Keine Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen!
Gemeinnützige Vereine sollen auf ihre Mitgliedsbeiträge keine Umsatzsteuer entrichten müssen und so entlastet werden. Damit dies eindeutig und rechtsverbindlich geregelt wird, hat die Linksfraktion einen neuen Antrag vorgelegt. Bisher klaffen die aktuelle Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis der Finanzämter in dieser Frage auseinander: die Finanzämter behandeln die Mitgliedbeiträge überwiegend als umsatzsteuerbefreit. Aufgrund des jüngsten Urteils des Bundesfinanzhofes vom November 2025 ist es höchste Zeit, für Rechtsklarheit zu sorgen.
Die Finanzämter behandeln Mitgliedsbeiträge bislang auf der Grundlage des Umsatzsteueranwendungserlasses regelmäßig als nicht steuerbare Leistungen und erheben keine Umsatzsteuer. Allerdings hat der Bundesfinanzhof unlängst erneut geurteilt (Az.: V R 4/23), dass „Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen“. Folglich können Mitgliedsbeiträge dann als umsatzsteuerpflichtig betrachtet werden, wenn ein Verein seinen Mitgliedern im Rahmen seines Vereinszwecks Angebote und Leistungen sowie damit verbundene Vorteile, insbesondere die Nutzung von Sportanlagen, Geräten und Einrichtungen zur Verfügung stellt.
Die vielfältige Vereinslandschaft etwa in den Bereichen Sport, Kultur und Bildung verdient Rechtssicherheit. Deshalb soll Sachsen eine Bundesratsinitiative starten, um im Umsatzsteuergesetz eine klarstellende Regelung zu schaffen. Demnach soll weder künftig noch rückwirkend die Umsatzsteuer für Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine erhoben werden.
Keine Umsatzsteuer für Vereine
Gemeinnützige Vereine zahlen keine Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge.
Die Linksfraktion will das klar regeln.
Sie hat einen Antrag gemacht.
Die Finanzämter sehen das oft so.
Ein Gericht hat aber anders entschieden.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat im November 2025 entschieden.
Er sagt, Mitgliedsbeiträge können Umsatzsteuer haben.
Das gilt, wenn Vereine Leistungen geben.
Zum Beispiel Sportanlagen oder Geräte.
Es zählt nicht, ob Mitglieder das nutzen.
Rechtssicherheit für Vereine
Viele Vereine brauchen klare Regeln.
Das gilt für Sport, Kultur und Bildung.
Sachsen will eine Bundesratsinitiative starten.
Sie will das Umsatzsteuer-Gesetz ändern.
Dann gibt es keine Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge.
Keine Umsatzsteuer für Vereine
Gemeinnützige Vereine zahlen keine Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge.
Die Linksfraktion will das klar regeln.
Sie hat einen Antrag gemacht.
Die Finanzämter sehen das oft so.
Ein Gericht hat aber anders entschieden.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat im November 2025 entschieden.
Er sagt, Mitgliedsbeiträge können Umsatzsteuer haben.
Das gilt, wenn Vereine Leistungen geben.
Zum Beispiel Sportanlagen oder Geräte.
Es zählt nicht, ob Mitglieder das nutzen.
Rechtssicherheit für Vereine
Viele Vereine brauchen klare Regeln.
Das gilt für Sport, Kultur und Bildung.
Sachsen will eine Bundesratsinitiative starten.
Sie will das Umsatzsteuer-Gesetz ändern.
Dann gibt es keine Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge.
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