„Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)“

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen!

wir behandeln heute abschließend ein Gesetz, das wahrscheinlich noch eine große Bedeutung für nachfolgende gesellschaftliche Entwicklungen auch in Sachsen haben wird. Wer kennt sie nicht, die begründeten Einwendungen von Betroffenen oder Verbänden in Planungsverfahren, Bekannte Beispiele sind der gesperrte Elsterradweg im Vogtland, die nicht gebaute Ortsumgehung Freibergs oder eben auch ein nicht umsetzbares Hochwasserschutzkonzept für die Bobritzsch.,

Umweltverträglichkeitsprüfungen sollte man keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Neben der rein fachlichen Komponente sichern Umweltverträglichkeitsprüfungen die Akzeptanz eines Vorhabens in der Bevölkerung in erheblichem Maße. Perspektivisch wollen Sie, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, nach eigenen Worten noch Planfeststellungen vereinfachen. Ich will Ihnen diese Utopie zumindest in diesem Bereich nehmen, denn das haben die Sachverständigen in der Anhörung zu diesem Gesetz im Umweltausschuss am 29.3.2019 eindeutig klargestellt.

Im Wesentlichen soll es sich bei dieser Gesetzesnovelle zum einen um die Vereinfachung, Vereinheitlichung und Harmonisierung UVP-pflichtiger Vorhaben handeln. Zum anderen geht es um ein öffentlich einsehbares UVP-Portal, dazu gehören die Schlagworte Vorprüfung der Notwendigkeit einer UVP im Einzelfall und Transparenz.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gegenwärtig ausgelegt auf die integrative Abschätzung der Folgen, die ein Vorhaben auf umweltbezogene Schutzgüter hat, also Wasser, Boden, Luft, Klima, Flora, Fauna usw.. Diese Untersuchungen, die zumeist außerhalb der Behörden durch Ingenieurbüros ausgeführt werden, bedürfen ihrer Zeit, meist sind sie mit einem langfristigen Monitoring verbunden, wenn beispielsweise eine Tier- oder Pflanzenart unter besonderem Artenschutz steht.

Es gibt für mich viele Gründe, meiner Fraktion die Ablehnung dieses Gesetzes zu empfehlen, rein formale, administrative, aber auch insbesondere inhaltliche.

Fange ich mit den Formalien an.

Die Gestaltungskompetenz für die UVP-Gesetzgebung liegt vor allem bei Vorhaben, die in der Länderkompetenz liegen, wie beispielweise beim Straßenbau. Daneben haben wir die strategische Umweltprüfung mit raumordnerischer Bedeutung, wie beispielhaft die Verkehrswegeplanung oder die Risikomanagementplanung im Hochwasserschutz.

Dafür wurden vor allem die Anlagen des Gesetzes geändert, die die UVP oder SUP pflichtigen Vorhaben auflistet. In Anlage 1 zu den UVP-pflichtigen Vorhaben findet sich die Kennzeichnung „S“ nicht, obwohl in der Legende beschrieben. Die Kennzeichnung „S“ als standortbezogene Prüfung des Einzelfalls ist ausschließlich im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes enthalten, so viel zur Vereinfachung. Was mich außer dieser ins Leere führenden Regelung noch mehr stört, ist der Verweis auf ein Sächsisches Straßengesetz, das in der letzten Wirtschaftsausschusssitzung erst in der Anhörung war, also auch gerade novelliert wird. In diesem Straßengesetz wird unter anderem die Kategorie „Radschnellwege“ eingeführt. Diese werden im Querschnitt die Breite einer Kreisstraße haben.

Auf meine Frage an Frau Drescher, Präsidentin des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, in der Anhörung zu diesem Gesetz bekam ich folgende Antwort: „Das Thema Radschnellwege konnte in diesem Gesetzentwurf noch nicht verarbeitet werden, weil es noch nicht im Straßengesetz verankert ist.

