„Gesetz zur Behebung verfassungswidriger Wahlrechtsausschlüsse in Sachsen“
Auszug aus dem Stenografenprotokoll
Frau Präsidentin!
Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Sehr geehrte Frau Gebärdendolmetscherin!
Ich möchte mich in meinem Redebeitrag, wie Kollege Wehner schon avisiert hat, auf die in der Aussprache schon angerissenen wahlrechtlichen Neuregelungen konzentrieren, die im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen eingeschlossen sind, nämlich durch den Artikel 4, und im Gesetzentwurf unserer Fraktion als originärer Gegenstand enthalten sind.
In beiden Fällen sind sie darauf gerichtet, als verfassungswidrig festgestellte Ausschlüsse bestimmter Gruppen von Menschen mit Behinderung bzw. Maßregelbetroffener vom Wahlrecht bzw. vom Recht der Teilnahme an Abstimmungen zu Plebisziten zu beseitigen. Welche grundsätzliche politische Bedeutung das hat, daraufsind Kollegin Kliese und Kollege Dierks eingegangen. Das betone ich ausdrücklich, und ich sehe genauso ein Problem darin. Dass nach den jahrelangen Debatten auch auf der europäischen Ebene erst das Verfassungsgericht dies mit der entsprechenden Entscheidung vom 29. Januar dieses Jahres ins Stammbuch schreiben musste, eben auf der Grundlage der Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern gegen die Wahlen zum Deutschen Bundestag, ist ein Drama für sich.
Letzten Endes war es aber immerhin ein Wachmacher: Es gab am 22. März die Einbringung zweier Gesetzentwürfe. Der eine ist ein Gesetzentwurf unserer Fraktion, Gesetz zur Behebung verfassungswidriger Wahlrechtsausschlüsse in Sachsen, und am gleichen Tag hat die Koalition den hier vorliegenden Entwurf eingebracht, der in Artikel 4, wie gesagt, diese Wahlrechtsregelungen inkludiert.
Wenige Tage nach der Einbringung dieser Entwürfe – unseres Gesetzentwurfes in erster Beratung am 11. April 2019 – hat das Bundesverfassungsgericht am 15. April ein Urteil erlassen, mit dem es die Bundesregierung verpflichtete, den von derartigen verfassungswidrigen Wahlrechtsausschlüssen Betroffenen schon zu den Europawahlen am 26. Mai das Wahlrecht einzuräumen. Das brachte natürlich auch den Freistaat Sachsen – und namentlich uns als Landtag – in Handlungsdruck. Auf diesen wurde leider nicht – was der vernunftbegabteste und sinngebendste Weg gewesen wäre – dadurch reagiert, dass es zu einer interfraktionellen Verständigung gekommen wäre. Wie wir mit beiden Gesetzentwürfen in einem parlamentarischen Eilverfahren schnellstens eine Regelung auch für die Kommunalwahlen am 26. Mai herbeiführen, war naheliegend. Stattdessen hat sich die Koalition entschieden, herumzutrödeln und die Schleife über die Staatsregierung zu fahren, die einen Antrag nach § 10 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in Verbindung mit dem Bundesgerichtsverfassungsgesetz zur einstweiligen Anordnung gebracht hat.
Die einstweilige Anordnung, die begehrt wurde, war also letzten Endes genau das, was wir im Gesetz eigentlich wollten: es als Dauerzustand einstweilig zu regeln. Das war so nach unserer Überzeugung nicht möglich und wir hätten als Gesetzgeber ohne Weiteres schon länger über diese Vorlagen entscheiden können.
Dass dann die Ausschüsse des Landtags bei den Gesetzesvorlagen betreffs dieses Regelungsgegenstandes, den das Verfassungsgericht qua einstweiliger Anordnung vorläufig geregelt hatte, von Beteiligungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes über den Landtag nichts erfahren haben, ist noch eine Extra-Besonderheit, wie wir im weiteren Geschäftsgang gemerkt haben.
Das Problem, das wir bei diesen beiden Gesetzentwürfen hatten und bei dem ich nach 29 Jahren Zugehörigkeit im Parlament bitte, diese Übung nun einmal zu beenden: Wir haben also zwei Gesetzentwürfe. Der eine wird vom Plenum an den Verfassungs- und Rechtsausschuss – federführend – überwiesen.
(Valentin Lippmann, GRÜNE: Auf Ihren Wunsch!)
Bitte?
(Valentin Lippmann, GRÜNE: Auf Ihren Wunsch!)
Auf unseren Wunsch. Na ja, das Plenum hat ihn überwiesen, und zwar war nur dieser im Plenum.
Der andere Gesetzentwurf, zu dem es keine erste Beratung gab, ist durch den Präsidenten in den Sozialausschuss überwiesen worden.
