für den geschützten Raum der Arztpraxis das Berufsgeheimnis gilt. Das haben sie Ihnen doch – aber wirklich zu Herzen gehend -aufgeschrieben. Dass Sie das nicht in irgendeiner Form dazu bringt, zu fragen: Muss ich denn tatsächlich – nicht bei der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in deren Vorfeld – bei der vermeintlichen Gefahrenabwehr ins ärztliche Berufsgeheimnis und in die ärztliche Schweigepflicht hineinharken? Das begreife ich nicht.
Es interessiert Sie überhaupt nicht, dass Sie sich damit die gesamten genannten Berufsgruppen auf den Plan rufen – Ihre halbseidene Neuregelung haben Sie vorhin erwähnt. Über den Änderungsantrag in den Ausschüssen behandeln Sie hinsichtlich der Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts der Berufsgeheimnisträger – §§ 53, 53 a der Strafprozessordnung – die Geheimnisträger gleich.
(Albrecht Pallas, SPD: Bestätigt vom Bundesverfassungsgericht! – Gegenruf der Abg. Susanne Schaper, DIE LINKE)
Aber im Gefahrenabwehrrecht, also allenfalls im kriminellen Vorfeld, dort differenzieren Sie, nämlich zwischen Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten zum einen – diese haben den Vollschutz – und zum anderen Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren, Apothekern, Hebammen, Beauftragten von anerkannten Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz, Suchtberatungsstellen und anderen Sozialarbeitern. Sie differenzieren zwischen diesen beiden Gruppen, zwischen denen der bundesdeutsche Gesetzgeber in der Strafprozessordnung nicht differenziert. Das alleine ist schon ein –
(Albrecht Pallas, SPD: BKA-Gesetz! Gefahrenabwehr!)
Aber die Terrorismusbekämpfung – - Schlafen Sie denn mit dem Ding unter dem Kopfkissen, oder haben Sie es einmal gelesen?
(Vereinzelt Beifall bei den LINKEN – Zurufe von der CDU und des Abg. Albrecht Pallas, SPD)
Noch einmal: Bei allem Respekt, Herr Kollege, es kann doch nicht sein, dass Sie auf diesen Vorhalt mit dem BKA-Gesetz reagieren. Das war ein – -
(Albrecht Pallas, SPD: Selbstverständlich reagiere ich damit! Das ist der Maßstab! Bundesverfassungsgericht!)
Dieses Urteil haben viele, viele Verfassungsrechtler in dieser Republik schon längst als einen fatalen Fehltritt interpretiert; das wissen Sie. Damit ist die Büchse der Pandora geöffnet worden.
(Albrecht Pallas, SPD: Bundesverfassungsgericht! Darum kommen Sie nicht herum!)
Daran haben die Damen und Herren in der roten Robe mit Sicherheit nicht gedacht, dass wir in Sachsen das irgendwann einmal im Gefahrenabwehrrecht haben oder-was wir gestern behandelt haben – im Strafvollzugsrecht. Dort haben Sie jetzt auch schon eine „drohende Gefahr“ enthalten – und im Datenschutz. Das ist gestern auch installiert worden. Das Ding marschiert doch durch.
Es interessiert Sie überhaupt nicht, dass Sie damit die gesamten genannten Berufsgruppen auf den Pelz bekommen. Die Wirtschaftsberaterkammer, der Journalistenverband, der Landesarbeitskreis Mobile Jugendarbeit: Alle protestieren energisch und schildern aus ihrer Sicht ihre Betroffenheit ganz konkret – ohne dass Sie in der Zeit zwischen den Zuschriften und der heutigen Vorlage der Beschlussempfehlung irgendetwas getan hätten.
Wahrlich, welche Kategorien von Polizeibeamten, welche Art von Superpolizisten des Alltags Ihnen vorschweben müssen, wenn Sie diesen zutrauen – Jetzt lese ich Ihnen einmal vor, wie Sie das jetzt freihändig in der Dynamik des Alltags nach § 77 Abs. 2 geändert haben. Sie haben diesen Paragrafen jetzt geändert und folgende Abwägung hineingeschrieben, nach der sie die betreffenden Berufsgruppen jetzt vermeintlich als zweite Kategorie der Berufsgeheimnisträger einstufen, um dem entgegenzukommen.