Ich kenne aber den Entwurf des Sächsischen Straßengesetzes, der, so glaube ich, auch schon im Landtag liegt. Dort sind diese Radschnellwege als neue Straßenkategorie enthalten. Der Querbezug zu diesem Gesetzentwurf ist hier noch nicht eröffnet. Das ist kein klassischer Radweg. Man wird sich also positionieren müssen: Ist der Radschnellweg quasi insoweit dem Radweg zuzuordnen, der in der UVP steht? So, wie der Wortlaut jetzt gefasst ist, ein klares Nein! Denn er ist schlicht überhaupt nicht vorgesehen.“

Wir sollen heute also einem Gesetz zustimmen, das durch die Straßengesetzgebung übermorgen schon wieder angefasst werden muss? Wäre es in dieser Regierung nicht möglich gewesen, zwischen Verkehrs- und Umweltministerium die Novellierung beider Gesetze abzusprechen?

Weitere Beispiele gefällig?

Anlage 1, also die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben, enthält unter Nr. 2 eine Reihe von Schwellenwerten für den Bau, den Ausbau und die Verlegung von Straßen, die zum einen sachlich nicht nachvollziehbar sind und zum anderen die Vorgaben des Bundes unterschreiten. Nr. 14.5 Anlage 1 UVPG des Bundes sieht bspw. die UVP-Vorprüfung beim Bau einer Bundesstraße von mind. 5 km Länge vor. Die Staatsregierung geht unter Nr. 2 b) der Anlage 1 von einer Mindestlänge von 10 km aus.

Die Umweltverträglichkeit bei Naturschutzgebieten, Naturparks, Nationalparks, aber auch Wohnbebauungen an die Straßenlänge zu knüpfen, entbehrt jeglicher fachlicher Grundlage im Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen von Vorhaben. Gleiches gilt für Nr. 10 der Anlage 1 mit Blick auf die Auswirkungen für die jeweiligen Gewässer.

Es gibt für mich weitere Probleme mit dem Gesetzentwurf, soweit es die mit A gekennzeichneten Vorhaben, die also einer allgemeinen Vorprüfung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegen, betrifft.

Sollte die Vorprüfung ergeben, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist, gelangt es auch nicht in das Internetportal beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Da aber das Umweltrechtsbehelfsgesetz novelliert wurde, ist auch jede fehlerhafte Vorprüfung anfechtbar. Wäre es da nicht transparenter, man macht den Umfang der Vorprüfung auch bekannt, damit jeder die Behördenentscheidung nachvollziehen kann?

Ich weiß, dafür braucht es Personal in den Behörden. Aber da brachte die Anhörung auch einiges ans Tageslicht. Ich glaube, es war ein großer Fehler der Kreisgebiets- und Funktionalreform von 2008 die Staatlichen Umweltfachämter aufzulösen, vermeintlich um die Landkreisverwaltungen zu stärken. Jetzt sieht es wohl eher so aus, dass nur noch durch Dienstdienstleister die Facharbeiten im Umweltbereich erbracht werden können. Auch wenn mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen jetzt festgehalten wird, dass die Endentscheidung zu einem Vorhaben bezüglich der UVP durch die Behörde getroffen wird, bleibt das deklaratorisch, denn summa summarum, sie kann es eigentlich fachlich nicht mehr und wird im vollen Vertrauen auf das von ihr gewählte Ingenieurbüro setzen.

Von einer Vereinfachung, Harmonisierung und Vereinheitlichung kann keine Rede sein, ganz zu schweigen von der so wichtig herzustellenden Akzeptanz von Vorhaben in der Bevölkerung.

Daher, liebe Kolleginnen und Kollegen, lehnen wir dieses Gesetz ab.

Du hast Fragen
oder möchtest einfach reden?

Fraktion Die Linke
im Sächsischen Landtag

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden

Telefon 0351 4935800
E-Mail

Zum Kontaktformular

Oder schreibe uns auf unseren Social-Kanälen:

Schließen

KONTAKT

Fraktion Die Linke
im Sächsischen Landtag

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden

Telefon 0351 4935800
E-Mail

Hier geht es zum Kontakt