„Gesetz über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz“

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrter Herr Präsident,

meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen,

der uns jetzt in der zweiten Lesung vorliegende, von der Staatsregierung am 18. Mai vergangenen Jahres eingebrachte Gesetzentwurf beinhaltet zunächst quasi als Hauptgesetz in Artikel 1 den Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrestes im Freistaat Sachsen. Zur fachlichen Einordnung und Auffrischung zunächst Folgendes: Jugendarrest gemäß § 16 JGG ist als Folge einer Straftat ein sogenanntes Zuchtmittel.

Zuchtmittel wiederum sind eine von den Nazis in den Jahren 1940 bzw. 1943 (Reichsjugendgerichtsgesetz) ins Jugendstrafrecht eingeführte Kategorie, die merkwürdigerweise unter dieser Bezeichnung alle gesellschaftlichen Wandlungen in der Bundesrepublik seither überlebt hat und noch heute das Jugendgerichtsgesetz ziert.

Wir sind aber, nicht nur wegen seiner historischen Herkunft grundsätzlich keine Fans des Jugendarrestes. Der Jugendarrest, der als Dauerarrest, Freizeitarrest, Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest oder seit der letzten Gesetzesänderung vom 27.08.2017 mit der Einfügung eines § 16 a ins JGG begleitend zu einer Jugendstrafe als sogenannter Warnschussarrest bis zu einer maximalen Dauer von vier Wochen verhängt werden kann, ist betreffs seiner Sinnhaftigkeit und Wirksamkeit von jeher umstritten.

Bis heute diskutiert die Fachwelt kontrovers, ob der Vollzug des Jugendarrestes überhaupt eine erzieherische Wirkung entfalten kann.

Nichtsdestotrotz sieht ihn eben das geltende materielle und prozessuale Jugendstrafrecht, das der Bund verantwortet, vor und es ist tatsächlich Sache des Freistaates Sachsen wie aller anderen Bundesländer, die dies zum Teil bereits getan haben, für den Vollzug von Jugendarrest eine eigenständige Rechtsgrundlage zu schaffen. Dies entspricht auch der Forderung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 31.05.2006, welches u. a. klarstellte, dass jegliche Eingriffe in Grundrechte von Strafgefangenen auch im Jugendstrafvollzug, also auch solche Eingriffe, die keine originäre Jugendfreiheitsstrafe darstellen, unter Gesetzesvorbehalt stehen und deshalb einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedürfen.

Zurecht bezeichnet der Gesetzentwurf in der Begründung zu Artikel 1 dieses Jugendarrestvollzugsgesetz deshalb als ein Stammgesetz.

Wir sind also nicht von vornherein gegen diese gesetzliche Grundlage, wohl aber gegen die in einer ganzen Reihe von Normen angelegten, mit dem generell das Jugendstrafrecht und namentlich den Jugendarrest beherrschenden Erziehungsgedanken nicht zu vereinbarenden intensiven Grundrechtseingriffen.

Das ist nämlich auch die Crux:

Grundsätzlich sind Zuchtmittel und damit auch der Jugendarrest gegenüber orginären Erziehungsmitteln wie den Weisungen, etwa in Gestalt des Täter-Opfer-Ausgleiches, der Betreuungsweise von sozialen Trainingskursen etc. nachrangig. Didaktisch steht der Jugendarrest, sieht man mal vom neu eingeführten "Warnschussarrest" ab, zwischen Erziehungsmittel und Jugendstrafe. Deshalb muss sich auch die Ausgestaltung des Jugendarrestes dem Erziehungsgedanken des Jugendgerichtsgesetzes strikt unterordnen und es kann nur eine Gesetzeslage akzeptabel sein, die von der ersten bis zur letzten Norm exakt diesem vorrangigen Erziehungsgedanken Rechnung trägt und nicht überschießenden Sanktionierungsgelüsten Raum gibt.

Das aber tut das Gesetz in etlichen Regelungen, worauf ich im Weiteren eingehen will.

Zunächst trägt der Gesetzesansatz schon einen aus unserer Sicht elementaren Grundsatz, wonach der Vollzug des Jugendarrestes in vom übrigen Strafvollzug räumlich, wirtschaftlich und personell getrennten bzw. eigenständigen Einrichtungen zu erfolgen hat, nicht hinreichend Rechnung.

