„Gesetz zur Einführung einer Stellenzulage für Justizwachtmeister im Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdienst bei den Gerichten im Freistaat Sachsen“

Auszug aus dem Stenografenprotokoll

Herr Präsident!

Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Wir haben gestern intensiv über einen notwendigen Pakt für den Rechtsstaat debattiert. Bei unserem Gesetzentwurf geht es um eine Berufsgruppe in der Justiz, die für das tägliche Funktionieren des Rechtsstaates und der Rechtspflege unerlässlich ist: die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister.

Der Beruf des Justizwachtmeisters hat in den vergangenen Jahrzehnten generell eine umfassende Wandlung erfahren. Waren die Justizwachtmeister bis in die 1980er-Jahre hinein vor allem Verwaltungsbeamte, die hauptsächlich Akten anlegten, entgegennahmen, transportierten und vervielfältigten, vielleicht noch Terminankündigungen an Gerichtssälen anbrachten und ähnliches mehr und deshalb oft geringschätzig als Gerichtsdiener bezeichnet wurden, hat sich deren Berufsbild spätestens seit Mitte der Neunzigerjahre, als der Vorführdienst bei den Gefangenen von den Justizvollzugsanstalten auf die Justizwachtmeister übertragen worden ist, grundsätzlich gewandelt. Längst handelt es sich nicht mehr um bloße Amtsboten, sondern um Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte, die ungefähr jeweils zur Hälfte nach dem Strafvollzugs- bzw. dem Polizeigesetz ihren Dienst verrichten. Sie arbeiten also auf der gleichen Grundlage wie Polizisten, Bedienstete im Strafvollzug und dergleichen mehr.

Das bedeutet, dass diese Bediensteten eine schwierige, mit erheblichen Gefahren und Eigenrisiken verbundene verantwortungsvolle und für das Funktionieren der Rechtspflege nicht zu unterschätzende Aufgabe haben. Zum einen erledigen sie ihren Dienst nach wie vor in abgeschlossenen Räumen und hinter Gittern, zum Beispiel in Haftbereichen und Verwahrräumen der Gerichte und der sächsischen Staatsanwaltschaften. Dabei haben sie es mit Personen zu tun, die der Sache nach gegen ihren Willen festgehalten werden. Zu ihren Kernaufgaben gehört die Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen, deren Beaufsichtigung, die Vollstreckung von Haftbefehlen oder In-Gewahrsam-Nahmen und die Sicherung von Leben und Gesundheit der am Strafprozess Beteiligten, von Richtern bis zu Zeugen.

Die Personen, mit denen sie im Gerichtsalltag arbeiten und mit denen sie umgehen müssen, befinden sich nicht selten in einer Ausnahmesituation, die über ihr gesamtes weiteres Leben entscheidet, sei es die Verurteilung zu einer Haftstrafe, vielleicht zu einer lebenslänglichen, einer Sicherungsverwahrung oder im Bereich der Familiengerichtsbarkeit der Entzug des Kindes. Dementsprechend ist die emotionale Situation der Betroffenen. Vielfach haben sie zusätzlich noch ein Suchtproblem oder andere gravierende Verhaltensauffälligkeiten, die zu verminderter Einsichts- und Schuldfähigkeit mit allen Unwägbarkeiten in der Reaktion führen.

Es liegt nahe, dass da häufig eine explosive Mischung entsteht und die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister Gewalt und Übergriffe zu verhindern haben. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Wachsamkeit, die ihnen abverlangt wird, aber auch an ihre körperliche und mentale Fitness als Bedienstete im Bereich der Justiz.

Was mit dem Anforderungsprofil nicht Schritt gehalten hat und nicht gestiegen ist, ist die Besoldung. Beim Einstieg in das Amt der Besoldungsgruppe wird jetzt eine A4 gezahlt. Das sind weniger als 2.200 Euro brutto, wobei Justizwachtmeister anders als Polizisten oder Bedienstete im Strafvollzug bei Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung noch die Arbeitgeberanteile auf die Krankenversicherung abführen müssen.

In anderen Bundesländern sind A3 und A4 für Justizwachtmeister längst abgeschafft, weil sie kein auskömmliches Einkommen für die Bediensteten im Verhältnis zu den hohen Leistungsanforderungen schaffen. Nordrhein-Westfalen, Bayern usw. haben längst eine Einstiegsebene A5.

Wie schon mit unserem Änderungsantrag im Haushaltsbegleitgesetz geht es uns jetzt mit diesem förmlichen eigenständigen Gesetzentwurf schlicht darum, dieser für das Funktionieren des Rechtsstaates alles andere als unwichtigen Berufsgruppe eine größere Besoldungsgerechtigkeit angedeihen zu lassen.