Dann haben wir – was auch natürlich war – gesagt: Wir hätten gern diesen Gesetzentwurf der Koalition – mitberatend – im Verfassungs- und Rechtsausschuss, damit wir das verschränken und sinngebenderweise beide Normen anpassen können, weil es keinen Sinn macht, im selben Haus einen Gesetzentwurf so und den anderen anders zu debattieren. Das ist verweigert worden. Dies ist für mich rational nicht nachvollziehbar.
(Valentin Lippmann, GRÜNE: Aber im Innenausschuss war er gar nicht!)
Das hatte zur Konsequenz, dass es ein Verfahren wie „Stille Post" war: Die Koalition hat, weil sie im alten Gesetzentwurf verpasst hatte, auch das Recht der betroffenen Menschen zur Abstimmung bei Volksentscheiden, Volksanträgen etc. mitaufzunehmen, dieses von uns übernommen, ohne dass wir das im Verfassungs- und Rechtsausschuss so richtig mitbekommen haben. Dann ist es umgekehrt so gelaufen, dass sich der Verfassungs- und Rechtsausschuss darauf verlassen hat, dass der Sozialausschuss als federführender Ausschuss zu dem Gesetzentwurf in der Sachverständigenanhörung auch die wahlrechtlichen Regelungen hinterfragt.
Dies ist nicht passiert. Daraufhin musste der Verfassungs- und Rechtsausschuss eine Sondersitzung am 6. Juni 2019 anberaumen, in der wir Experten angehört haben, und diese haben uns – beiden Einbringern der Gesetzentwürfe – klargemacht, dass das, was wir bis dato drinstehen haben – inzwischen durch Änderungsanträge deckungsgleich -, so nicht ausreiche und eine Nachbesserung erforderlich sei – dergestalt, dass die Assistenzregelungen aufgenommen werden müssten. Dabei, Kollege Zschocke, sind wir im Handlungszwang, da inzwischen der Bundesgesetzgeber diese Assistenzregelung im Bundeswahlgesetz implementiert hat. Er sagte, in bestimmten Voraussetzungen – mit der Entscheidung vom 16. Mai – erfolge die Änderung des Wahlrechts im Bundestag. Die Sachverständigen haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass wir, wenn wir dies nicht nachvollziehen, eine – in Anführungsstrichen – „unvollständige rechtliche Regelung" herbeigeführt hätten. In dieser Situation ist, nebenbei bemerkt, jetzt Thüringen, das einfach nur gestrichen und die Assistenz aufgenommen hat.
Die andere Seite ist: Wie wir diese Assistenzmodelle sachgerecht im Wahlrecht weiter ausprägen, ist jetzt noch nicht hinreichend geregelt. Es wird die Aufgabe des Sächsischen Landtags der 7. Wahlperiode sein, die wahlrechtlichen Bestimmungen -Wahlordnung usw. -, also Assistenzmodelle und -möglichkeiten bzw. -regelungen, entsprechend dem behindertenpolitischen Anliegen sachgerecht zu machen, sie also nicht in irgendeiner Form wieder einzuschränken, sondern Hilfe zu geben, damit alle Menschen mit Behinderung vom Wahlrecht, von dieser gesellschaftlichen Kommunikation, von dieser Teilhabe Gebrauch machen können.
Wir haben heute noch einen Änderungsantrag eingebracht – aus dem einfachen Grund, dass uns die aus der Anhörung der Sachverständigen resultierenden Änderungen zum Gesetzentwurf, die wir einbrachten, weil es notwendig war, und die die Koalition in ihrem Gesetzentwurf aus dieser unserer Anhörung übernommen hatte, wichtig waren. Der Änderungsantrag ist im Verfassungs- und Rechtsausschuss abgelehnt worden – und das wäre meine nächste Bitte: Sie können ja immer etwas gegen Gesetzesvorlagen oder Anträge von Oppositionsfraktionen haben. Aber wenn diese dann im Ausschuss Verbesserungen am Beratungsgegenstand vornehmen wollen, die Sachverständige gewissermaßen anmahnen – dies abzulehnen ist einfach sinnfrei. Es sind einige Dinge dabei, die uns auch in diesem Gesetzgebungsverfahren als Parlament nicht gut zu Gesicht stehen.
Im Grundsätzlichen: Ende gut, alles gut. Wir haben jetzt diese wahlrechtlichen Bestimmungen, und ich denke, dass es für die Landtagswahlen am 1. September reicht und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass darauf Wahlprüfungsbeschwerden gestützt werden können. Ich bedanke mich, dass es im Beratungsgang noch zu einem Konsens gekommen ist. Wenn es auch etwas kritischer war als die bisherige Debatte zu diesem Punkt – es musste gesagt werden. Ich bitte, dies beim Aufruf des Änderungsantrags – soweit es noch notwendig wird – zu beachten.
Danke schön.
(Beifall bei den LINKEN)
Du hast Fragen
oder möchtest einfach reden?
Fraktion Die Linke
im Sächsischen Landtag
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden, Sachsen
Telefon 0351 4935800
E-Mail linksfraktion@slt.sachsen.de
Oder schreibe uns auf unseren Social-Kanälen: