„Gesetz zur Änderung und Ergänzung kommunalrechtlicher Regelungen und von Regelungen im Personalvertretungsrecht (Kommunalrechtsänderungsge-setz – KomÄndG)“
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident!
Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Nachdem jetzt die Jubeldiskussionsbeiträge zu Ende sind, muss ich versuchen, eine Einlaufkurve zu finden. Zunächst ist es schön, dass im Ergebnis der Anhörung der Artikel 2 im Personalvertretungsrecht weggefallen ist. Dafür gebührt den Koalitionsfraktionen mein herzlicher Dank.
Damit habe ich jetzt die Kurve gefunden und komme zum eigentlichen Thema. Denn Sie müssten eigentlich diesen Entwurf im Grunde auch noch gleich mit beerdigen, jedenfalls das, was davon noch übrig ist. Man muss ehrlicherweise sagen: Das, was noch übrig geblieben ist, verdient nach meiner festen Überzeugung versenkt zu werden. Denn er wird keines der Probleme lösen, den Sie zu lösen meinen. Das wird mehr Probleme für die Kommunen bringen, da bin ich mir relativ sicher.
(Albrecht Pallas, SPD: Warum kritisieren Sie dann den Entwurf?)
- Ich will Ihnen noch einmal kurz sagen, warum ich Kritik daran sehe.
Den im Innenausschuss beschlossenen Änderungsantrag der Koalition zum § 97 Abs. 3 der Gemeindeordnung zitiere ich jetzt einmal, sonst schwirrt alles so herum. Es heißt: „Auf die Einrichtung von, die Beteiligung an, die Übernahme von und die Unterhaltung von Unternehmen aus den Bereichen der Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation durch bestehende kommunale Versorgungsunternehmen mittelbarer Beteiligung finden die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 98, 99 und 101 keine Anwendung."
Zur Sachverständigenanhörung brachte es der Finanzbürgermeister der Stadt Dresden, Dr. Lames, an einem Beispiel anschaulich auf den Punkt.
Er verwies auf die Holdinggesellschaft von Dresden, stellte die Frage, ob denn diese nun ein kommunales Versorgungsunternehmen nach dem Willen der Koalition sei. Die Landeshauptstadt Dresden hält 100 % der Anteile der Technischen Werke Dresden GmbH, diese wiederum 100 % der Anteile an der Energieversorgungs GmbH, und dann erst kommen wir zum unmittelbaren Bereich der in der kommunalen Versorgungswirtschaft tätigen Unternehmen, der DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH und im ganz geringen Umfang der ENSO Energie Sachsen-Ost GmbH.
Jetzt will ich einmal auf einige rechtliche Regelungen hinweisen, die bei zukünftigen Ausgründungen bereits bestehender Versorgungsunternehmen dazu führen, dass diese der Kontrolle der gewählten Kommunalabgeordneten entzogen werden; denn das sind die Paragrafen, die nicht mehr gelten sollen. Das ist § 94 a, wirtschaftliche Unternehmen. Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein wirtschaftliches Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform errichten und unterhalten und wesentlich verändern, wenn der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
Im § 96, das Unternehmen in Rechtsform – den Sie auch beerdigt haben -, heißt es: Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages oder der Satzung die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde sichergestellt ist, die Gemeinde einen angemessenen Einfluss insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist für mich unverständlich, warum die Koalition jetzt den Kommunen die direkte Kontrolle ihrer Wirtschaftsunternehmen einschränken will. Nicht einmal die örtlichen Prüfungsrechte sollen nach der Vorlage der Koalition noch möglich sein.
Ich will noch einmal daran erinnern: Im Jahr 2003 hatte das SMI mittels Anwendungshinweisen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die örtlichen Prüfungen nach §§ 103 bis 105 der Gemeindeordnung eine Kontrolllücke bei der Verwendung öffentlicher Gelder geschlossen wird. Das haben Sie jetzt wieder herausgenommen. Dann sollten also die Töchter und Enkel kommunaler Versorgungsunternehmen ohne Not nicht mehr kontrolliert werden können. Ich verstehe nicht, warum Sie das herausgenommen haben.
Die allermeisten berechtigten Hinweise des Rechnungshofes zur Anhörung finden sich im Bericht wieder. Wenn Sie in dem Bericht nachlesen, gibt es folgende Aussagen – das ist wie eine schallende Ohrfeige -: Das sei nicht konsequent, was Sie hier machen. Das Gemeindewirtschaftsrecht sei in sich ein stimmiges System. Durch die zahlreichen Änderungen in der Vergangenheit sei vieles miteinander verflochten. Da könne man nicht einfach einzelne Paragrafen herauslösen und in das Gegenteil verkehren. Recht hat er, der Rechnungshof mit seiner Antwort auf Ihren Vorschlag.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf ist ein entwaffnendes Beispiel dafür, wie ernst es die Koalition mit den Lehren aus dem Desaster der Landesbank meint. Wenn Ihnen das nicht gefällt, kann ich Ihnen auch ein Beispiel aus dem kommunalen Bereich nennen. Sie kennen noch den KWL-Skandal der Leipziger Wasserwerke.
Die Äußerungen von CDU und SPD in dieser Legislatur sprachen in großer Einigkeit mit der Opposition davon, dass ungenügende öffentliche Kontrolle ein wesentlicher Grund für den Untergang der Sächsischen Landesbank gewesen ist.
Ich sage Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren der Koalition, diesem Abenteuer werden wir heute im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung nicht zustimmen. Wir werden gegen den Gesetzentwurf stimmen.
(Beifall bei den LINKEN)
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