Zur Besoldung gehören, wie regelmäßig auch in anderen Bundesländern, neben dem Grundgehalt bestimmte, meist ruhestandsfähige Zulagen. Dazu zählen die sogenannten Stellenzulagen, die nach § 46 ff. des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen, die bei der Bewertung des Amtes einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach § 44 unberücksichtigt geblieben sind. Solche Stellenzulagen erhalten spezialisierte Fachrichtungen der Polizei als sogenannte Fliegerzulage, die bekommen Beamte des Landesverfassungsschutzamtes als sogenannte Verfassungsschutzzulage, die Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes als Polizeizulage. Es gibt die Steuerfahndungsdienstzulage und im Bereich der Feuerwehr die sogenannte Feuerwehrzulage. Bedienstete im Strafvollzug, in psychiatrischen Krankenhäusern, in Abschiebehaft, in Ausreisegewahrsamseinrichtungen erhalten diese Zulage als sogenannte Gitterzulage.

Zur Stunde bekommen Justizwachtmeister diese sogenannte Gitterzulage oder Stellenzulage nur, wenn sie zu mindestens 80 % ihres Arbeitsanteils in geschlossenen Vorführbereichen tätig sind. Solche geschlossenen Vorführbereiche mit Schleusen und Ähnlichem mehr haben wir in Sachsen fast nicht mehr. Die gibt es in Rummelsburg in Berlin und in einzelnen Gerichten in anderen Bundesländern. Wir haben das fast nicht mehr. Im Gegenteil, der Dienstalltag fordert eine hohe Flexibilität bei den Wachtmeistern. Die Sicherungsaufgaben erfordern, dass sie auf polizeirechtlicher und vollzugsrechtlicher Grundlage regelmäßig am Tag unterschiedlich eingesetzt werden können. Damit liegt für kaum einen Wachtmeister die Voraussetzung für eine Stellenzulage dieser Art vor.

Wir wollen, dass die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister, die im Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdienst arbeiten, mithin tagtäglich in der geschilderten Situation Sicherheitsleistungen erbringen, Herausforderungen und Sicherheitsrisiken auf sich nehmen müssen, nicht länger anders behandelt und benachteiligt werden, sondern wie die Beamten aus Polizei, Verfassungsschutz etc. vergütet werden. Deshalb wollen wir den Berechtigtenkreis für die Zahlung einer derartigen Stellenzulage auf alle Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister erweitern, die im Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdienst tätig sind.

Es handelt sich dabei keineswegs um eine horrende Forderung, die der Staatskasse daraus entstehen würde. Wir hatten bereits für den Fall der Annahme unseres Änderungsantrages zum Haushaltbegleitgesetz errechnet, dass es circa 700 000 Euro jährlich ausmachen kann.

Die von uns angestrebte Stellenzulage für Justizwachtmeister im Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdienst macht im Übrigen keinen Unterschied, ob die Betreffenden verbeamtet sind — das sind ungefähr zwei Drittel der Justizwachtmeister – oder ob sie im Angestelltenbeschäftigtenverhältnis stehen, weil der einschlägige Tarifvertrag festlegt, dass Zulagen, die Beamtinnen und Beamte erhalten, analog an die im gleichen Bereich tariflich Beschäftigten zu zahlen sind. Es gibt hier keine Ungerechtigkeit zwischen den vor allem in den frühen Neunzigerjahren ins Beschäftigtenverhältnis übernommenen Justizwachtmeister und den jetzt verbeamteten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Andere Bundesländer gewähren ihren Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern zum Teil schon seit Jahrzehnten eine solche Stellenzulage, wie wir sie mit dem Gesetzentwurf vorsehen: Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 1990, das Saarland seit dem Jahr 2001, Bremen seit dem Jahr 2010, Bayern, Berlin etc. haben das auch. Gerade weil die Ansprüche an die Dienstverrichtung in der Gerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen keineswegs geringer sind als in den genannten Bundesländern, ist es nicht länger vertretbar, diese monetäre Anerkennung für die von ihnen erbrachten Leistungen für die Rechtspflege und deren Funktionieren den sächsischen Beamten im Bereich des Justizwachtmeisterdienstes noch länger vorzuenthalten.

Wir bitten um Überweisung des Gesetzentwurfes in den Verfassungs- und Rechtsausschuss federführend und in den Haushalts- und Finanzausschuss mitbehandelnd. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den LINKEN)

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