Sie haben jetzt folgende Regelung: „Soweit durch eine Maßnahme ein Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Abs. 1 Nrn. 3, 3 a, 3 b und 5 StPO“ -Zwischenbemerkung: das sind eben Buchprüfer, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Suchtberater, Journalisten etc. – „voraussichtlich Erkenntnisse erlangen würden, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürften, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Daten zu berücksichtigen.“
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Gestatten Sie noch eine Zwischenfrage?
Klaus Bartl, DIE LINKE: Ich möchte gerne fortfahren, denn ich habe den Satz noch nicht ganz zu Ende gebracht.
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Gut.
Klaus Bartl, DIE LINKE: Um Gottes Willen, welche Polizeikrimiserien sehen Sie denn? Police Academy 1 bis 4, oder was?
(Beifall und Heiterkeit bei den LINKEN – Zuruf von der CDU: Meine Güte! – Zuruf von der AfD: Alter Schwede!)
Das ist doch völlig unvorstellbar. Wie soll denn ein normaler Polizeivollzugsbeamter, der die Polizeifachschule in Leipzig oder in Chemnitz besucht hat, diese Subsummierung, diese Abwägungsprüfung vornehmen? Das muss ich als Strafverteidiger dreimal lesen, damit ich es einmal begreife.
Aus gutem Grund hat Ihnen deshalb auch der Herr Datenschutzbeauftragte ausgesprochen prononciert mit Schreiben vom 26. März mitgeteilt, dass die hier allein und vollständig dem handelnden Beamten auferlegte Würdigung des jeweiligen Vertrauensverhältnisses den Beamten überfordern muss und dass der Gesetzgeber schon aus Fürsorgepflicht in diesem Bereich mit hohem Konfliktpotenzial genaue Vorgaben treffen muss.
Da haben Sie nichts getan. Sie übergehen das völlig und tun hier so, also hätten Sie auf jeden Zuruf des Datenschutzbeauftragten reagiert. Das haben Sie nicht getan.
(Unruhe bei der CDU)
Sie greifen in das Berufsgeheimnisrecht ein, im sensibelsten Bereich, und haben nicht einmal in Näherung eine Sicherheit, dass dies so halten kann.
(Vereinzelt Beifall bei den LINKEN)
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Herr Bartl, was ist mit der Zwischenfrage?
Klaus Bartl, DIE LINKE: Selbstverständlich.
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Herr Pallas, bitte.
[…]
Klaus Bartl, DIE LINKE: Nein.
(Albrecht Pallas, SPD: Da müssen Sie noch einmal in das Protokoll schauen!)
– Ja, wir werden ins Protokoll schauen.
(Albrecht Pallas, SPD: Dann sollten wir das tun!)
Die Fassung, die Sie jetzt mit dem Änderungsantrag vorgelegt haben, für die gelten nach meiner Auffassung nach wie vor die Einwendungen.
(Albrecht Pallas, SPD: Haben Sie das vergessen?)
Ich habe es Ihnen doch gerade vorgetragen, Herr Kollege Pallas.
(Albrecht Pallas, SPD: Jetzt wird es ernst!)
Ich habe noch das Wort, Frau Präsidentin?
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Ja.
Klaus Bartl, DIE LINKE: Herr Kollege Pallas, Sie sind Polizeibeamter, ein engagierter, mit Expertise.
(Albrecht Pallas, SPD: Ich bin auch Abgeordneter! Wollen Sie mich eigentlich veralbern, Herr Bartl?)
- Nein, ich will Sie nicht veralbern. Sie wissen ganz genau, unter welchem Drängen, welchen Zwängen und welcher Hektik, mit Überstunden, Mehrarbeitsstunden etc. ein Polizeibeamter im Freistaat Sachsen seinen Dienst tun muss. Stellen Sie sich doch jetzt einmal vor, da trifft er in einem Moment eine Entscheidung, in dem er meint, es liege im Interesse der Gefahrenvorsorge – nicht der konkreten Gefahr – jetzt notwendige Daten bei dem betreffenden Arzt bezüglich eines Patienten zu erheben. Dann soll er nach der von Ihnen aufgeschriebenen Bestimmung – die er dann wahrscheinlich immer mitführen muss – Ermessen ausüben? Das ist doch absurd.
(Rico Anton, CDU: Wir haben hier einen Richtervorbehalt!)
Wenn er das Geheimnis verraten hat, dann hat er es verraten, Herr Kollege. Mein Gott, da kann der Richter hinterher feststellen, was er will.
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Herr Bartl, gehört das noch zur Beantwortung der Frage?
Klaus Bartl, DIE LINKE: Dann ist die Diagnose bei der Polizeiakte. (Unruhe)
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Meine Damen und Herren! Sind Sie jetzt mit der Fragebeantwortung fertig, Herr Bartl?
Klaus Bartl, DIE LINKE: Nein. Noch einmal. Wenn das wirklich jetzt vom Datenschutzbeauftragten, so wie es jetzt drinsteht, gebilligt wäre, verstehe ich die Welt nicht mehr.
(Albrecht Pallas, SPD: Sie waren da, Herr Bartl!)
Nein.
(Albrecht Pallas, SPD: Sie waren als Ausschussvorsitzender anwesend! Ist das jetzt mutwillig?)
Nein. Ich habe noch eine Weile zu trainieren, bis ich den Text auswendig kann. Ich will es gerne versuchen. Aber jetzt von meiner Ebene her gesehen: Die Formulierung kann ein Polizeibeamter nie sachgerecht anwenden. Wie soll das gehen?
Aber Sie greifen in das Berufsgeheimnis, in das Arztgeheimnis, in das Anwaltsgeheimnis etc. ein,
(Zuruf von der LINKEN)
ins Journalistengeheimnis, ins Sozialarbeitergeheimnis – alles.
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Herr Bartl, es gibt noch eine Zwischenfrage von Herrn Dr. Meyer. Ist das in Ordnung?
Klaus Bartl, DIE LINKE: Gerne, ja.
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Gut.
(Zuruf von der AfD: Das verkürzt die Redezeit! – Unruhe bei den LINKEN)
Klaus Bartl, DIE LINKE: Nein, Herr Dr. Meyer, passen Sie mal auf.
(Zurufe von der CDU)
Seitdem wir im Landtag sind, seit 1990, fordern wir die Öffentlichkeit der Ausschüsse – nebenbei auch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es gibt ja auch Länder, die das machen, Bayern zum Beispiel. Die haben die Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen,
(Martin Modschiedler, CDU: Das hätten Sie ja machen können!)
weil sie nämlich sagen, Parlamentsarbeit ist res publica.
(Beifall bei den LINKEN)
Die Bürgerin, der Bürger soll die Möglichkeit haben, am Prozess der Erkenntnisgewinnung seiner Volksvertreter teilzuhaben.
Wir haben dazu Anträge gestellt, nicht nur zur Geschäftsordnung, sondern sogar formelle Anträge. Sie haben die Anträge, das in öffentlicher Sitzung zu machen, alle abgelehnt.
(Carsten Hütter, AfD: Die werden alle abgelehnt, knallhart, kenne ich!)
Jetzt müssen Sie sich schon gefallen lassen, dass ich res publica dann im Plenarsaal versuche. Exegese geht nicht. Ich kann es nicht vermitteln im Detail, aber ein paar Schlaglichter zum extremsten Teil zu bringen. Das steht auch den Wählerinnen und Wähler, den Bürgerinnen und Bürgern, denen, auf die ihr mit dem Gesetz abzielt, sehr wohl zu.
(Dr. Stephan Meyer, CDU: Das ist doch kein Schlaglicht!)
Das ist meine feste Überzeugung.
(Beifall bei den LINKEN)
Die Zeit müssen Sie sich nehmen, Herr Dr. Meyer.
Ich berufe mich nochmals auf meine Berufskollegen vom Anwaltsverband Sachsen, die summa summarum das neue Polizeigesetz mit den Worten bewerteten – Zitat -: „Im Allgemeinen greift auch der Freistaat Sachsen die Tendenz zur polizeilichrechtlichen Law-and-Order-Politik auf Kosten der Freiheitsrechte auf.“
Dieses Prinzip und die Kategorie der „Sicherheitsgefühle“, die auch heute wieder eine Rolle spielte, wie sie auch in den letzten Tagen der Ministerpräsident in Hülle und Fülle gebracht hat, diese Kategorie der Null-Toleranz-Konstellation war einmal Gegenstand einer Doktorarbeit einer Doktorandin an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität im Jahr 2007.
In dieser Doktorarbeit heißt es: „Was konkret unter diesem Begriff Sicherheitsgefühl zu verstehen und inwieweit hierin ein rechtlich fassbarer Terminus zu sehen ist, bleibt in der Diskussion um die innere Sicherheit offen. Demzufolge ist zweifelhaft, inwieweit dem Sicherheitsgefühl die Eigenschaft eines durch den Staat zu schützenden Rechtsgutes zukommen kann.“
Weiter heißt es: „Das Polizeirecht verlangt das Vorliegen einer konkreten Gefahr zur Rechtfertigung eines Eingriffs, auch wenn dieser der Prävention von Unsicherheiten und Furcht dient. Über das Bestehen einer konkreten Gefahr hinausgehende Bedrohtheitsgefühle in der Bevölkerung sind durch Informationen auszuräumen. Eingriffsmaßnahmen, die nur der Abwehr solcher irrationalen Ängste dienen, sind grundsätzlich unverhältnismäßig.“ Das genau ist die Ansage.
Deshalb – lange Rede, kurzer Sinn, meine Damen und Herren – -
(Heiterkeit bei allen Fraktionen – Zuruf von der CDU: Das war das Beste!)
- Sie haben mich mit allen möglichen Anfragen über zwei Gläser Wasser gebracht.
Jetzt noch ein ernstes Wort zum Ende. Das sage ich wirklich mit großem Ernst: Ich komme aus einer Vita, einer Biografie, die mir Herr Schreiber, mit allem, was er davon weiß, immer wieder zuruft und in der ich Anteil an einer falschen Sicherheitspolitik hatte. Ich habe einen lang andauernden und quälenden Prozess durchlebt, in dem ich das alles aufzuarbeiten hatte. Ich sage Ihnen, ich habe nie gedacht, dass ich 28 Jahre später wieder in einem Parlament stehe, das klipp und klar beschließen will, dass die Sicherheitsinteressen, die Sicherheitspolitik, die Sicherheitsgefühle, die Sicherheitslage vor den Grundrechten stehen.
(Beifall bei den LINKEN – Dr. Stephan Meyer, CDU: Unglaublich! – Carsten Hütter, AfD: Sie haben überhaupt nichts verstanden!)
Genau diese Umkehrung, das weiß mein Kollege Winkler, das weiß mein Kollege Schiemann, das weiß Kollege Colditz, das, was Sie hier machen,
(Patrick Schreiber, CDU: Unglaublich, der Staatsanwalt hat das Wort!)
was Sie hier veranstalten, hätten Sie 1993, 1994 und 1997 unter dem Eindruck der Wende und der Versprechen vor der Wende nie machen können.
(Steve Ittershagen, CDU: Nichts haben Sie gelernt in 28 Jahren, das ist der Beweis!)
Den Rest mache ich über Leipzig.
(Starker Beifall bei den LINKEN – Proteste bei der CDU und der SPD)
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Herr Bartl, Sie haben ein Blatt vergessen.
Ich gehe davon aus, dass das eine Kurzintervention ist. – Herr Hartmann, bitte.
[…]
Kurzintervention
Klaus Bartl, DIE LINKE: Ich komme aus einer Entwicklung, Herr Kollege, die damals als Mitarbeiter der ersten frei gewählten Volkskammer begonnen hat, als es darum ging, dass man sich coram publico im Parlament bekennt, die Wahrheit sagt und Ähnliches mehr. Deshalb habe ich immer noch die Auffassung, dass das ins Parlament gehört. Hier habe ich aufzuarbeiten. Das ist Punkt 1.
Punkt 2. Ich sage Ihnen einmal, was mir unter die Haut ging. Ich habe vorhin Frau Dr. Leiterer, die diese Promotionsarbeit geschrieben hat, nur kurz zitieren können. Sie hat in dieser Arbeit ihre große Sorge geäußert, dass es in der Tendenz klare Absagen an das deutsche Rechtssystem gibt, wenn man zum Beispiel nach dem Law-and-Order-System der USA schaut. Da nimmt sie einen Bezug auf den Vorsitzenden des Landesverbandes der DPolG Berlin und zitiert eine Äußerung aus dem Jahr 2007: „Deutsche Polizeigesetze behindern die vorbeugende Verbrechensbekämpfung. Immer muss erst die berühmte unmittelbare Gefahr bevorstehen oder eingetreten sein, bevor die Polizei tätig werden kann. Die sogenannten Freiheitsrechte der Bürger werden höher bewertet als der Schutz vor Kriminalität. Individualrechte Einzelner und soziale Bedürfnisse kleiner Gruppen finden mehr Beachtung als die Sorgen und Nöte der Bevölkerung.“ Da hat die Doktorandin gesagt: Wenn das in der Republik mehrheitsfähig wird, dann haben wir eine andere Republik.
