„Gesetz zur Einführung eines Beauftragten für den Polizeivollzugsdienst im Freistaat Sachsen“

Auszug aus dem Stenografenprotokoll

Sehr geehrter Herr Präsident!

Meine Damen und Herren!

Ich will meinen Ausführungen vorausschicken, dass meine Fraktion einen Gesetzentwurf zur Errichtung einer Ombudsstelle der sächsischen Polizei bereits im Juni 2016 eingebracht hat − um den Altertumsstreit aufzuklären.

Wie Sie wissen, befasst sich meine Fraktion gemeinsam mit der Gewerkschaft der Polizei und anderen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen seit Jahren mit der Frage, wie in dem Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Polizei sowie im Verhältnis zwischen Polizeibediensteten und Dienstvorgesetzten im Streit- und Auseinandersetzungsfall die Verfahrensweise so gesichert werden kann, dass die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten geschützt und dennoch auf vernünftige und sichere Weise einer sinnvollen Klärung zugeführt werden können.

Dass insbesondere ein auf diese Weise gesetzlich gesichertes Verfahren durch eine unabhängige Ombudsstelle eine der wichtigsten vertrauensbildenden Maßnahmen des Staates im Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern zu einem zentralen Akteur bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sein muss, liegt nicht nur auf der Hand, sondern ist auch auf der regierungstragenden Seite des Hohen Hauses Erkenntnis, nur dass die Regierung die Konsequenz gezogen hat, gemeinsam mit der Koalition eine Beschwerdestelle im Innenministerium einzurichten und keine gesetzlich gesicherten Rechte zu schaffen. Die AfD will mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zum Polizeibeauftragten etwas ganz anderes.

Es geht um die Schaffung einer Interessenvertretung für den Polizeivollzugsdienst, also für die Beamtinnen und Beamten, und nicht für alle Bediensteten der Polizei. § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs formuliert es so: „Der Beauftragte für den Polizeivollzugsdienst − der Polizeibeauftragte − hat die Aufgabe, sich mit Vorgängen zu befassen, die aus dem inneren Bereich des Polizeivollzugsdienstes an ihn herangetragen werden.“

Die sächsische Polizei hat meines Wissens mehr als 2 000 Tarifbeschäftigte, für die dieser Beauftragte nicht zuständig wäre. Beschwerdemöglichkeiten von Bürgern werden in dem Gesetzentwurf eher als Feigenblatt benannt, sind aber nicht die eigentliche Aufgabe des Polizeibeauftragten. Ebenfalls in § 1: „Der Polizeibeauftragte stärkt das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgern und Polizeivollzugsdienst.“

Zudem ist im Gesetzentwurf nicht geregelt, wie Beschwerden von Bürgern durch den Beauftragten befasst werden sollen, obwohl er Einfluss nehmen soll − so das Gesetz −, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. Meines Erachtens ist eher zu vermuten, dass nicht die Stärkung der Bürger und Grundrechte, sondern Law and Order und die Erweiterung der polizeilichen Handlungsbefugnisse Ziel und Zweck des Gesetzentwurfes sind.

Herr Abg. Wippel hat in der Plenardebatte zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zur Ombudsstelle wie folgt formuliert: „Diese Beschwerdestelle“ − gemeint war die Ombudsstelle – „kann auch dazu führen, dass polizeiliches Handeln übervorsichtig wird. Wir brauchen aber Polizisten, die grundsätzlich mutig vorangehen und nicht dorthin kommen, dass sie polizeiliches Handeln ein Stück weit zurückstellen, weil sie Angst vor einer Beschwerdestelle haben, die vonseiten des polizeilichen Gegenübers wie ein drohendes Zeichen gezeigt wird.“

Dieser Beauftragter nach dem vorliegenden Gesetzentwurf wird mit rudimentärem Auftrag und gesetzlich kaum ausformulierten Befugnissen den Bürgern gegenüberstehen. Nach unserer Auffassung werden damit in keiner Weise die Erfordernisse eines unabhängigen Polizeibeauftragten erfüllt. Der Gesetzentwurf ist unzureichend. Wir lehnen ihn ab.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

[…]

Präsident Dr. Matthias Rößler: Jetzt kommt die Reaktion auf die Kurzintervention − von Herrn Kollegen Stange.

Enrico Stange, DIE LINKE: Vielen Dank, Herr Präsident!

Beim Verhältnis von Bürgern und Polizei handelt es sich um ein besonderes Verhältnis, da aufgrund der Tatsache, dass die Polizei durch polizeiliche Maßnahmen tief in den Grundrechtsbereich von Bürgerinnen und Bürgern eingreifen können, geht es hier also darum, wie auf gesetzlicher Grundlage die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern im Falle eines nicht angemessenen polizeilichen Handelns gesichert werden können. Dies allerdings wird mit Ihrem − um sich mal auf Ihren Gesetzentwurf zu beziehen, um den geht es ja heute − nicht im Ansatz erfüllt. Darum geht es.

(Beifall bei den LINKEN)

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