Während Jugendarrestgesetze anderer Bundesländer, so etwa des Landes Nordrhein-Westfalen aus 2013 ganz stringent das Trennungsprinzip verfolgen, weicht schon der § 1 des Gesetzentwurfes dieses Prinzip auf, indem davon die Rede ist, dass die Einrichtungen, die der Durchführung des Jugendarrestes im Freistaat Sachsen dienen sollen den "Gebäuden des offenen Vollzuges einer Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt angegliederte Bereiche" sind.

Unsere Nachfrage im Zuge der Gesetzesbehandlung, namentlich auch im Verfassungs- und Rechtsausschuss, hat bestätigt, dass dieses "Angliedern" schon damit beginnt, dass im Grunde das gleiche Personal, dass etwa im Jugendhaft- und Erwachsenenvollzug eingesetzt wird, auch für die Arbeit mit Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zuständig ist.

Entsprechend drückt sich das Gesetz auch darum, so, wie von uns schon in der Haushaltsdebatte betreffs Stellen- und Haushaltsmitteleinstellung gefordert und konkret im Verfassungs- und Rechtsausschuss qua Änderungsantrag angemahnt, für die Jugendarresteinrichtungen im Freistaat Sachsen einen klaren Personalschlüssel vorzugeben, der gewährleistet, dass im Regelfall eine vollbeschäftigte Fachkraft, die über pädagogisches, erzieherisches und psychologisches Fachwissen verfügt, für zwei JugendarrestantInnen zuständig ist. Einen festen Personalschlüssel für die Einrichtungen des Jugendarrestvollzugs haben im Anhörungsverfahren u. a. auch der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Landesjugendhilfeausschuss mit Nachdruck gefordert.

Der beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz angesiedelte Landesjugendhilfeausschuss verwies in seiner Stellungnahme ebenso grundsätzlich darauf, dass die Bestimmung des § 57 eine spezifische Fachkraftregelung betreffs zum Einsatz zu bringender Sozialpädagogen, Psychologen etc. beinhalten muss; ebenso einen quantitativ angemessenen, gesetzlich definierten Personalschlüssel.

So aber gewährleistet das Gesetz aber eben gerade nicht, dass entsprechend hochqualifiziertes sozialpädagogisches Fachpersonal in ausreichender Stellenzahl vorhanden ist, um jede und jeden jugendlichen Delinquenten während und nach dem Vollzug des Jugendarrestes fachlich kompetent und auch geboten individuell zu begleiten.

Die nächste Halbherzigkeit im Umgang mit dem Erziehungsgedanken ist die zwar löbliche, aber nur zögerliche Ausgestaltung des offenen Vollzugs bzw. der Möglichkeit des Vollzugs des Jugendarrests in offenen Formen. § 1 Absatz 2 quält sich schon recht halbherzig ab, dass Jugendarrest in freien Formen vollzogen werden "kann". In der Ausregelungsnorm des § 50 wird das dann noch weiter eingeschränkt, indem vorgegeben wird, dass (nur) Dauerarrest und Nichtbefolgungsarrest in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Vollstreckungsleiters und des Jugendarrestanten sowie der Person des Sorgeberechtigten in freien Formen durchgeführt werden können. Selbst in diesen Fällen erfolgt die Aufnahme zunächst in der geschlossenen Jugendarrestanstalt.

Im Grunde sind die weiteren Voraussetzungen, die § 50 für den Vollzug in freien Formen nennt, ähnlich restriktiv, wie die Anwendung dieser Vollzugsform bei Jugendlichen, Heranwachsenden oder erwachsenen Strafgefangenen auch. Im Grunde werden die Regelungen in den jeweiligen dortigen speziellen Gesetzen hier nur gespiegelt.

Sorry. Wenn wir nicht im Bereich des Jugendarrestes, bei der Vollziehung von "Zuchtmitteln" offene Formen des Vollzugs ausdrücklich fördern, wann denn dann?

Ein weiteres Manko des Gesetzentwurfes sehen wir darin, dass, wenn schon im Jugendarrest ein probates Mittel gesehen wird, um straffällig gewordene Jugendliche zu disziplinieren, die pädagogisch-erzieherische Einflussnahme nicht nachhaltig ausgestaltet wird.