Indem Sie das tun, machen wir einen Paradigmenwechsel, den die Frau Dr. Leiterer 2007 überhaupt nicht vorgesehen hat; denn sie redet immer noch von konkreten Gefahren, die die Polizei abwehren muss. Sie hätte mit Sicherheit damals darauf geschworen, dass im Jahr 2019 nirgendwo in der Bundesrepublik, auch nicht in Sachsen, ein Gesetz, das genau der Denkweise folgt, mehrheitsfähig wird. Das ist das Drama.
(Starker Beifall bei den LINKEN – Beifall des Abg. Valentin Lippmann, GRÜNE)
Weitere Kurzintervention
Klaus Bartl, DIE LINKE: Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Sehr geehrter Herr Kollege Pallas, Sie haben vorhin in Ihrer Rede gesagt, dass wir nicht gesagt hätten, wie wir uns – ich sage es einmal mit meinen Worten – die Anpassung der Entwicklungen an die Rechtsvorschriften des Polizeirechts vorstellen.
Wir hätten uns gut vorstellen können, dass man das Polizeigesetz, so wie es jetzt vorliegt, in der Fassung der Bekanntmachung von 1999 als Grundlage behält. Nebenbei bemerkt, gegen das 93er Polizeigesetz gab es eine Normenkontrollklage, die damals die Fraktionen SPD und GRÜNE erfolgreich geführt haben. Gegen das 99er Gesetz gab es eine Normenkontrollklage, die die Fraktion der PDS mit ihren 27 Abgeordneten erfolgreich geführt hat. Dort wurden zum Beispiel diese Kontrollstellen als verfassungswidrig betrachtet.
Wir haben immer versucht, an den Fragen zum Polizeigesetz mitzuarbeiten, und das unter Wahrung der Grundrechte, unter Wahrung des Prinzips, dass der Bürger, der nichts macht, den Anspruch hat, dass ihn der Staat in Ruhe lässt. Es ist die Frage zu beantworten: Was ist davon ausgehend an den Gesetzen zu ändern, weil sich Kriminalitätslagebilder, Kriminalitätsphänomene oder ähnliche Dinge mehr verändert haben?
Wir hätten mit Ihnen gern darüber gesprochen. Aber was machen Sie? Sie bringen etwas anderes. Sie bringen ganz neue Paradigmen. Sie kehren auf dem Absatz um, weg von der Tatsache, dass zunächst grundsätzlich gilt, dass der Bürger als solcher unverdächtig ist. Sie aber machen ein Konzept, mit dem der Bürger fortwährend in den Zwang gerät zu versuchen, sich zu entlasten von irgendwelchen Verdachtsmomenten oder drohenden Gefahren oder in künftiger Wahrscheinlichkeit. Das ist aber der Grundansatz.
(Georg-Ludwig von Breitenbuch, CDU: Das stimmt doch gar nicht! – Widerspruch bei der CDU)
Der Grundansatz liegt nicht bloß in dem, sondern auch in anderen Polizeigesetzen.
Zweitens. Ich bin der festen Überzeugung, Herr Pallas – das sage ich nicht irgendwie, um zu „bauchmiezeln“ -, dass Sie in den Diskussionsrunden mit den Koalitionspartnern gekämpft haben, dass die Kollegen von der CDU auch abgewogen haben und dass niemand leichtfertig darüber hinweggeht. Das mag alles sein.
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Bitte zum Ende kommen!
Klaus Bartl, DIE LINKE: Ich weiß auch, dass es die Zeit ist, die so ist. Aber es trifft im Grunde genommen alle, die demokratisch und verfassungsmäßig mit diesem Land verbunden sind, es trifft uns letzten Endes im Kern. Das ist der Fehler.
(Zuruf von der CDU)
1. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Herr Bartl, bitte zum Ende kommen!
Klaus Bartl, DIE LINKE: Es gibt die Demokratiefeinde, die davon einen Vorteil haben.
(Beifall bei den LINKEN)
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