Wir erwarten von einem modernen Jugendarrestgesetz ein sich in der Gesetzesnorm reflektierendes umfassendes Konzept pädagogischen Ausgestaltung des Jugendarrestes, das auch nicht mit der Entlassung der bzw. des Jugendlichen endet. Das ist auch die Forderung einer Reihe der angehörten Verbände und Institutionen. Statt dessen schreiben §§ 15 und 16 lediglich vor, dass, wenn die begründete Annahme besteht, dass ein minderjähriger Jugendarrestant bei seiner Entlassung nicht von den Personensorgeberechtigten oder von einer von diesen bevollmächtigten volljährigen Begleitperson an der Einrichtung abgeholt wird, das Jugendamt über die bevorstehende Entlassung zu informieren ist und dass bedürftigen Jugendarrestanten eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses gewährt werden darf sowie dass ein bereits entlassener Jugendarrestant bei einer dringenden Gefahr für sein Wohl auf seinen Antrag mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden kann, sofern es die Lebenssituation zulässt. – Das ist uns alles zu dürrwänstig.

Was wir auch überhaupt nicht verstehen, ist, dass uns die Aufnahme einer Regelung in § 10 verweigert wurde, wonach zumindest gegenüber weiblichen Arrestantinnen, die über den 5. Monat hinaus schwanger sind oder vor weniger als 3 Monaten entbunden haben oder ihr Kind stillen, eine Zurückstellung vom Vollzug des Arrestes qua Gesetz zugesichert wird. Hochschwangere oder stillende junge Frauen haben nach unserer Überzeugung im Jugendarrest nichts aber auch gar nichts zu suchen.

Was uns dann am meisten am Gesetzentwurf beschwert, ist die Rigorosität, mit der unter der Überschrift: "Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Jugendarrestanstalt" gegen Jugendarrestanten und damit Betroffene, die eben keine bzw. keine unbedingte Jugendstrafe erhalten haben, nahezu unterschiedslos im Verhältnis zu Jugendhaft- und Erwachsenenvollzug hochrestriktive Eingriffsmaßnahmen zum Einsatz kommen sollen.

Schon der Grundsatz im § 35 Abs. 1 Satz 1, der da lautet: "Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung", ist uns viel zu martialisch. Unseres Erachtens muss in der fachlichen Befähigung und Qualifikation der handelnden Bediensteten mit gediegenen Kenntnissen in der Jugendpsychologie, der Pädagogik und dem Überblick über jugendtypische, entwicklungsbedingte Prozesse die Grundlage zur Erreichung des Vollzugsziels gesehen werden.

Und dann setzt in den nächsten Bestimmungen buchstäblich ein Trommelwirbel ein. Nicht nur, dass die Sachen und Arresträume von Jugendarrestanten jederzeit durchsucht werden können: Nach § 37 Abs. 2 kann bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Vollzugsleiters – sprich des Jugendrichters – im Einzelfall die Durchsuchung bis hin zur Entkleidung zulässig. Nach Abs. 3 des § 37 kann der Vollzugsleiter sogar "allgemein" anordnen, dass – ich zitiere weiter -

"bei der Aufnahme von Jugendarrestanten vor und nach Kontakt mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist."

– Holla, die Waldfee! Wo ist denn da noch irgendeine Unterschiedsbehandlung des Arrestanten im Verhältnis zum wegen schädlicher Neigungen zur Jugendstrafe Verurteilten?

Dann geht es weiter: § 39 gestattet zunächst die optische Überwachung des Einrichtungsgebäudes, einschließlich des Gebäudeinneren, des Geländes und er unmittelbaren Umgebung der Einrichtung mit technischen Mitteln, also die insoweit flächendeckende Videoüberwachung, einschließlich der Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung – vermeintlich – erforderlich ist. Damit kann sich jede Jugendarrestantin, jeder Jugendarrestant schon mal darauf einrichten, dass sie/er bei jedem Hofgang oder auch bei der "körperlichen Ertüchtigung", beim Freizeitsport im Einrichtungsgelände jederzeit gefilmt werden könnten. So erhobene, personenbezogene Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht eine generelle Speicherung aus Gründen der Evaluation und kriminologischen Forschung angemessen erscheint.

Den Deckel vom Topf haut es dann endgültig, wenn man sich die zur Anwendung gegenüber "zuchtmittelunterworfenen" Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten vorbehaltenen Eingriffsmaßnahmen nach § 41 nähert, überschrieben mit "Besondere Sicherungsmaßnahmen und Fesselung". Solche besonderen Sicherungsmaßnahmen, die da sind: Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen, Beobachtung des Jugendarrestanten, auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Arresträumen und die Trennung von anderen Jugendarrestanten, genannt "Absonderung" sind zulässig, wenn "die Gefahr der erheblichen Störung der Sicherheit oder der Ordnung in der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann". Ebenso, wenn sie vermeintlich zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen und – hier vielleicht noch im Ansatz akzeptabel – von Selbstverletzung oder Selbsttötung eingesetzt werden soll.

Anordnen dürfen solche besonderen Sicherungsmaßnahmen neben dem Vollzugsleiter, zumindest vorläufig bei Gefahr im Verzug, auch andere Bedienstete der Einrichtung.

Kommt gegenüber Jugendarrestanten der Einsatz von optischen und technischen Hilfsmitteln zur Beobachtung zur Anwendung, wird also etwa die oder der Arrestant/in während der angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahme im speziellen Haftraum gefilmt, wobei nach § 43 Abs. 1 Satz 3 normiert, das "Schamgefühl zu schonen ist" – dürfen die so entstandenen Videoaufzeichnungen gespeichert werden, wenn dies (vermeintlich) zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zweckes erforderlich ist.

Die dann weiter im § 43 Abs. 2 Satz 2 enthaltene Befristung der Speicherung von ursprünglich 48 Stunden hat die Koalition in der abschließenden Behandlung des Entwurfs im Verfassungs- und Rechtsausschuss qua Änderungsantrag auf 72 Stunden verlängert, mit der Begründung, dass etwa ein Anstaltspsychologie, geschieht die Anwendung der besonderen Sicherungsmaßnahmen übers Wochenende, erst am Montag verfügbar ist, um seine Schlüsse aus dem Filmchen zu ziehen.

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig hatte zunächst schon in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2018 zur besagten Ursprungsregelung im Referentenentwurf die Speicherung von mit optisch-technischen Hilfsmitteln erhobenen Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht als unverhältnismäßigen Eingriff in die Würde der Betroffenen und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung charakterisiert und abgelehnt. Dies auch mit dem Hinweis, dass auf Aufzeichnungen gar nicht geeignet wären, den Zweck der Maßnahme zu erreichen, nämlich im Ernstfall eine gegenwärtige Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, von Selbstverletzung oder Selbsttötung abzuwehren.

Statt das zu bedenken, setzte die Koalition, wie gesagt dann noch einen drauf und verlängerte die Speicherfrist um weitere 24 Stunden. Dass der Datenschutzbeauftragte dann originär in der entsprechenden Beratung des Änderungsantrages im Verfassungs- und Rechtsausschuss hiergegen mit klaren Worten intervenierte, hob die Koalition keinen Zentimeter an, einfach nach der Lesart: Was scheren uns die Grundrechte von Gefangenen oder Arrestanten ....... wenn es dem ungestörten Ablauf des Anstaltsalltags dienlich ist.

Ich frage mal nicht nur rhetorisch: Haben Sie, sehr geehrter Herr Staatsminister, haben Ihre Leute, die den Gesetzentwurf erarbeiteten und im Verfassungs- und Rechtsausschuss durchpauken halfen mal einen Blick in die Landschaft der Jugendarrestgesetzgebung der anderen Bundesländer geworfen, respektive einen Rechtsvergleich angestrengt?

Niedersachsen: Videoüberwachung nur in besonderen Arresträumen, Toilettenbeobachtung immer unzulässig;

Bremen: keine Videoüberwachung und keine Videoaufzeichnung von Arresträumen;

NRW: Videoüberwachung nur im Außengelände und im allgemeinen Gebäude, nicht in Arrest- und Sanitärzellen;

Rheinland-Pfalz: Videoüberwachung nur als besondere Sicherungsmaßnahme, bei der Unterbringung im gesondert gesicherten Arrestraum, Maßnahme maximal 24 Stunden;

Brandenburg: keine Videoüberwachung und keine Videoaufzeichnung von Arresträumen

usw.

Sorry, unabhängig davon, dass es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die belegen, dass jugendliche Straftäter sich durch scheinbar harte Strafen und/oder harte Behandlung von weiteren Delikten abschrecken lassen; im Gegenteil Kriminologen, Pädagogen und Sozialpädagogen sind sich seit langem einig, dass der Jugendarrest im günstigsten Falle nichts bewirkt, im Zweifelsfalle die Gefährdungssituation noch verschärft.

Wenn wir das alles jetzt mal im Skat drücken – selbst, wenn man an die Wirksamkeit von Jugendarrest glaubt: Welcher Zweck, welcher erwartete Effekt soll denn derartig intensive Grundrechtseingriffe rechtfertigen?

Was die weiteren, in diesem Artikelgesetz vorgenommenen Änderungen von diversen anderen Strafvollzugsvorschriften des Freistaates Sachsen, die zwischen 2007 und 2015 entstanden sind, anbetrifft, sind diese zunächst von der offensichtlichen Absicht beherrscht, mit teils ebenso überbordenden Eingriffsmaßnahmen die offensichtlich in Gefahr gesehene Ordnung und Sicherheit in den sächsischen Straf- und Jugendstrafvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen zu beherrschen und mittels Einsatz des allgegenwärtigen technischen Fortschritts den bestehenden flagranten Personalmangel pragmatisch zu kompensieren.

Die Rolle rückwärts ist zu Teilen soft, z. B. wenn das in § 7 unseres Sächsischen Strafvollzugsgesetzes geregelte Diagnoseverfahren bei Kurzstraflern bis zu drei Monaten im Regelfall auf die Erhebung der Feststellungen zur Person und die Lebensverhältnisse von Gefangenen reduziert wird. Heißt also: Wir sorgen nicht dafür, dass die Ersatzfreiheitsstrafenpraxis geändert wird, wir erklären Ersatzfreiheitsstrafler und Kurzstrafler einfach orientiert am Resozialisierungsauftrag zu Gefangenen zweiter Ordnung.

Schon wesentlich herber die Einführung des Einsatzes optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung erwachsener Gefangener, die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen unterliegen. Auch hier die gleiche Verlängerung der Speicherdauer auf 72 Stunden, die gleiche Verlängerung der vom Datenschutzbeauftragten gerügten Speicherdauer.

Abzulehnen auch die Einführung der Möglichkeit, dass Gefangene, gegen die die disziplinarische Trennung von anderen Gefangenen angeordnet ist, über längere Zeiträume im besonderen Haftraum untergebracht werden dürfen und dass ihnen alles weggenommen wird, einschließlich sämtlicher Gegenstände der Freizeitbeschäftigung, mit Ausnahme des Lesestoffs.

Analoge Regelungen, wie ich sie jetzt mit Bezug auf Artikel 2, die Änderungen im Erwachsenenstrafvollzugsrecht betreffen, angesprochen habe, finden wir dann ebenso in den Änderungsnormen zum Sächsischen Jugendstrafgesetz vom 12. Dezember 2007, eingeschlossen die Einführung der Videoüberwachung und der Anwendungsvoraussetzungen für die disziplinarische Trennung.

Selbstverständlich kommen auch die von der Sicherungsverwahrung Betroffene in den Genuss, im BGH oder vandalensicheren Haftraum gefilmt zu werden, mit den gleichen exzessiven Speicherfristen usw. usf.

Fazit: Das Gesetz atmet die Tendenz des Roll-Backs verbriefter Vollzugsstandards, wie wir sie in den bislang geltenden sächsischen Vollzugsvorschriften gekannt und geschätzt haben.

Wir wissen schon, dass das alles nicht nur auf blanke Boshaftigkeit oder auf das Fortschreiten des Verfalls der guten Sitten im Umgang mit der Verfassung zurückzuführen ist – da schimmert viel, viel Pragmatik durch, die komplizierter gewordene Situation in den verschiedenen Sparten des Sächsischen Strafvollzugs und Arrestvollzugs mit dem verfügbaren Personal beherrschbarer zu machen. Das rechtfertigt bloß nichts! Das rechtfertigt keine Eingriffe, keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und gegen den Grundsatz der Achtung der Persönlichkeitsrechte auch von Gefangenen und Arrestanten.

Vielleicht bedenken Sie doch noch einmal unsere deshalb auch heute in das Plenum eingebrachten Änderungsanträge respektive deren Berechtigung.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Du hast Fragen
oder möchtest einfach reden?

Die Linke Fraktion
im Sächsischen Landtag

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden

Telefon 0351 4935800
E-Mail

Zum Kontaktformular

Oder schreibe uns auf unseren Social-Kanälen:

Schließen

KONTAKT

Die Linke Fraktion
im Sächsischen Landtag

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden

Telefon 0351 4935800
E-Mail

Hier geht es zum Kontakt